TE Vfgh Beschluss 2002/9/24 G303/01

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §108
BundesbahnG 1992 §21 idF StrukturanpassungsG 1996, ArtIII EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 und Art13 PensionsreformG 2001h
PensionsreformG 2001 Art12 (Bundesbahn-PensionsG)
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen teils aktiver, teils im Ruhestand befindlicher Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen betreffend die Pensionsreform im Bereich der Bundesbahnen (betr Ruhestandsversetzung, Anpassungsregelungen, Todesfallsbeitrag, Ruhensbestimmungen und Teilpension, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag) in Hinblick auf teils rückwirkende Kürzung des Ruhegenusses; teils keine aktuelle rechtliche Betroffenheit, teils zumutbarer Umweg; bedingte Anträge nicht zulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller ist - seinen Angaben zu Folge - Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen im Ruhestand. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er, der Verfassungsgerichtshof möge

"1) §1 Abs1 und 2 sowie §37, weiters §62 Abs1 und 5 Bundesbahn-Pensionsgesetz idF des Artikels 12 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001;

2) §21 Abs3c, 4 und 4b BundesbahnG 1992 idF des Artikels 13 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001;

3) §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992 idF des Artikels III EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, BGBl I Nr 15/1998 für den Fall der Aufhebung des Artikel 13 des Pensionsreformgesetzes 2001, sowie

4) §21 Abs3 BundesbahnG 1992 idF des StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201/1996 für den weiteren Fall der Aufhebung des Artikels III Z3 und 4 des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, BGBl I Nr 15/1998

ersatzlos [als verfassungswidrig] aufheben."

2.1. §1 Abs1 und 2 BundesbahnpensionsG (BB-PG), idF des PensionsreformG 2001 lautet:

"§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVG übergeleitet wurden, sowie der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 AVB gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i.R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z1 bis 3 angeführten Personen.

(2) Bundesbahnbeamte i.R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und

2. Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die §67 Abs3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden."

2.2. §37 BundesbahnpensionsG, idF des PensionsreformG 2001 lautet:

"§37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß §108 Abs5 und §108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor."

2.3. §62 Abs1 und 5 BundesbahnpensionsG, idF des PensionsreformG 2001 lautet:

"§62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Falle des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

2.4. §21 Abs3c, 4 und 4b BundesbahnG 1992 idF des Art13 Z1 des PensionsreformG 2001 lautet:

"(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I NR. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.

(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen."

3. Der Antrag ist nicht zulässig.

3.1. Nach Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988).

3.2. Wendet man diese Überlegungen auf den vorliegenden

Antrag an, so ergibt sich Folgendes:

3.2.1. Zur Anfechtung des §1 Abs1 und 2 sowie §62 Abs1 und 5

BB-PG:

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben mit Ablauf des 31. Dezember 1995 in den dauernden Ruhestand getreten. Im Hinblick darauf ist hier der mit "Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften" überschriebene §52 BB-PG von Bedeutung, der Folgendes bestimmt:

"§52. (1) Die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 keinen Anspruch auf Waisenversorgung hatten, sind die Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse weiter zu gewähren.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von §1 Abs1 Z2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie §21 Abs3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen."

Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass die vom Antragsteller u.a. bekämpften Bestimmungen des §1 Abs1 und 2 sowie des §62 Abs1 und 5 BB-PG für diesen von vornherein nicht gelten. Er ist also gar nicht Normadressat dieser Bestimmungen.

3.2.2. Zur Anfechtung des §37 Abs1 BB-PG:

Es ist offenkundig, dass diese Bestimmung den Antragsteller nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt (sie regelt bloß, dass künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes auch für Personen gelten, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben).

3.2.3. Zur Anfechtung des §37 Abs2 und 3 BB-PG:

Durch §37 Abs2 und 3 BB-PG wird bestimmt, dass die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhegenüsse, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres an mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß §108 Abs5 und §108f ASVG zu vervielfachen sind.

Daraus folgt aber, dass - selbst wenn man wie der Antragsteller annehmen wollte, dass die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen angeordnete Rezeption des ASVG-Anpassungsfaktors einen Eingriff in dessen Rechtssphäre bedeute - dieser Eingriff nicht u n m i t t e l b a r durch diese Gesetzesbestimmungen bewirkt würde, sondern erst durch die - auf §108 Abs5 iVm §108f Abs1, 4 und 5 ASVG gestützte - Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit welcher der ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr maßgebliche Anpassungsfaktor festgesetzt wird. Erst eine solche Verordnung könnte die behauptete Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Antragstellers aktualisieren. Es ist demnach ausgeschlossen, dass der Antragsteller (allein) durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen unmittelbar in seinen Rechten iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG verletzt werden könnte (vgl. dazu VfSlg. 15.929/2000).

Der Antrag auf Aufhebung des §37 Abs2 und 3 BB-PG war daher - schon aus diesem Grund - mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, wobei im Falle der Anfechtung auch der genannten Verordnung zu überprüfen wäre, ob dem Antragsteller nicht ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht (siehe dazu VfGH 3.10.2001 G72/01, V11-13/01).

3.2.4. Zur Anfechtung des §21 Abs4 und 4b BundesbahnG:

§21 Abs4 BundesbahnG gilt für Versorgungsgenussempfänger, der Antragsteller ist - als Ruhegenussempfänger - somit nicht Normadressat dieser Bestimmung; Normadressat des Abs4b leg. cit. ist allein das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

3.2.5. Zur Anfechtung des §21 Abs3c BundesbahnG:

In dieser Hinsicht ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, dass dem Antragsteller durch das Begehren eines Feststellungsurteils ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht (vgl. dazu und zum Folgenden allgemein VfGH 3.10.2001 G72/01, V11-13/01 und im Besonderen VfSlg. 15.688/1999 sowie VfGH 13.12.1999 B1063/96).

Dazu wird zunächst ganz allgemein auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 11.479/1987 uva.). Auf den vorliegenden Fall bezogen kann weiters auch von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (s. dazu VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 12.096/1989; vgl. etwa auch VfSlg. 13.686/1994) nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden (hingegen sind etwa die den Erkenntnissen VfSlg. 12.227/1989, 13.738/1994 und 14.591/1996 zu Grunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar).

3.3. Insoweit mit dem vorliegenden Antrag in dessen Pkten. 3. und 4. - für den Fall der Aufhebung der (als solche übrigens gar nicht angefochtenen) Bestimmungen des Art13 PensionsreformG 2001, bzw. des ArtIII Z3 und 4 EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 - die Aufhebung weiterer gesetzlicher Vorschriften begehrt wird, ist er schon im Hinblick auf seinen bedingten Charakter unzulässig.

4. Der Antrag war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bedingung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G303.2001

Dokumentnummer

JFT_09979076_01G00303_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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