TE Vwgh Beschluss 2007/1/30 2006/17/0371

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse;

Norm

HWG 2005 §3 Abs3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der XAktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihrem (der vorliegenden Säumnisbeschwerde in Ablichtung beigelegten) Antrag vom 26. September 2006, der unter anderem an die belangte Behörde gerichtet wurde, brachte die beschwerdeführende Partei - zusammengefasst - vor, ihr seien auf Grund des Hochwassers im Jahre 2005 in Niederösterreich in ihrem Vermögen außerordentliche Schäden entstanden. Sie habe im Hinblick auf das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005, BGBl. I Nr. 112, (in der Folge: HWG 2005) Anträge bei von ihr für zuständig gehaltenen niederösterreichischen Stellen (unter anderem den Gemeinden) eingebracht, die jedoch nicht erledigt worden seien. Sie erhebe daher Beschwerde gemäß § 3 Abs. 3 HWG 2005 bei der dafür zuständigen Kommission und stelle an die belangte Behörde folgenden

"ANTRAG

1. Das Land Niederösterreich möge eine Beschwerdekommission gemäß HWG 2005 einrichten.

2. Die einzurichtende Beschwerdekommission möge die Ungleichbehandlung und/oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z. 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 seitens des Landes Niederösterreichs in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für private Elementarschäden feststellen."

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (unter anderem) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Schon von daher gesehen erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig: Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde könnte nämlich allenfalls hinsichtlich Punkt 1. des oben wiedergegebenen Antrages vom 26. September 2006 vorliegen. Diesbezüglich ist aber die mit 22. Dezember 2006 datierte und am 27. Dezember 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 VwGG genannte Entscheidungsfrist von sechs Monaten - ungeachtet der Frage, ob der Antrag auf Einrichtung einer Kommission eine Entscheidungspflicht auslösen konnte (ein Fall, in dem wie bei bestimmten Anträgen auf Erlassung einer Verordnung im negativen Fall ein Bescheid zu erlassen wäre (vgl. VfSlg. 14.295/1995), liegt hier nicht vor) - verfrüht.

Soweit aber die beschwerdeführende Partei in ihrem auch an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 26. September 2006 die Entscheidung durch die (erst einzurichtende) Beschwerdekommission begehrte, genügt schon der Hinweis auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/17/0383, in dem der Verwaltungsgerichtshof näher dargelegt hat, dass hier eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt, in der die Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht werden kann. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf diese Entscheidung verwiesen. Dies gilt auch für die in der Beschwerde erörterte Behauptung, dass die Landesregierung an die Stelle der Beschwerdekommission treten sollte, sodass diese Frage dahingestellt bleiben kann.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170371.X00

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten