TE Vwgh Beschluss 2007/1/26 2006/02/0296

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §47;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in den Beschwerdesachen des CP in M, vertreten durch WKG Wagner-Korb-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 35a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1. vom 20. Oktober 2006, Zl. VwSen-161665/2/Bi/Be, und 2. vom 9. Jänner 2007, Zl. VwSen-161665/7/Bi/Sp, jeweils betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2007 wird abgelehnt. römisch zwei. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2007 wird abgelehnt.

Begründung

Zu I.: Zu römisch eins.:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Dieser Bescheid wurde mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2007 gemäß § 52a Abs. 1VStG hinsichtlich der verhängten Strafe (samt Kostenspruch) abgeändert. Dieser Bescheid wurde mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2007 gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins römisch fünf, S, t, G, hinsichtlich der verhängten Strafe (samt Kostenspruch) abgeändert.

Damit wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 klaglos gestellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0286), weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen war. Damit wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 klaglos gestellt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0286), weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 56 zweiter Satz) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 56, zweiter Satz) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2007 gerichteten Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der

grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182). grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182).

Wien, am 26. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020296.X00

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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