TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/9 B301/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

EMRK 7. ZP Art4
BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersetzung des Kommandanten einer Polizeiinspektion zu einer anderenPolizeiinspektion und Einteilung als Sachbearbeiter infolgerechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe; keine Verletzungdes Verbots der Doppelbestrafung; bekämpfte Verfügung keine Strafe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Bereich des Landespolizeikommandos Kärnten Kommandant der Polizeiinspektion St. Jakob im Rosental (Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe E 2a).

Mit Schreiben vom 26. September 2006 teilte das Landespolizeikommando für Kärnten dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn auf Grund eines rechtskräftig gewordenen Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zur Polizeiinspektion Villach-Trattengasse zu versetzen und als Sachbearbeiter (Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a) einzuteilen.

Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 Einwendungen.

In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 16. Oktober 2006 datierter Bescheid des Landespolizeikommandos für Kärnten, in dem Folgendes verfügt wird:

"Das Landespolizeikommando für Kärnten versetzt Sie von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Gründen mit 1. November 2006 von der Polizeiinspektion St. Jakob im Rosental zur Polizeiinspektion Trattengasse in Villach und teilt Sie als Sachbearbeiter ein.

Dieser Arbeitsplatz ist der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet.

Sie haben die für diese Versetzung maßgeblichen Gründe zu vertreten."

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 18. Jänner 2007 abgewiesen. Begründend wird iW Folgendes ausgeführt:

"Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten zu befürchtenden Beispielsfolgerungen können bei Untergebenen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen (vgl. VwGH 4.7.1986, VwSlg. 12.199 A).

Gerade die Funktion eines Postenkommandanten erfordert bestimmte Fähigkeiten und persönliche Kompetenzen, wie zB Verantwortungsbewusstsein, Vorbildfunktion, Belastbarkeit und Managementqualitäten in vergleichsweise überdurchschnittlichem Ausmaß (vgl. BerK 11.12.1997, GZ 38/21-BK/97; 12.11.1999, GZ 53/7-BK/99, 8.6.2005, GZ 66/9-BK/05).

Im Berufungsfall ist unbestritten, dass über den BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und damit der Tatbestand des §38 Abs3 Z4, erster Halbsatz BDG erfüllt ist.

Im Sinne der eingangs wiedergegebenen Entscheidungen der Berufungskommission wiegen die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des BW als einem in der mittleren Führungsebene verwendeten Vorgesetzten im Lichte der besagten Anforderungen - Verantwortungsbewusstsein, Vorbildfunktion, Belastbarkeit und Managementqualitäten - besonders schwer, sodass ihnen jener Grad von Art und Schwere zukommt, der zur Versetzung im dienstlichen Interesse jedenfalls berechtigt.

Unter diesem Gesichtspunkt gehen die Argumente des BW sohin hinsichtlich der Berufungsausführungen, dass der Ansehens- und Vertrauensverlust nicht nachvollziehbar sei[,] sowie die Frage betreffend angeblichen Nichteinfließens der persönlichen Verhältnisse des BW zum Tatzeitpunkt in die Versetzungsentscheidung ins Leere.

Der erkennende Senat vermag eine behauptete[,] nicht gerechtfertigte 'Doppelbestrafung' nicht zu erkennen, weil die gegenständliche Versetzung ausschließlich im wichtigen dienstlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Besorgung der Leitungsaufgaben eines Postenkommandanten ihre Rechtfertigung findet und im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.1986 unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens beurteilt wurde.

Es kann daher den schlüssigen Ausführungen der Dienstbehörde gefolgt werden, dass, wenn ein Polizeibeamter mehrfach Gewalt gegen seine Lebensgefährtin anwendet und diese dabei schwer verletzt hat, ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet ist, Zweifel an seinem Amtsverständnis aufkommen zu lassen. Ein Polizeibeamter, der wiederholt strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begeht, zu deren Schutz er im Dienst berufen ist, schädigt damit nachhaltig das Ansehen des Amtes sowie das Vertrauen in die Polizeiarbeit insgesamt.

