TE Vwgh Beschluss 2007/2/8 2006/15/0379

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs2;
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde

1.

der "A GmbH & Co KG",

2.

der A GmbH,

3.

der M A und

4.

des F A sen.,

alle vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KEG in 6020 Innsbruck, Rennweg 18, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 9. November 2006, Zl. RV/0060-I/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften für 1986, 1987 und 1989 bis 1995, hinsichtlich Umsatzsteuer für 1986, 1987 und 1990 bis 1995, und hinsichtlich Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1993, weiters betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1986, 1987 und 1989 bis 1995, betreffend Umsatzsteuer für 1986, 1987 und 1990 bis 1995 und betreffend Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1986, 1987 und 1989 bis 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist an die A. GmbH & Co. KG gerichtet. In der Beschwerde wird behauptet, dass die A. GmbH & Co. KG am 7. Juli 2004 im Firmenbuch gelöscht worden und nicht mehr existent sei. Laut Einbringungsvertrag vom 14. Mai 2004 sei die Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die A. GmbH erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302 bis 0316), hat dieses Beschwerdevorbringen insofern durch einen Firmenbuchauszug bestätigt gefunden, als die A. GmbH & Co. KG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die A. GmbH aufgelöst wurde und die Firma der A. GmbH & Co. KG seit 7. Juli 2004 gelöscht ist.

Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, vom 24. September 2003, 2003/13/0092, vom 13. April 2005, 2005/13/0004, 0005, 0008 und 0009, und vom 21. September 2005, 2005/13/0117 und 0118).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die erwähnten hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, und vom 24. September 2003, 2003/13/0092).

Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Februar 2007

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150379.X00

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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