TE OGH 2001/5/2 10ObS81/01m

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde Salzburg, Stadtjugendamt-Magistratsabteilung 3, 5020 Salzburg, St. Julienstraße 20, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48 - 52, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Gewährung eines Kostenzuschusses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2000, GZ 11 Rs 276/00p-59, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juli 2000, GZ 18 Cgs 173/99w-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 41 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 wurde hinsichtlich des am 13. 10. 1983 geborenen Christian M***** (im Folgenden: Minderjähriger) eine freiwillige Erziehungshilfe veranlasst, im Rahmen derer es zu psychotherapeutischen Betreuungsleistungen für den genannten Minderjährigen kam. Die Therapiekosten hiefür wurden von der klagenden Partei aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschusst. Der Vater des Minderjährigen trat seine Ansprüche als Versicherter der beklagten Partei auf Grund dieser Bevorschussung an die klagende Partei mit Abtretungserklärung vom 27. 1. 1997 ab.Gemäß Paragraph 41, der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 wurde hinsichtlich des am 13. 10. 1983 geborenen Christian M***** (im Folgenden: Minderjähriger) eine freiwillige Erziehungshilfe veranlasst, im Rahmen derer es zu psychotherapeutischen Betreuungsleistungen für den genannten Minderjährigen kam. Die Therapiekosten hiefür wurden von der klagenden Partei aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschusst. Der Vater des Minderjährigen trat seine Ansprüche als Versicherter der beklagten Partei auf Grund dieser Bevorschussung an die klagende Partei mit Abtretungserklärung vom 27. 1. 1997 ab.

Mit Bescheid vom 20. 2. 1997 lehnte die beklagte Partei den Antrag der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses für die aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschussten pschotherapeutischen Behandlungen ab 6. 3. 1996 für den Minderjährigen mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsfall der Krankheit vorliege, welcher einer Krankenbehandlung gleichzusetzen wäre.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellte die klagende Partei das später modifizierte Begehren, die beklagte Partei möge schuldig erkannt werden, der klagenden Partei einen Kostenzuschuss für die aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschussten psychotherapeutischen Behandlungen ab 6. 3. 1996 für den Minderjährigen zu gewähren. Nach dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 8. 1998, 10 ObS 250/98g-20 (= SSV-NF 12/104 ua), modifizierte die klagende Partei ihr Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von S 20.400 an Kostenzuschuss im satzungsgemäßen Ausmaß für 68 psychotherapeutische Einzelbehandlungen des Minderjährigen im Zeitraum vom 6. 3. 1996 bis 2. 4. 1998.

Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht mit Urteil vom 12. 8. 1999 (ON 43) die beklagte Partei zur Zahlung eines Kostenzuschusses von insgesamt S 4.200 für 14 psychotherapeutische Sitzungen für den Minderjährigen in der Zeit vom 6. 3. 1996 bis 26. 6. 1996. Dieser Zuspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig wies das Erstgericht das weitere Klagebegehren im Umfang von S 16.200 betreffend Kostenerstattung für psychotherapeutische Behandlungen des Minderjährigen nach dem 26. 6. 1996 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Über Rekurs der klagenden Partei hob das Rekursgericht mit Beschluss vom 29. 2. 2000 (ON 47) diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

Das Erstgericht verpflichtete daraufhin mit Endurteil vom 14. 7. 2000 (ON 55) die beklagte Partei, der klagenden Partei einen weiteren Kostenzuschuss im satzungsgemäßen Ausmaß für 50 psychotherapeutische Behandlungen des Minderjährigen in der Zeit vom 10. 7. 1996 bis 2. 4. 1998 in Höhe von insgesamt S 15.000 zu bezahlen. Das restliche Begehren in Höhe von S 1.200 für vier weitere Therapiestunden wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Sinne der vom Obersten Gerichtshof in seinem zitierten Aufhebungsbeschluss formulierten Ergänzungsaufträge traf das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen:

