TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2003/06/0121

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05100000;
E3L E06100000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3 litb;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art4 Abs1 litb;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art4 Abs2;
61989CJ0340 Vlassopoulou VORAB;
61997CJ0234 Fernandez de Bobadilla VORAB;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4;
EURallg;
EWR-IngKonsV 1995 §3 Z1 litb;
EWR-IngKonsV 1995 §4 Abs1 Z1 litb;
EWR-IngKonsV 1995 §4 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZivTG 1993 §12 Abs1;
ZivTG 1993 §5 Abs1;
ZivTG 1993 §6 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. Arch. MMag. HW in V, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Zl. 91514/284-I/3/03, betreffend Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. Arch. MMag. HW in römisch fünf, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Zl. 91514/284-I/3/03, betreffend Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 4. Juli 2002 bei der belangten Behörde eingelangten, mit 29. Mai 2002 datierten Antrag stellte der Beschwerdeführer das Ansuchen, ihm die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur mit dem Kanzleisitz in Tirol und Vorarlberg nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes und der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung (EWR-Ing-KonsV) zu verleihen. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren unter Beifügung von Urkunden im Wesentlichen aus, dass er im Juni 1977 die Studienrichtung Innenarchitektur an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung/Linz absolviert und die Befähigung als Diplom-Innenarchitekt erworben habe. Er sei für die Fachgebiete 72.01 Architektur im Allgemeinen, 72.01 Hochbau, 72.02 Innenarchitektur, 72.03 Kalkulation, Vergabe- und Verdingungswesen, Bauabwicklung und Bauabrechnung und

72.35 Holzbau in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Landesgericht Wels eingetragen. Im Rahmen der Zulassungsprüfung zum allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen habe er eine eingehende Rechts- und Sachkundeprüfung absolviert, bei der in der Prüfungskommission sowohl Juristen, Richter, Architekten, als auch Mitglieder der Ziviltechnikerkammer vertreten gewesen seien. Des Weiteren habe er am Vorbereitungskurs für die Ziviltechnikerprüfung teilgenommen und dabei seine Rechtskenntnisse aufgefrischt.

Zwar sei er nicht der Auffassung, dass die Eintragung in die Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Teile der Ziviltechnikerprüfung ersetze, jedoch kenne er die österreichischen Rechtsnormen, die für Architekten Bedeutung besitzen, nicht nur, sondern wende sie bereits in praktischer Tätigkeit an.

