TE Vwgh Beschluss 2007/1/31 2007/08/0001

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Eidos Deloitte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 2006, Zl. SV(SanR)-414731/3-2006-Sax/Ws, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Angelegenheit nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den an sie gerichteten Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. Februar 2006, mit dem der beschwerdeführenden Partei Sonderbeiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge sowie ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden waren, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 412 Abs. 1 ASVG als verspätet zurückgewiesen, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass ein von der beschwerdeführenden Partei gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 19. Juni 2006 abgewiesen worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei folgenden Beschwerdepunkt geltend:

"Beschwerdepunkt

Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und der mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Gewährung der uns zustehenden verfahrensrechtlichen Position verletzt worden. Die belangte Behörde hat uns insbesondere deshalb in unseren Rechten verletzt, da sie zum einen auf unser Vorbringen betreffend die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzureichend bzw. aus unserer Sicht nicht in der erforderlichen Form eingeht und es zum anderen unterlässt, auf die unrichtige rechtliche Würdigung sowie unschlüssige Begründung der erstinstanzlichen Behörde einzugehen."

Auch in den Beschwerdegründen wendet sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die Zurückweisung ihres Einspruches als verspätet, sondern gegen eine Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den genannten Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. Februar 2006.

Die beschwerdeführende Partei verfehlt mit ihrem Beschwerdepunkt das hier allein als Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Frage kommende Prozessthema, nämlich ob die Zurückweisung des Einspruchs mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Sie konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr ausschließlich geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verletzt worden sein (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/08/0187, und vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0157). Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Bemerkt sei, dass sich eine Partei nur in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz VwGG auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen kann, nicht aber in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 Z. 3 und 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz). Es erübrigt sich aber, die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Zurückstellung der Beschwerde aufzufordern, den formellen Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs. 2 VwGG) zu beseitigen, weil die Beschwerde auch nach Behebung dieses Mangels zurückgewiesen werden müsste (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/10/0210, und vom 21. Februar 2005, Zl. 2005/17/0011).

Wien, am 31. Jänner 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080001.X00

Im RIS seit

14.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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