Der Minderjährige hat nur einmal, und zwar vor Beginn der ersten Behandlung durch den Psychotherapeuten, einen Arzt aufgesucht. Er absolvierte im Zeitraum vom 6. 3. 1996 bis 2. 4. 1998 insgesamt 68 therapeutische Behandlungen bei einem Psychotherapeuten, wobei eine Sitzung jeweils eine Stunde dauerte. Davon fanden drei bis vier Sitzungen tatsächlich nicht statt, weil der Minderjährige nicht zur Therapie kam. Es handelte sich bei allen Sitzungen um Einzelsitzungen, wobei als Methode die klientenzentrierte Psychotherapie angewendet wurde. Der Minderjährige leidet an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Die Behandlung einer derartigen krankheitswertigen Störung besteht in psychotherapeutischen Interventionen, in die sowohl ein klinikzentrierter Ansatz der Psychotherapie als auch verhaltenstherapeutische Aspekte einfließen. Das Stadtjugendamt macht grundsätzlich eine Kostenzusage bezüglich der Tragung der Therapiekosten, nachdem der Sozialarbeiter die anzuwendende psychotherapeutische Methode ausgewählt und einen Therapeuten ausgesucht hat. Die aufgelaufenen Therapiekosten wurden von der klagenden Partei bezahlt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach § 135 Abs 1 Z 3 ASVG im Rahmen der Krankenbehandlung eine psychotherapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe gleichgesetzt sei, wenn sie von Personen ausgeführt werde, die nach § 11 des Psychotherapiegesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt seien. Überdies müsse die betroffene Person sich nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Eine solche ärztliche Untersuchung habe beim Minderjährigen bereits vor der ersten psychotherapeutischen Behandlung stattgefunden. Aus dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. 8. 1993, 26.056/19-5/93, gehe hervor, dass dem Wortlaut des § 135 Abs 1 Z 3 ASVG zweifelsfrei lediglich zu entnehmen sei, wann der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung zu erbringen sei. Dabei stelle der Gesetzgeber offenbar auf den Behandlungsfall und nicht auf einen bestimmten Zeitraum ab. Es lasse sich daraus nicht zwingend ableiten, dass während der Dauer einer aus mehreren Einzelleistungen bestehenden einheitlichen psychotherapeutischen Behandlung in jedem in diese Dauer hineinreichenden Abrechnungszeitraum eine weitere ärztliche Untersuchung stattzufinden habe. Aus der Satzung der beklagten Partei sei ersichtlich, dass die früheren Voraussetzungen in Form des Kriteriums des Abrechnungszeitraumes nicht mehr zum Tragen kämen. Nach § 20 der jetzt geltenden Satzung leiste die Anstalt einen Kostenzuschuss für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt seien, und zwar nach Maßgabe der im Anhang 1 zur Satzung geregelten und nach den im § 17 der Krankenordnung angeführten Voraussetzungen. Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 der Krankenordnung leiste die beklagte Partei einen Zuschuss für psychotherapeutische Behandlungen, wenn die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie nachgewiesen worden sei. Nach diesen Vorschriften seien keinesfalls weitere ärztliche Untersuchungen notwendig gewesen. Bereits dem Antrag auf Kostenzuschuss sei zu entnehmen gewesen, dass noch ca 100 Sitzungen für den Minderjährigen notwendig seien, weshalb der Antrag als solcher auf die weitere Gewährung von Kostenzuschüssen zu deuten sei. Auch aus der Formulierung im Bescheid "ab 6. 3. 1996" sei auf eine weiterlaufende Behandlung zu schließen. Das Begehren sei daher nicht auf den Zeitraum vom 6. 3. bis 26. 6. 1996 einzuschränken, sondern im Gegenteil bis zur Beendigung der Behandlung als Ganzes zu sehen. Nur hinsichtlich der vom Minderjährigen tatsächlich nicht besuchten Therapiestunden sei der beklagten Partei keine Zahlung eines Kostenzuschusses aufzuerlegen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG im Rahmen der Krankenbehandlung eine psychotherapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe gleichgesetzt sei, wenn sie von Personen ausgeführt werde, die nach Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt seien. Überdies müsse die betroffene Person sich nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Eine solche ärztliche Untersuchung habe beim Minderjährigen bereits vor der ersten psychotherapeutischen Behandlung stattgefunden. Aus dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. 8. 1993, 26.056/19-5/93, gehe hervor, dass dem Wortlaut des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zweifelsfrei lediglich zu entnehmen sei, wann der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung zu erbringen sei. Dabei stelle der Gesetzgeber offenbar auf den Behandlungsfall und nicht auf einen bestimmten Zeitraum ab. Es lasse sich daraus nicht zwingend ableiten, dass während der Dauer einer aus mehreren Einzelleistungen bestehenden einheitlichen psychotherapeutischen Behandlung in jedem in diese Dauer hineinreichenden Abrechnungszeitraum eine weitere ärztliche Untersuchung stattzufinden habe. Aus der Satzung der beklagten Partei sei ersichtlich, dass die früheren Voraussetzungen in Form des Kriteriums des Abrechnungszeitraumes nicht mehr zum Tragen kämen. Nach Paragraph 20, der jetzt geltenden Satzung leiste die Anstalt einen Kostenzuschuss für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt seien, und zwar nach Maßgabe der im Anhang 1 zur Satzung geregelten und nach den im Paragraph 17, der Krankenordnung angeführten Voraussetzungen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, der Krankenordnung leiste die beklagte Partei einen Zuschuss für psychotherapeutische Behandlungen, wenn die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie nachgewiesen worden sei. Nach diesen Vorschriften seien keinesfalls weitere ärztliche Untersuchungen notwendig gewesen. Bereits dem Antrag auf Kostenzuschuss sei zu entnehmen gewesen, dass noch ca 100 Sitzungen für den Minderjährigen notwendig seien, weshalb der Antrag als solcher auf die weitere Gewährung von Kostenzuschüssen zu deuten sei. Auch aus der Formulierung im Bescheid "ab 6. 3. 1996" sei auf eine weiterlaufende Behandlung zu schließen. Das Begehren sei daher nicht auf den Zeitraum vom 6. 3. bis 26. 6. 