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1999 Mitglied der Architektenkammer der Provinz Bozen, Italien. In Italien existiere ein eigener Berufszweig des Ingenieurkonsulenten nicht, vielmehr seien dessen Befugnisse in der Befugnis des Architekten enthalten. In Italien gebe es also nur Architekten und keine Ingenieurkonsulenten. Daraus sei abzuleiten, dass die Tätigkeit als Architekt in Italien in Österreich als Praxis für den Ingenieurkonsulenten anzurechnen sei, weil beide Tätigkeitsfelder in der Personalunion des Architekten ausgeübt würden.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass § 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung eine Äquivalenzprüfung vorsehe. Hiebei sei die Ausbildung des Niederlassungswerbers mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung (d.h. Studium und Ziviltechnikerprüfung) zu vergleichen. Unterschiedliche Ausbildungsinhalte könnten durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch eine mündliche Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durchgeführte Äquivalenzprüfung habe ergeben, dass die von ihm geltend gemachte Ausbildung die österreich-spezifischen Ausbildungsgegenstände, wie Berufs- und Standesrecht, österreichisches Verwaltungsrecht, nicht aufweise, sodass dieses Manko durch eine der beiden Anpassungsmaßnahmen auszugleichen wäre. Demzufolge werde der Beschwerdeführer eingeladen, mitzuteilen, für welche der beiden Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Sollte er sich für die Eignungsprüfung (Sachverständigengutachten) entscheiden, so könne diese im Rahmen der vom Landeshauptmann für Tirol abzuhaltenden Ziviltechnikerprüfung durchgeführt werden.Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Paragraph 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung eine Äquivalenzprüfung vorsehe. Hiebei sei die Ausbildung des Niederlassungswerbers mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung (d.h. Studium und Ziviltechnikerprüfung) zu vergleichen. Unterschiedliche Ausbildungsinhalte könnten durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch eine mündliche Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durchgeführte Äquivalenzprüfung habe ergeben, dass die von ihm geltend gemachte Ausbildung die österreich-spezifischen Ausbildungsgegenstände, wie Berufs- und Standesrecht, österreichisches Verwaltungsrecht, nicht aufweise, sodass dieses Manko durch eine der beiden Anpassungsmaßnahmen auszugleichen wäre. Demzufolge werde der Beschwerdeführer eingeladen, mitzuteilen, für welche der beiden Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Sollte er sich für die Eignungsprüfung (Sachverständigengutachten) entscheiden, so könne diese im Rahmen der vom Landeshauptmann für Tirol abzuhaltenden Ziviltechnikerprüfung durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 28. September 2002, in dem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass angesichts des § 3 Z. 1 lit. b EWR-Ing-KonsV neben dem Besitz eines Diploms, gleichwertig mit diesem auch der Nachweis der vollzeitlichen Ausübung des entsprechenden Berufes zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausreiche. Dies treffe in seinem Fall zu, weil in Italien der Berufsstand der Ingenieurkonsulenten nicht bekannt und reglementiert sei, sondern diese Tätigkeitsfelder in jene des Berufsstandes der Architekten fielen. Eine Äquivalenzprüfung sei nur hinsichtlich des Diploms einerseits oder aber hinsichtlich der Berufserfahrung anderseits vorgesehen. Im Fall des Beschwerdeführers seien Ausbildungsmaßnahmen außerhalb seines in Österreich absolvierten Studiums zu beachten und gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b EWR-Ing-KonsV anzurechnen, dies treffe auf die Prüfungen für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger in Österreich, die bereits die Grundzüge des österreichischen Verwaltungsrechts enthielten, ebenso zu, wie auf seine Prüfungen während der Hochschulausbildung. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Ansuchens zur Niederlassung als Architekt in Österreich einen umfassenden Einschulungslehrgang absolviert, in dem das Berufs- und Standesrecht, ebenso wie das österreichische Verwaltungsrecht umfassend gelehrt worden seien.Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 28. September 2002, in dem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass angesichts des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, EWR-Ing-KonsV neben dem Besitz eines Diploms, gleichwertig mit diesem auch der Nachweis der vollzeitlichen Ausübung des entsprechenden Berufes zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausreiche. Dies treffe in seinem Fall zu, weil in Italien der Berufsstand der Ingenieurkonsulenten nicht bekannt und reglementiert sei, sondern diese Tätigkeitsfelder in jene des Berufsstandes der Architekten fielen. Eine Äquivalenzprüfung sei nur hinsichtlich des Diploms einerseits oder aber hinsichtlich der Berufserfahrung anderseits vorgesehen. Im Fall des Beschwerdeführers seien Ausbildungsmaßnahmen außerhalb seines in Österreich absolvierten Studiums zu beachten und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EWR-Ing-KonsV anzurechnen, dies treffe auf die Prüfungen für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger in Österreich, die bereits die Grundzüge des österreichischen Verwaltungsrechts enthielten, ebenso zu, wie auf seine Prüfungen während der Hochschulausbildung. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Ansuchens zur Niederlassung als Architekt in Österreich einen umfassenden Einschulungslehrgang absolviert, in dem das Berufs- und Standesrecht, ebenso wie das österreichische Verwaltungsrecht umfassend gelehrt worden seien.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen Bürositz in der Provinz Bozen und über eine mehr als dreijährige Niederlassung und somit Berufserfahrung in Italien, womit dem § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b EWR-Ing-KonsV hinreichend entsprochen sei.Der Beschwerdeführer verfüge über einen Bürositz in der Provinz Bozen und über eine mehr als dreijährige Niederlassung und somit Berufserfahrung in Italien, womit dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EWR-Ing-KonsV hinreichend entsprochen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes - ZTG i.V.m. §§ 3 und 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung von anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde auf Grund eines Vergleiches zwischen den relevanten Ausbildungsgängen (Äquivalenzprüfung) fehlende Sachgebiete aufzeigen müsse. Die "Diplomanerkennungsrichtlinie" beziehe sich stets auf das "Endprodukt" einer beruflichen Ausbildung. In Österreich werde die Ausbildung zum Ingenieurkonsulenten mit der erfolgreichen Ablegung der staatlichen Ziviltechnikerprüfung abgeschlossen. Mit diesem "Endprodukt" habe die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildungsgang im Rahmen der vorgeschriebenen "Äquivalenzprüfung" verglichen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Ziviltechnikergesetzes - ZTG i.V.m. Paragraphen 3, und 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung von anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde auf Grund eines Vergleiches zwischen den relevanten Ausbildungsgängen (Äquivalenzprüfung) fehlende Sachgebiete aufzeigen müsse. Die "Diplomanerkennungsrichtlinie" beziehe sich stets auf das "Endprodukt" einer beruflichen Ausbildung. In Österreich werde die Ausbildung zum Ingenieurkonsulenten mit der erfolgreichen Ablegung der staatlichen Ziviltechnikerprüfung abgeschlossen. Mit diesem "Endprodukt" habe die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildungsgang im Rahmen der vorgeschriebenen "Äquivalenzprüfung" verglichen.

