TE Vwgh Beschluss 2007/1/30 2003/18/0024

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §24 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des C P, (geboren 1967), vertreten durch Burghofer & Pacher, Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 2002, Zl. 134.173/4- III/11/02, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juni 2002 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2001 auf Erteilung einer weiteren unbefristeten Niederlassungsbewilligung insofern stattgegeben, als ihm zwar eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt, diese aber bis zum 24. Juni 2003 befristet wurde.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den besagten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juni 2002 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer gab dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10. Juli 2003 bekannt, dass er "eine Aufenthaltsgenehmigung für 10 Jahre erhalten" habe und damit "klaglos gestellt" worden sei. Auf Auforderung übermittelte er die Kopie eines offenbar am 30. April 2003 ausgestellten und bis 29. April 2013 gültigen "Niederlassungsnachweises". Die belangte Behörde verwies in ihrer Mitteilung vom 4. September 2003 auf einen vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz stammenden "Ausdruck der Bewilligung des Niederlassungsnachweises" betreffend den Beschwerdeführer, wonach ihm von diesem Magistrat (für den Landeshauptmann von Oberösterreich) am 2. Mai 2003 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, und vertrat die Auffassung, dass angesichts dessen das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen sei. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2004 wies die belangte Behörde ferner darauf hin, dass der dem Beschwerdeführer verliehene Niederlassungsnachweis gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75 idF BGBl. I Nr. 126/2002, einen unbefristeten Aufenthaltstitel darstelle und die "10-jährige Gültigkeitsdauer" gemäß § 24 Abs. 3 FrG nicht den verliehenen unbefristeten Titel, sondern nur dessen Dokumentation in Kartenform betreffe. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem verliehenen Niederlassungsnachweis seinem "Rechtsstandpunkt ... entsprochen" worden sei, zumal § 11 des Passgesetzes 1992 (auf den § 24 Abs. 3 FrG verweist) für die Dokumentation eine Gültigkeitsdauer von nur zehn Jahren vorsehe.

3. Auf dem Boden des Gesagten gehen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein unbefristeter - wenn auch lediglich für die Dauer von zehn Jahren dokumentierter - Aufenthaltstitel erteilt wurde, und dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst nicht mehr besteht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nichts Gegenteiliges zu erkennen. Bei dieser Konstellation kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 30. Jänner 2007

Schlagworte

Allgemein Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003180024.X00

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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