TE Vwgh Beschluss 2007/1/31 AW 2007/04/0007

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §112 Abs1;
MinroG 1999 §113;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde B, vertreten durch Dr. J, Mag. R, Mag. D, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Oktober 2005, Zl. BMWA-66.150/0081-IV/9/2005, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Genehmigung von Bergbauanlagen (mitbeteiligte Partei: M GmbH, im Verwaltungsverfahren vertreten durch S, C, W & Partner, Rechtsanwälte GmbH), erhobenen, zur hg. Zl. 2006/04/0136 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei für einen Kalksteinbruch genehmigt.

Die Beschwerdeführerin bringt im gegenständlichen Antrag vor, es sei ihr bekannt geworden, dass es im gegenständlichen Steinbruch auf Grund von Sprengungen zu erheblichem Steinflug gekommen sei. U.a. seien auch Schäden an einer in der Nähe liegenden Kläranlage verursacht worden. Steine seien auch zwischen den Eisenbahngleisen und dem Gelände der Kläranlage vorgefunden worden. Daraus sei ersichtlich, dass auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben sei. Auch wenn diese Vorfälle bereits längere Zeit zurücklägen, könne ein neuerlicher Auftritt von derartigen Ereignissen nicht ausgeschlossen werden. Seitens der mitbeteiligten Partei sei bisher keine ausreichende Mitteilung über den Umfang bzw. die Einengung des Gefahrenbereiches erfolgt. Die Sprengungen seien ohne entsprechende Absicherungen durchgeführt worden. Zunächst seien lediglich Tafeln mit den Sprengzeiten aufgestellt worden. Diese seien aber in der Folge wieder entfernt worden. Eine Information über bevorstehende Sprengungen erfolge nur in Form kurzer Anrufe.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid über Empfehlung des Sachverständigen für Sprengtechnik als Auflage Nr. 29 vorgeschrieben, dass der grundsätzlich einen Umkreis von 300 m umfassende Gefahrenbereich vom Sprengbefugten nachweislich festzusetzen ist und bei Durchführung konkret genannter - vom Sachverständigen vorgeschlagenen - Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung eines darüber hinaus reichenden Steinflugs verkleinert werden darf. Der Sachverständige - dessen Gutachten nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist - hat dazu ausgeführt, dass bei Einhaltung dieser Auflagen keine Gefährdung von Personen oder fremden Sachen eintreten werde (vgl. zum Ganzen das über die Beschwerde eines Nachbarn gegen den auch hier angefochtenen Bescheid ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0298).

Sollte sich der Betreiber an die Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht halten, so kann er von der Behörde durch entsprechende Bestrafungen bzw. Zwangsmaßnahmen dazu verhalten werden.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, einen ihr durch die Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.

Wien, am 31. Jänner 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040007.A00

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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