1996 einzuschränken, sondern im Gegenteil bis zur Beendigung der Behandlung als Ganzes zu sehen. Nur hinsichtlich der vom Minderjährigen tatsächlich nicht besuchten Therapiestunden sei der beklagten Partei keine Zahlung eines Kostenzuschusses aufzuerlegen.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, dass diese auch nicht im Widerspruch zu der vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss den Vorinstanzen überbundenen Rechtsansicht stehe. Die klagende Partei habe in ihrem Antrag vom 6. 3. 1996 auf Kostenzuschuss bereits ausgeführt, dass voraussichtlich 100 Einzelsitzungen zu je 50 Minuten, und zwar eine Einheit pro Woche, erforderlich sein werden und habe gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vorgelegt. Die beklagte Partei habe in ihrem Bescheid vom 20. Februar 1997 als Ablehnungsgrund angegeben, dass ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall kein Versicherungsfall der Krankheit vorliege. Sie habe diesen Standpunkt auch bis zum Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 8. 1998 aufrecht erhalten und einen Kostenzuschuss aus diesem Grund abgelehnt. Erst im fortgesetzten Verfahren habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Kostenzuschuss für die nach dem 26. 6. 1996 erfolgten psychotherapeutischen Behandlungen deshalb nicht gewährt werden könne, weil in den weiteren Abrechnungszeiträumen keine ärztliche Untersuchung nachgewiesen sei. Sie selbst stehe jetzt in der Berufung auf dem Standpunkt, dass die Abrechnungsperiode der Zeitraum einer Bewilligungsperiode für die Therapiemaßnahme sei und etwa 10 bis 20 Behandlungen umfasse und in jeder dieser Abrechnungsperioden eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden müsse. Diesen von der beklagten Partei erst im dritten Rechtsgang präzisierten Anspruchsvoraussetzungen für einen Kostenzuschuss hätte aber die klagende Partei nicht nur mangels Unkenntnis zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht entsprechen können, sondern auch deshalb, weil die beklagte Partei ja bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überhaupt auf dem Standpunkt gestanden sei, es liege der die Leistungspflicht der Krankenversicherung auslösende Versicherungsfall der Krankheit gar nicht vor. Angesichts dieses von der beklagten Partei eingenommenen Rechtsstandpunktes wäre es für die klagende Partei unsinnig und unzumutbar gewesen, in jedem Abrechnungszeitraum (welchem?) einen neuen Antrag auf Kostenzuschuss jeweils unter Nachweis einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu stellen. Durch den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung des Minderjährigen vor der ersten Behandlung durch den Psychotherapeuten, der dem Antrag vom 6. 3. 1996 bereits angeschlossen gewesen sei, habe die klagende Partei dieser Anspruchsvoraussetzung auf Kostenzuschuss gemäß § 17 Abs 1 Z 3 der Krankenordnung iVm § 135 Abs 1 Z 3 ASVG entsprochen. Nachweise weiterer ärztlicher Untersuchungen seien im Hinblick auf den von der beklagten Partei eingenommenen Rechtsstandpunkt weder zielführend noch erforderlich gewesen. Das Erstgericht habe daher ohne Rechtsirrtum den Anspruch auf Kostenzuschuss für 50 weitere psychotherapeutische Behandlungen des Minderjährigen für die Zeit vom 10. 7. 1996 bis 2. 4. 1998 bejaht.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, dass diese auch nicht im Widerspruch zu der vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss den Vorinstanzen überbundenen Rechtsansicht stehe. Die klagende Partei habe in ihrem Antrag vom 6. 3. 1996 auf Kostenzuschuss bereits ausgeführt, dass voraussichtlich 100 Einzelsitzungen zu je 50 Minuten, und zwar eine Einheit pro Woche, erforderlich sein werden und habe gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vorgelegt. Die beklagte Partei habe in ihrem Bescheid vom 20. Februar 1997 als Ablehnungsgrund angegeben, dass ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall kein Versicherungsfall der Krankheit vorliege. Sie habe diesen Standpunkt auch bis zum Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 8. 1998 aufrecht erhalten und einen Kostenzuschuss aus diesem Grund abgelehnt. Erst im fortgesetzten Verfahren habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Kostenzuschuss für die nach dem 26. 6. 1996 erfolgten psychotherapeutischen Behandlungen deshalb nicht gewährt werden könne, weil in den weiteren Abrechnungszeiträumen keine ärztliche Untersuchung nachgewiesen sei. Sie selbst stehe jetzt in der Berufung auf dem Standpunkt, dass die Abrechnungsperiode der Zeitraum einer Bewilligungsperiode für die Therapiemaßnahme sei und etwa 10 bis 20 Behandlungen umfasse und in jeder dieser Abrechnungsperioden eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden müsse. Diesen von der beklagten Partei erst im dritten Rechtsgang präzisierten Anspruchsvoraussetzungen für einen Kostenzuschuss hätte aber die klagende Partei nicht nur mangels Unkenntnis zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht entsprechen können, sondern auch deshalb, weil die beklagte Partei ja bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überhaupt auf dem Standpunkt gestanden sei, es liege der die Leistungspflicht der Krankenversicherung auslösende Versicherungsfall der Krankheit gar nicht vor. Angesichts dieses von der beklagten Partei eingenommenen Rechtsstandpunktes wäre es für die klagende Partei unsinnig und unzumutbar gewesen, in jedem Abrechnungszeitraum (welchem?) einen neuen Antrag auf Kostenzuschuss jeweils unter Nachweis einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu stellen. Durch den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung des Minderjährigen vor der ersten Behandlung durch den Psychotherapeuten, der dem Antrag vom 6. 3. 1996 bereits angeschlossen gewesen sei, habe die klagende Partei dieser Anspruchsvoraussetzung auf Kostenzuschuss gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, der Krankenordnung in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG entsprochen. Nachweise weiterer ärztlicher Untersuchungen seien im Hinblick auf den von der beklagten Partei eingenommenen Rechtsstandpunkt weder zielführend noch erforderlich gewesen. Das Erstgericht habe daher ohne Rechtsirrtum den Anspruch auf Kostenzuschuss für 50 weitere psychotherapeutische Behandlungen des Minderjährigen für die Zeit vom 10. 7. 1996 bis 2. 4. 1998 bejaht.

