I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. November 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 73 Abs. 2 und § 75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. November 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 73, Absatz 2 und Paragraph 75, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei als Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei als Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG)
Folgendes geltend gemacht wird:
"Der Bf. erachtet sich durch den Bescheid der belangten
Behörde in folgenden Rechten verletzt:
In seinem Recht, dass ihm in Österreich eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 73 NAG erteilt wird;In seinem Recht, dass ihm in Österreich eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach Paragraph 73, NAG erteilt wird;
in eventu
in seinem Recht, dass ihm in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 NAG erteilt wird;in seinem Recht, dass ihm in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Paragraph 72, NAG erteilt wird; in seinem Recht, dass festgestellt wird, dass humanitäre Gründe im Sinne des § 10 (4) FrG und § 72 NAG vorliegen, die ihn zur Inlandsantragstellung berechtigen und die ihn auf Grund des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigen."in seinem Recht, dass festgestellt wird, dass humanitäre Gründe im Sinne des Paragraph 10, (4) FrG und Paragraph 72, NAG vorliegen, die ihn zur Inlandsantragstellung berechtigen und die ihn auf Grund des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigen."
II. römisch zwei.
1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0135). 1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0135).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, also über den Antrag des Beschwerdeführers, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung seines Antrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie den ausdrücklich geltend gemachten Rechten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, einer Aufenthaltsbewilligung oder Feststellung des Vorliegens von humanitären Gründen, konnte somit der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, also über den Antrag des Beschwerdeführers, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung seines Antrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie den ausdrücklich geltend gemachten Rechten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, einer Aufenthaltsbewilligung oder Feststellung des Vorliegens von humanitären Gründen, konnte somit der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein vergleiche , auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss).
3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. 3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2007