TE Vwgh Beschluss 2007/1/30 2005/18/0473

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §51 Abs2;
AsylG 2005 §51;
FrG 1997 §31;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/18/0474 2005/18/0476 2005/18/0475

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in den verbundenen Beschwerdesachen 1.) der M L, geboren 1962, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. April 2005, Zl. St 328/04, (zu hg. Zl. 2005/18/0473), 2.) des G P, geboren 1963, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. April 2005, Zl. St 329/04, (zu hg. Zl. 2005/18/0474), 3.) der M P, geboren 1992, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. April 2005, Zl. St 330/04, (zu hg. Zl. 2005/18/0475) und 4.) des S P, geboren 1996, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. April 2005, Zl. St 331/04, (zu hg. Zl. 2005/18/0476), jeweils betreffend Ausweisung, alle Beschwerdeführer in Munderfing und vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit den obgenannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurden die Beschwerdeführer, alle iranische Staatsangehörige, gemäß §§ 31, 33 (Abs. 1) und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, am 14. Juni 2005 zur Post gegebenen Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) vom 4. Dezember 2006 wurden zwei Schreiben des Bundesasylamtes vom 25. September 2006 vorgelegt, denen zufolge allen Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG (2005) zukämen und die ex lege eingeleiteten Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. vom unabhängigen Bundesasylsenat am 18. September 2006 eingestellt worden seien.

4. Auf die im Hinblick auf diese Mitteilungen des Bundesasylamtes mit hg. Verfügung vom 19. Dezember 2006 ergangene Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide noch für beschwert erachteten, gaben diese keine Stellungnahme ab.

II.

1. Auf Grund der unwidersprochenen Mitteilung des Bundesasylamtes, dass den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt worden seien, ist davon auszugehen, dass deren Aufenthalt seit einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt rechtmäßig geworden ist (vgl. dazu insbesondere § 13 und § 51 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005; ferner § 31 Abs. 1 Z. 4 FPG).

2. Nach der zum FrG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Ausweisungsbescheides ein Aufenthaltsrecht zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt neuerlich unrechtmäßig werden, so könnte der Fremde nicht in Vollziehung der auf Grund des früheren unberechtigten Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden und müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung kommt somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthaltes nur abstrakt-theoretische Bedeutung zu. (Vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0490, mwN.)

Diese Rechtsprechung ist in Anbetracht der insoweit unveränderten Rechtslage auch auf die vorliegenden Beschwerdefälle übertragbar.

3. Auf Grund des somit im Hinblick auf die Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses waren die Beschwerden - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu etwa den vorzitierten Beschluss).

4. Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung der Beschwerdeführer noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 30. Jänner 2007

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180473.X00

Im RIS seit

25.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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