Die Revision sei zulässig, weil der Umfang der Bindungswirkung der vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerten Rechtsansicht klärungsbedürftig erscheine.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des noch strittigen Klagebegehrens abzuändern bzw aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet, weil nach der Aktenlage die Zustellung der Revision an die klagende Partei am Montag, den 12. 2. 2001, erfolgte und die Revisionsbeantwortung erst am Dienstag, den 13. 3. 2001, bei Gericht überreicht wurde. Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Die Revision ist aus Gründen der weiteren Klärung der Rechtslage auch im Hinblick auf mögliche vergleichbare Fälle zulässig, aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen seien bei ihren Entscheidungen von der ihnen vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 18. 8. 1998 überbundenen Rechtsansicht abgewichen. Danach habe für die kostenmäßige Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen mit ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß § 135 Abs 1 Z 3 letzter Absatz ASVG in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen. Durch diese regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen solle darüber Aufschluss gegeben werden, inwieweit eine solche Therapie noch erfolgversprechend sei bzw ob nicht bereits der erwünschte Erfolg eingetreten und die Therapie daher nicht mehr notwendig sei. Die klagende Partei hätte daher in jedem Abrechnungszeitraum, der nach Ansicht der beklagten Partei jeweils etwa 10 bis 20 therapeutische Sitzungen umfasse, einen neuen Antrag auf Kostenzuschuss unter Nachweis einer weiteren ärztlichen Untersuchung stellen müssen.Die beklagte Partei macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen seien bei ihren Entscheidungen von der ihnen vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 18. 8. 1998 überbundenen Rechtsansicht abgewichen. Danach habe für die kostenmäßige Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen mit ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Absatz ASVG in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen. Durch diese regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen solle darüber Aufschluss gegeben werden, inwieweit eine solche Therapie noch erfolgversprechend sei bzw ob nicht bereits der erwünschte Erfolg eingetreten und die Therapie daher nicht mehr notwendig sei. Die klagende Partei hätte daher in jedem Abrechnungszeitraum, der nach Ansicht der beklagten Partei jeweils etwa 10 bis 20 therapeutische Sitzungen umfasse, einen neuen Antrag auf Kostenzuschuss unter Nachweis einer weiteren ärztlichen Untersuchung stellen müssen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang die Urteile der Vorinstanzen wegen sekundärer Feststellungsmängel aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der erkennende Senat hat in seinem Aufhebungsbeschluss unter anderem darauf hingewiesen, dass nach § 135 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz ASVG für die (kostenmäßige) Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen gegenüber ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung statuiert sei, dass in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen habe. Weder aus den vom Erstgericht getroffenen unvollständigen Feststellungen noch aus dem Akt ergebe sich, für welchen Zeitraum der Kostenzuschuss begehrt werde, doch lasse sich aus der Behauptung, dass die erste Behandlung am 6. 3. 1996 erfolgt sei und der Antrag auf Kostenzuschuss vom 30. 10. 1996 stamme, ableiten, dass offenbar zumindest zwei Abrechnungsperioden betroffen seien. Das Erfordernis einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf § 135 Abs 1 Z 3 ASVG werde als eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung vom Erstgericht im weiteren Rechtsgang zu erheben und festzustellen sein.Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang die Urteile der Vorinstanzen wegen sekundärer Feststellungsmängel aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der erkennende Senat hat in seinem Aufhebungsbeschluss unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ASVG für die (kostenmäßige) Gleichstellung psychotherapeutischer Behandlungen gegenüber ärztlicher Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung statuiert sei, dass in jeder Abrechnungsperiode eine ärztliche Untersuchung zu erfolgen habe. Weder aus den vom Erstgericht getroffenen unvollständigen Feststellungen noch aus dem Akt ergebe sich, für welchen Zeitraum der Kostenzuschuss begehrt werde, doch lasse sich aus der Behauptung, dass die erste Behandlung am 6. 3. 1996 erfolgt sei und der Antrag auf Kostenzuschuss vom 30. 10. 1996 stamme, ableiten, dass offenbar zumindest zwei Abrechnungsperioden betroffen seien. Das Erfordernis einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG werde als eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung vom Erstgericht im weiteren Rechtsgang zu erheben und festzustellen sein.

