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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josef-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 6. April 2006, Zl. PRB/PEV- 458494/05-A03, betreffend Versagung der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josef-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 6. April 2006, Zl. PRB/PEV- 458494/05-A03, betreffend Versagung der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1958 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, wo er zuletzt als Gesamtzusteller verwendet wurde. Abgesehen von einem Arbeitsversuch am 19. September 2005 ist er seit 19. Jänner 2004 wegen Krankheit vom Dienst abwesend.Der im Jahre 1958 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, wo er zuletzt als Gesamtzusteller verwendet wurde. Abgesehen von einem Arbeitsversuch am 19. September 2005 ist er seit 19. Jänner 2004 wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seines "angegriffenen Gesundheitszustandes" seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979. Hierauf ersuchte das "Regionalzentrum Wien" der Österreichischen Post AG die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz: PVA) unter Anschluss einer Arbeitsplatzbeschreibung samt "Anforderungsprofil" betreffend einen Arbeitsplatz "0802 Gesamtzustelldienst (P8/-)" um Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Aus diesem Anforderungsprofil geht u.a. hervor, dass an dem Arbeitsplatz die "körperliche Beanspruchung" "schwer" sei, die Arbeitshaltung "Sitzen, Stehen" "fallweise" und "Gehen" "überwiegend" gegeben sei, die "Hebe- und Tragleistung" "überwiegend" "leicht" und "fallweise" "mittelschwer und schwer" sei. Auch eine Stellenbeschreibung, welche die näheren Aufgaben dieses Arbeitsplatzes enthält, wurde übermittelt. Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seines "angegriffenen Gesundheitszustandes" seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979. Hierauf ersuchte das "Regionalzentrum Wien" der Österreichischen Post AG die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz: PVA) unter Anschluss einer Arbeitsplatzbeschreibung samt "Anforderungsprofil" betreffend einen Arbeitsplatz "0802 Gesamtzustelldienst (P8/-)" um Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Aus diesem Anforderungsprofil geht u.a. hervor, dass an dem Arbeitsplatz die "körperliche Beanspruchung" "schwer" sei, die Arbeitshaltung "Sitzen, Stehen" "fallweise" und "Gehen" "überwiegend" gegeben sei, die "Hebe- und Tragleistung" "überwiegend" "leicht" und "fallweise" "mittelschwer und schwer" sei. Auch eine Stellenbeschreibung, welche die näheren Aufgaben dieses Arbeitsplatzes enthält, wurde übermittelt.
Die PVA veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. U, Facharzt für Orthopädie, und Dr. I, Facharzt für Innere Medizin, deren Untersuchungsergebnisse in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA, Dr. C, zusammengefasst dargestellt wurden. Die PVA veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. U, Facharzt für Orthopädie, und Dr. römisch eins, Facharzt für Innere Medizin, deren Untersuchungsergebnisse in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA, Dr. C, zusammengefasst dargestellt wurden.
Dr. I gelangte am 14. Mai 2004 zu folgender Diagnose: Dr. römisch eins gelangte am 14. Mai 2004 zu folgender Diagnose:
"a) Hauptursache der Minderung der Erwerbstätigkeit: