TE Vfgh Beschluss 2002/9/24 B477/01 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen zwei im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt ergangene einstweilige Verfügungen wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Sache selbst.

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit der zu B477/01 protokollierten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine einstweilige Verfügung des Inhalts, dass "[d]en Österreichischen Bundesbahnen ... die Erteilung des Zuschlages und die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens im Vergabeverfahren betreffend 'Fahrweg Bahnhof Tulln, Errichtung eines Parkdecks im Bahnhof Tulln, ZBL Veröffentlichungsnummer 7455'" für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens - längstens jedoch bis zum 9. April 2001 - bei sonstiger Exekution untersagt werde. Mit der zu B486/01 protokollierten Beschwerde bekämpft sie eine einstweilige Verfügung, die ihr im Vergabeverfahren "Räumung des Baufeldes von Gleisanlagen und Gebäuden, Lokremise Linz, ZBL Veröffentlichungsnummer 5877/38" die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlages, soweit das vorangegangene Verhandlungsverfahren als Verhandlungsverfahren oder als nicht offenes Verfahren geführt wurde, bis zur Erledigung des anhängigen Vergabekontrollverfahrens längstens jedoch bis 9. April 2001 bei sonstiger Exekution untersagt. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin mit der zu B788-790/01 protokollierten Beschwerde gegen einstweilige Verfügungen, mit denen ihr in verschiedenen Vergabeverfahren die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens, die Erteilung des Zuschlages im Verhandlungsverfahren, sowie die Entgegennahme von Leistungen und die Abdeckung eines Leistungsvertrages auf der Basis eines im Verhandlungsverfahren erteilten Zuschlages für jeweils eine bestimmte Zeitdauer untersagt wird. Diese Anordnungen beziehen sich auf die Vergabeverfahren "Zweigleisiger Ausbau Tauernbahn, Salzburg/Brandtstadt-Loifern, ZBL Nr. 6764", "Baumeisterarbeiten Fahrbahnherstellung Arlbergstrecke ZBL Nr. 7081", "Zweigleisiger Ausbau der Strecke Bischofshofen-Selzthal Abschnitt Steinach-Wörschach, ZBL Nr. 7044", "Errichtung eines Fahrwegs für den Bahnhof Tulln und eines Parkdecks im Bahnhof Tulln, ZBL Nr. 7455", "Zweigleisiger Ausbau, Baulos Walddorf-Klagenfurt Ostbahnhof", sowie "Räumung des Baufeldes von Gleisanlagen und Gebäuden, Lokremise Linz, ZBL Veröffentlichungsnummer 5877/38".

In allen Verfahren hat die mitbeteiligte Partei Äußerungen erstattet und beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Nach in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG erfolgtem Vorhalt, dass die mit diesen Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof bekämpften einstweiligen Verfügungen insgesamt bereits außer Kraft getreten sind, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. August 2002 bekannt, dass sie sich durch die von ihr bekämpften einstweiligen Verfügungen nicht mehr beschwert erachte.

Die Beschwerdeverfahren waren daher, da die Beschwer nach Beschwerdeeinbringung - unstrittig - weggefallen ist, in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da §88 VfGG im Fall der materiellen Klaglosstellung nicht zur Anwendung gelangt und auch sonst keine besonderen Gründe für einen Kostenersatz vorliegen.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B477.2001

Dokumentnummer

JFT_09979076_01B00477_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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