Damit wurde aber, auch wenn man den zitierten Ausführungen den Hinweis auf eine quartalsmäßige Abrechnungsperiode entnehmen könnte, nicht abschließend rechtlich beurteilt, was unter einer Abrechnungsperiode im Sinn des § 135 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz ASVG konkret zu verstehen sei. Dass auch die beklagte Partei selbst die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss in diesem Sinne verstanden hat, zeigt der Umstand, dass sie im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich vorgebracht hat (vgl Schriftsatz vom 15. 5. 2000 - ON 50), dass unter einer Abrechnungsperiode nicht ein bestimmter kalendermäßig fixierter Zeitraum von beispielsweise einem Monat oder einem Quartal sondern vielmehr der Zeitraum zu verstehen sei, für den die psychotherapeutische Behandlungsserie von der beklagten Partei bewilligt worden sei; das seien normalerweise 10 bis 20 therapeutische Sitzungen. Die klagende Partei habe eine Kostenerstattung für insgesamt 14 Sitzungen im Zeitraum von März 1996 bis Juni 1996 begehrt, welcher Zeitraum damit als eine Abrechnungsperiode anzusehen sei. Da für diesen Zeitraum eine ärztliche Untersuchung des Minderjährigen stattgefunden habe, habe die beklagte Partei den mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. 8. 1999 (ON 43) erfolgten Zuspruch des Kostenzuschusses für diesen Zeitraum nicht mehr bekämpft. Die Gewährung eines Kostenzuschusses für die weiteren Abrechnungsperioden komme hingegen nicht in Betracht, weil dafür die Voraussetzung der ärztlichen Untersuchung fehle.Damit wurde aber, auch wenn man den zitierten Ausführungen den Hinweis auf eine quartalsmäßige Abrechnungsperiode entnehmen könnte, nicht abschließend rechtlich beurteilt, was unter einer Abrechnungsperiode im Sinn des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ASVG konkret zu verstehen sei. Dass auch die beklagte Partei selbst die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss in diesem Sinne verstanden hat, zeigt der Umstand, dass sie im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich vorgebracht hat vergleiche Schriftsatz vom 15. 5. 2000 - ON 50), dass unter einer Abrechnungsperiode nicht ein bestimmter kalendermäßig fixierter Zeitraum von beispielsweise einem Monat oder einem Quartal sondern vielmehr der Zeitraum zu verstehen sei, für den die psychotherapeutische Behandlungsserie von der beklagten Partei bewilligt worden sei; das seien normalerweise 10 bis 20 therapeutische Sitzungen. Die klagende Partei habe eine Kostenerstattung für insgesamt 14 Sitzungen im Zeitraum von März 1996 bis Juni 1996 begehrt, welcher Zeitraum damit als eine Abrechnungsperiode anzusehen sei. Da für diesen Zeitraum eine ärztliche Untersuchung des Minderjährigen stattgefunden habe, habe die beklagte Partei den mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. 8. 1999 (ON 43) erfolgten Zuspruch des Kostenzuschusses für diesen Zeitraum nicht mehr bekämpft. Die Gewährung eines Kostenzuschusses für die weiteren Abrechnungsperioden komme hingegen nicht in Betracht, weil dafür die Voraussetzung der ärztlichen Untersuchung fehle.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 30 Abs 1 Z 2 der Satzung 1993 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (vgl SozSi 1993, 719 - Amtliche Verlautbarung Nr 101/1993) eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat; als Abrechnungszeitraum gilt hiebei jener Zeitraum, für den die Abrechnung mit den Vertragsärzten erfolgt. Nach § 20 der Satzung 1996 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen leistet die Anstalt, wenn Vertragspartner nicht zur Verfügung stehen, weil Verträge noch nicht zustandegekommen sind, für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, Kostenzuschüsse nach Maßgabe der Regelung im Anhang 1 zur Satzung. Diese Satzung 1996 ist gemäß § 31 Abs 9 ASVG iVm § 45 der Satzung mit 1. 4. 1996 in Kraft getreten und es ist gemäß § 45 Abs 2 der (neuen) Satzung die aufgehobene Satzung 1993 auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, der Satzung 1993 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen vergleiche SozSi 1993, 719 - Amtliche Verlautbarung Nr 101/1993) eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat; als Abrechnungszeitraum gilt hiebei jener Zeitraum, für den die Abrechnung mit den Vertragsärzten erfolgt. Nach Paragraph 20, der Satzung 1996 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen leistet die Anstalt, wenn Vertragspartner nicht zur Verfügung stehen, weil Verträge noch nicht zustandegekommen sind, für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, Kostenzuschüsse nach Maßgabe der Regelung im Anhang 1 zur Satzung. Diese Satzung 1996 ist gemäß Paragraph 31, Absatz 9, ASVG in Verbindung mit Paragraph 45, der Satzung mit 1. 4. 1996 in Kraft getreten und es ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, der (neuen) Satzung die aufgehobene Satzung 1993 auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.