Die Dienstbehörde LPK Kärnten hat in ihren Bescheid begründenden Ausführungen nachvollziehbar dargelegt, warum sie an der Versetzung des BW ein wichtiges dienstliches Interesse erblickt und insbesondere wegen der Art und Schwere der vom BW begangenen Dienstpflichtverletzung eine Belassung des Beamten in der Dienststelle als nicht vertretbar erachtet.

Ungeachtet der Tatsache, dass eine Versetzung gemäß §38 Abs3 Z4 BDG sogar zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen darf, hat die Dienstbehörde in ihrer Maßnahme (Versetzung zu einem anderen Dienstort) sowie Bescheidbegründung ausreichend Bezug auf die gemäß §38 Abs4 BDG normierten Interessenlagen des betroffenen Beamten genommen.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen der Dienstbehörde, dass es sich bei dem konkret zugewiesenen Arbeitsplatz um das schonendste Mittel handelt, im konkreten Fall als ausreichend und begründen auch diese jedenfalls keinen zur Aufhebung oder Zurückverweisung des Erstbescheides vorliegenden Mangel."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verbot der Doppelbestrafung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu iW Folgendes vor:

        "Mit Disziplinarerkenntnis des Bundesministeriums für Inneres

... vom 19.09.2006 wurde ich gemäß §126 Abs2

Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979 schuldig erkannt, weil ich am

20.08.2005 und am 04.12.2005 meine damalige Lebensgefährtin ... durch

Schläge und Stöße verletzt habe.

Es wurde über mich gemäß §92 Abs1 Ziff. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- verhängt.

...

Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vermeint, dass der Umstand, dass ich einerseits gemäß §126 Abs2 BDG schuldig erkannt, gemäß §92 Abs1 Ziff. 3 BDG zu einer Geldstrafe von € 5.000,-- verurteilt wurde und andererseits das Landespolizeikommando für Kärnten mich von Amtswegen von der Polizeiinspektion St. Jakob im Rosental zur Polizeiinspektion Trattengasse in Villach als Sachbearbeiter versetzt hat, keine Doppelbestrafung vorliegt.

Gerade dies ist aber der Fall.

Das strafgerichtliche Verfahren gegen mich wurde diversionell erledigt und musste ich ein Bußgeld in Höhe von € 6.500,- und ein Schmerzengeld an meine ehemalige Lebensgefährtin bezahlen.

Aufgrund des Disziplinarerkenntnisses vom 19.09.2006 des Bundesministeriums für Inneres wurde ich zu einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- verurteilt.

Letztlich wurde ich mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Kärnten mit Wirkung vom 01.11.2006 von der Polizeiinspektion St. Jakob im Rosental zur Polizeiinspektion Trattengasse versetzt.

In Verbindung mit diesem Versetzungsbescheid wurde ich auch in eine niedrigere Funktionsgruppe rückgestuft.

Ich wurde wegen eines einmaligen Fehlverhaltens während einer 28-jährigen Dienstzeit mehrfach bestraft und ist diese 'Vielfachbestrafung' weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt.

Wenngleich an einem Polizeibeamten, vor allem in der Funktion als Postenkommandant, hohe Ansprüche im Bezug auf Dienstauffassung, Verhalten und Verantwortungsbewusstsein und dergleichen gestellt werden, so darf doch nicht übersehen werden, dass auch dieser nur ein Mensch ist, der Gefühlen und Emotionen unterliegt und ein einmaliges Fehlverhalten in 28 Dienstjahren nicht Anlass dafür sein kann, dass man ihm jegliche Qualifikation als Postenkommandant aberkennt. Sowohl das Landespolizeikommando für Kärnten als auch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt haben ihre Entscheidung allein aufgrund der Gesetzeslage getätigt, sich aber von den tatsächlichen Gegebenheiten, vor allem in der Richtung, ob es durch die gegenständliche Tathandlung zu einem Ansehens- oder Vertrauensverlust in der Bevölkerung gekommen ist, nicht überzeugt bzw. überprüft.

