TE Vwgh Beschluss 2007/2/20 2006/05/0296

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art132;
Statut Klagenfurt 1998 §34 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der 1. Mag. Elfriede Fellinger und

2. Dr. Johann Fellinger, beide in Viktring, beide vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 41, gegen die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In der am 28. Dezember 2006 eingelangten Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt geltend gemacht. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. Mai 2001 Dr. P. (im Folgenden: Bauwerber) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Nr. 340/68, KG Stein erteilt worden sei. Mit Eingabe vom 9. August 2002 habe dieser um Erteilung der Änderungsbewilligung für obiges Projekt angesucht. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin als Nachbarn gegen dieses Projekt in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben und dem Bauwerber sei von Seiten der Baubehörde die Vorlage weiterer technischer Unterlagen aufgetragen worden. Dem sei der Bauwerber aber nicht nachgekommen, weshalb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 3. Februar 2003 das Änderungsansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen habe.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2003 habe der Bauwerber den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt neuerlich ersucht, seinem Änderungsbegehren die Bewilligung zu erteilen, hilfsweise wurde Berufung erhoben.

Betreffend den Primärantrag des Bauwerbers, seinem Änderungsbegehren die baubehördliche Bewilligung zu erteilen, ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2005/05/0173 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Aus den dort vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 19. März 2004 dem Bauwerber die Bewilligung für die Abänderung erteilt hat. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2004 keine Folge gegeben und diese erhoben daraufhin Vorstellung an die Kärntner Landesregierung. Diese gab der Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. April 2005 Folge und behob den Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2005. Gegen diesen Bescheid erhob der Bauwerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführer bringen nun vor, die Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt habe über die Berufung des Bauwerbers vom 25. Februar 2003 bis jetzt nicht entschieden, weshalb Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht nur die Partei berechtigt, die den Antrag gestellt habe, sondern auch diejenige, gegen die er gerichtet sei. Daher habe auch der Berufungsgegner das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, jedenfalls dann, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Bescheides habe. Zwar könne auch während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein unbedingter Auftrag zur Abtragung eines konsenslos errichteten Gebäudes erlassen werden, dieser dürfe aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden. Die Beschwerdeführer seien somit Gefahren und Beeinträchtigungen durch das gegenständliche Projekt für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Durch den vorschriftswidrigen Bau würden Rechte der Beschwerdeführer als Nachbarn verletzt werden, weshalb sie ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Erlassung eines rechtskräftigen Bescheids durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, die Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt, hätten.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift primär die Zurückweisung der Beschwerde.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlangt ist, bei der er einzubringen war.

Voraussetzung der Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist somit im gegebenen Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer die oberste Behörde angerufen haben, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte. Aus § 34 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht ergibt sich aber, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist und daher gegen die Berufungskommission nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, sondern vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden muss (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/1525, sowie den hg Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287, ergangen zu § 34 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend Vorlageaufwand war abzuweisen, weil dem Verwaltungsgerichtshof von Seiten der belangten Behörde in diesem Verfahren keine Akten vorgelegt wurden.

Wien, am 20. Februar 2007

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBesondere Rechtsgebiete Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050296.X00

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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