Nach § 17 Abs 1 Z 3 der mit 1. März 1996 in Kraft getretenen Musterkrankenordnung 1996 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (vgl SozSi 1996, 104 - Amtliche Verlautbarung Nr 16/1996) ist unter anderem Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses für die psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychotherapeuten die Erbringung eines Nachweises für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie. Die entsprechende Regelung wurde auch in die am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Krankenordnung 1998 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (vgl SozSi 1998, 59 - Amtliche Verlautbarung Nr 3/1998) übernommen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, der mit 1. März 1996 in Kraft getretenen Musterkrankenordnung 1996 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vergleiche SozSi 1996, 104 - Amtliche Verlautbarung Nr 16/1996) ist unter anderem Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses für die psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychotherapeuten die Erbringung eines Nachweises für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie. Die entsprechende Regelung wurde auch in die am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Krankenordnung 1998 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen vergleiche SozSi 1998, 59 - Amtliche Verlautbarung Nr 3/1998) übernommen.

Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei bereits in ihren Anträgen vom 14. 5. 1996 und 30. 10. 1996 (Beilagen ./C und ./1) auf Kostenzuspruch ausgeführt, dass voraussichtlich 100 Einzelsitzungen zu je 50 Minuten, und zwar eine Einheit pro Woche, erforderlich sein werden und hat gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vorgelegt. In dem auch bei der beklagten Partei dafür vorgesehenen Antragsformular (vgl Blg ./C und ./1) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller von der Krankenkasse so rasch wie möglich darüber informiert werden wird, für welche Anzahl von Sitzungen ein Kostenzuschuss geleistet werden kann. Bereits das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 20. 2. 1997 den Antrag der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses für die aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschussten psychotherapeutischen Behandlungen für den Minderjährigen ab 6. 3. 1996 generell mit der Begründung, es liege kein Versicherungsfall der Krankheit vor, abgelehnt hat. Erst nach Ablehnung dieses Rechtsstandpunktes im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 8. 1998 und somit auch erst nach Beendigung der klagsgegenständlichen psychotherapeutischen Behandlung des Minderjährigen vertrat die beklagte Partei im fortgesetzten Verfahren den Standpunkt, dass ein Kostenzuschuss für die nach dem 26. 6. 1996 erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen deshalb nicht gewährt werden könne, weil für die weiteren Abrechnungszeiträume, welche normalerweise jeweils ca 10 bis 20 Sitzungen umfassen, eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen sei.Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei bereits in ihren Anträgen vom 14. 5. 1996 und 30. 10. 1996 (Beilagen ./C und ./1) auf Kostenzuspruch ausgeführt, dass voraussichtlich 100 Einzelsitzungen zu je 50 Minuten, und zwar eine Einheit pro Woche, erforderlich sein werden und hat gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vorgelegt. In dem auch bei der beklagten Partei dafür vorgesehenen Antragsformular vergleiche Blg ./C und ./1) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller von der Krankenkasse so rasch wie möglich darüber informiert werden wird, für welche Anzahl von Sitzungen ein Kostenzuschuss geleistet werden kann. Bereits das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 20. 2. 1997 den Antrag der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses für die aus Mitteln der Jugendwohlfahrt bevorschussten psychotherapeutischen Behandlungen für den Minderjährigen ab 6. 3. 1996 generell mit der Begründung, es liege kein Versicherungsfall der Krankheit vor, abgelehnt hat. Erst nach Ablehnung dieses Rechtsstandpunktes im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 8. 1998 und somit auch erst nach Beendigung der klagsgegenständlichen psychotherapeutischen Behandlung des Minderjährigen vertrat die beklagte Partei im fortgesetzten Verfahren den Standpunkt, dass ein Kostenzuschuss für die nach dem 26. 6. 1996 erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen deshalb nicht gewährt werden könne, weil für die weiteren Abrechnungszeiträume, welche normalerweise jeweils ca 10 bis 20 Sitzungen umfassen, eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen sei.