Diesbezüglich müsste ein objektiver Maßstab angelegt werden und reicht es nicht aus, nur auf den Gesetzestext zu verweisen. Hätte eine der Behörden Befragungen in der Bevölkerung im Bereich der von mir geführten Polizeiinspektion St. Jakob im Rosental getätigt, so hätte sich eindeutig herausgestellt, dass ich in diesem Bereich ein geachteter, kompetenter Kommandant der Polizeiinspektion war und bin und das Vertrauen der gesamten Bevölkerung genieße. In der Unterlassung einer solchen Erhebung liegt ein Verstoß, der eine sachlich gerechtfertigte Beurteilung des gesamten Sachverhaltes nicht zulässt bzw. verhindert.

Es ist eine allgemeine Lebenserfahrung, dass auch der gewissenhafteste Mensch sich dann zu einer Tat hinreißen lässt, die seinem gesamten bisherigen einwandfreien Leben widerspricht, wenn eine Provokation und eine grobe Verletzung seiner Gefühle gegeben sind. Meine damalige Lebensgefährtin hat mich offensichtlich nur benutzt, um von mir Geld zur Deckung ihrer Schulden zu bekommen[,] und hat Zuneigung nur aus Zweckmäßigkeitsgründen geheuchelt. Tatsächlich hat sie mich hintergangen, mit anderen Männern betrogen und mich in meiner Mannesehre gekränkt und beleidigt.

Wenn man noch berücksichtigt, dass gerade in dieser Zeit meine Mutter sterbenskrank war, dann kann man die psychische Anspannung und die Stresssituation, in welcher ich mich befunden habe, nachvollziehen.

Es kann nicht sein, dass man alle Umstände, die zu einer Tat führen, einfach negiert und stur nach der Gesetzeslage einen Sachverhalt beurteilt. Ein Gesetz soll nach seiner Sinnhaftigkeit in Verbindung mit den tatsächlichen Umständen angewandt werden. Bei einer lebensnahen Betrachtung des gegenüber meiner seinerzeitigen

Lebensgefährtin gesetzten Verhaltens ... müsste man zum Ergebnis

gelangen, dass es sich um ein einmaliges entschuldbares Fehlverhalten gehandelt hat, welches nicht einer mehrfachen Bestrafung bedarf.

Es mag durchaus sein, dass diese Ausführungen zur Begründung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde in letzter Konsequenz nicht geeignet erscheinen, doch ist diese Beschwerde für mich die einzige Möglichkeit, insoweit Gerechtigkeit zu erfahren, damit nicht durch eine Handlung mein gesamtes Lebenswerk, meine Liebe und Einstellung zu meinem Beruf, dem Wunsch, der Bevölkerung Sicherheit zu geben und Ordnung zu bewahren, zunichte gemacht wird.

Ich habe mein Amt als Polizeibeamter mit Begeisterung für diesen Beruf ausgeübt und scheint es ungerechtfertigt[,] für eine einmalige, verständliche, wenn auch zugegebenermaßen gesetzwidrige Handlung mehrfach bestraft zu werden und ich neben Geldbußen auch 'degradiert' werde. Die von mir im Rahmen der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens bezahlte Geldbuße in Verbindung mit der laut Disziplinarerkenntnis über mich verhängten Geldstrafe reichen aus meiner Sicht aus, den Unrechtsgehalt meiner Tat zu sühnen[,] und ist die ausgesprochene Versetzung nicht mehr erforderlich, um mich in Hinkunft von einer weiteren derartigen Straftat abzuhalten, zumal ich dafür, dass mich meine Lebensgefährtin hintergangen und ausgenutzt hat und ich mich dadurch zu einer Handlung habe hinreißen lassen, genug bestraft wurde.

Bei objektiver Betrachtung hätte es der Versetzung von der Polizeiinspektion St. Jakob im Rosental zur Polizeiinspektion Trattengasse als Sachbearbeiter nicht bedurft.

Dem Strafbedürfnis des Staates wurde eigentlich schon durch das über mich verhängte Bußgeld[,] zumindest aber durch die mit Straferkenntnis verhängte Geldstrafe Genüge getan."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gemäß Art4 7. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verbot der Doppelbestrafung verletzt zu sein. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die mit dem bekämpften Bescheid getroffene Verfügung keine Strafe darstellt (s. VfSlg. 17.712/2005; vgl. auch VfSlg. 16.786/2003).

3. Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B301.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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