Abgesehen von dem von der klagenden Partei unbestritten erbrachten Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Minderjährigen zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung kann der Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in - nach dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei von ihr erst festzulegenden - weiteren Abrechnungsperioden als Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf einen Kostenzuschuss nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes vom Versicherten aber naturgemäß nur dann verlangt und vom Versicherten auf realistische Weise erbracht werden, wenn vom Versicherungsträger dem Versicherten der Umfang der jeweiligen Abrechnungsperiode (zeitliche Dauer oder Anzahl von therapeutischen Sitzungen) so zeitgerecht bekanntgegeben wurde, dass der Versicherte über die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung rechtzeitig informiert ist und sich einer solchen Untersuchung daher auch zeitgerecht unterziehen kann. Da eine solche notwendige Bekanntgabe über eine vom Versicherten zu beachtende Abrechnungsperiode im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, kann selbst ausgehend vom Rechtsstandpunkt der beklagten Partei über die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen auch im Verlaufe einer psychotherapeutischen Behandlung dem Begehren der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses nicht mit Erfolg der fehlende Nachweis der Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen entgegengehalten werden. Dies insbesondere deshalb, weil auch nach Ansicht der beklagten Partei der Zweck regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen die Überprüfung der Notwendigkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlungen wäre und im vorliegenden Fall nach den insoweit gar nicht bekämpften Ausführungen des Erstgerichtes die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aller noch verfahrensgegenständlichen therapeutischen Sitzungen im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG feststeht.Abgesehen von dem von der klagenden Partei unbestritten erbrachten Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Minderjährigen zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung kann der Nachweis über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in - nach dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei von ihr erst festzulegenden - weiteren Abrechnungsperioden als Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf einen Kostenzuschuss nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes vom Versicherten aber naturgemäß nur dann verlangt und vom Versicherten auf realistische Weise erbracht werden, wenn vom Versicherungsträger dem Versicherten der Umfang der jeweiligen Abrechnungsperiode (zeitliche Dauer oder Anzahl von therapeutischen Sitzungen) so zeitgerecht bekanntgegeben wurde, dass der Versicherte über die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung rechtzeitig informiert ist und sich einer solchen Untersuchung daher auch zeitgerecht unterziehen kann. Da eine solche notwendige Bekanntgabe über eine vom Versicherten zu beachtende Abrechnungsperiode im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, kann selbst ausgehend vom Rechtsstandpunkt der beklagten Partei über die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen auch im Verlaufe einer psychotherapeutischen Behandlung dem Begehren der klagenden Partei auf Gewährung eines Kostenzuschusses nicht mit Erfolg der fehlende Nachweis der Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen entgegengehalten werden. Dies insbesondere deshalb, weil auch nach Ansicht der beklagten Partei der Zweck regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen die Überprüfung der Notwendigkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlungen wäre und im vorliegenden Fall nach den insoweit gar nicht bekämpften Ausführungen des Erstgerichtes die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aller noch verfahrensgegenständlichen therapeutischen Sitzungen im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG feststeht.

Der Revision war daher schon auf Grund dieser Erwägungen ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die weitere Frage, wie der Begriff des "Abrechnungszeiteraumes" im Sinn des § 135 Abs 1 Z 3 ASVG bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und dem Krankenversicherungsträger zu verstehen sei und ob anlässlich eines geschlossenen Behandlungsverlaufes ("Behandlungsserie") überhaupt nur eine ärztliche Untersuchung am Beginn der Behandlung stattzufinden habe, einzugehen war (vgl dazu DRdA 1999/35 [Moser] = SozSi 1999, 200 ff [Kletter]; Scholz, Psychotherapeutische Krankenbehandlung 1999, SozSi 1999, 995 ff [1003f]; Binder, Psychotherapie und sozialversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff, SozSi 2000, 1173 ff [1189f] ua).Der Revision war daher schon auf Grund dieser Erwägungen ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die weitere Frage, wie der Begriff des "Abrechnungszeiteraumes" im Sinn des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und dem Krankenversicherungsträger zu verstehen sei und ob anlässlich eines geschlossenen Behandlungsverlaufes ("Behandlungsserie") überhaupt nur eine ärztliche Untersuchung am Beginn der Behandlung stattzufinden habe, einzugehen war vergleiche dazu DRdA 1999/35 [Moser] = SozSi 1999, 200 ff [Kletter]; Scholz, Psychotherapeutische Krankenbehandlung 1999, SozSi 1999, 995 ff [1003f]; Binder, Psychotherapie und sozialversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff, SozSi 2000, 1173 ff [1189f] ua).

Anmerkung

E61695 10C00811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00081.01M.0502.000

Dokumentnummer

JJT_20010502_OGH0002_010OBS00081_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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