Der Beschwerdeführer habe nach dem von ihm vorgelegten Diplom der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung/Linz vom Juni 1977 das Studium der Studienrichtung "Innenarchitektur" absolviert. Wie dem entsprechenden Studienplan zu entnehmen sei und sich aus der Beurteilung des sonstigen Ausbildungsganges des Beschwerdeführers ergebe, seien die Fachgebiete "Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)" und "Berufs- und Standesrecht der Ziviltechniker" nicht abgedeckt. Die belangte Behörde habe diesen Umstand dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht und ihn eingeladen, mitzuteilen, für welche der vorgeschlagenen Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2002 geantwortet, er wolle die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG durch den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b der Anpassungsverordnung (EWR-Ing-KonsV), nämlich dadurch nachweisen, dass er den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich ausgeübt habe. Entsprechende Nachweise, aus denen hervorginge, dass er den Beruf des Innenarchitekten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in Italien ausgeübt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er habe vielmehr mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 hiefür um eine Fristerstreckung bis Mitte April 2003 angesucht und schließlich mit Schreiben vom 14. Mai 2003 mitgeteilt, "dass es nicht möglich sei, in Italien die (von Ihnen) geforderte Bestätigung zu erlangen". Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben über die Zuweisung einer Steuernummer in Italien vom 14. April 2003 sowie die Anzeige von mehreren von ihm erbrachten Dienstleistungen betreffend Projekte, die er allerdings alle in Österreich erbracht habe, vorgelegt. Eine Erklärung, durch welche Anpassungsmaßnahme der Beschwerdeführer das im Zuge der Äquivalenzprüfung festgestellte Manko ausgleichen wolle, habe er nicht abgegeben.Der Beschwerdeführer habe nach dem von ihm vorgelegten Diplom der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung/Linz vom Juni 1977 das Studium der Studienrichtung "Innenarchitektur" absolviert. Wie dem entsprechenden Studienplan zu entnehmen sei und sich aus der Beurteilung des sonstigen Ausbildungsganges des Beschwerdeführers ergebe, seien die Fachgebiete "Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)" und "Berufs- und Standesrecht der Ziviltechniker" nicht abgedeckt. Die belangte Behörde habe diesen Umstand dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht und ihn eingeladen, mitzuteilen, für welche der vorgeschlagenen Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2002 geantwortet, er wolle die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG durch den Besitz von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, der Anpassungsverordnung (EWR-Ing-KonsV), nämlich dadurch nachweisen, dass er den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich ausgeübt habe. Entsprechende Nachweise, aus denen hervorginge, dass er den Beruf des Innenarchitekten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in Italien ausgeübt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er habe vielmehr mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 hiefür um eine Fristerstreckung bis Mitte April 2003 angesucht und schließlich mit Schreiben vom 14. Mai 2003 mitgeteilt, "dass es nicht möglich sei, in Italien die (von Ihnen) geforderte Bestätigung zu erlangen". Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben über die Zuweisung einer Steuernummer in Italien vom 14. April 2003 sowie die Anzeige von mehreren von ihm erbrachten Dienstleistungen betreffend Projekte, die er allerdings alle in Österreich erbracht habe, vorgelegt. Eine Erklärung, durch welche Anpassungsmaßnahme der Beschwerdeführer das im Zuge der Äquivalenzprüfung festgestellte Manko ausgleichen wolle, habe er nicht abgegeben.

Es sei für die Beurteilung der Frage, ob die Vornahme von Anpassungsmaßnahmen erforderlich sei oder nicht, unbeachtlich, ob zum Nachweis der fachlichen Befähigung ein Diplom im Sinne des § 3 Z. 1 lit. a oder ein Nachweis im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b der EWR-Ing-KonsV geltend gemacht worden sei. Die Vorlage dieser Nachweise sei überhaupt die Voraussetzung für die Vornahme einer Äquivalenzprüfung. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Person, die Nachweise im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b leg. cit. erbracht habe, nämlich dass sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt habe, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1 lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, nicht der Äquivalenzprüfung unterliege, entspreche nicht der Rechtslage. Ob nun die fachliche Befähigung (das Endprodukt einer Ausbildung) durch ein Diplom im Sinne des § 3 Z. 1 lit. a oder durch einen Nachweis im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b geltend gemacht werde, in beiden Fällen sei eine Äquivalenzprüfung durchzuführen. Da ein Vergleich (Äquivalenzprüfung) der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fachlichen Befähigung (Endprodukt der Ausbildung) ergeben habe, dass die mehrfach zitierten Fachgebiete von der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht abgedeckt seien und er keine Anpassungsmaßnahme absolviert habe, habe er die gemäß § 6 Abs. 1 ZTG erforderliche fachliche Befähigung nicht nachgewiesen.Es sei für die Beurteilung der Frage, ob die Vornahme von Anpassungsmaßnahmen erforderlich sei oder nicht, unbeachtlich, ob zum Nachweis der fachlichen Befähigung ein Diplom im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, der EWR-Ing-KonsV geltend gemacht worden sei. Die Vorlage dieser Nachweise sei überhaupt die Voraussetzung für die Vornahme einer Äquivalenzprüfung. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Person, die Nachweise im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. erbracht habe, nämlich dass sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt habe, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel eins, Litera c und Litera d, Absatz eins, der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, nicht der Äquivalenzprüfung unterliege, entspreche nicht der Rechtslage. Ob nun die fachliche Befähigung (das Endprodukt einer Ausbildung) durch ein Diplom im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, oder durch einen Nachweis im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, geltend gemacht werde, in beiden Fällen sei eine Äquivalenzprüfung durchzuführen. Da ein Vergleich (Äquivalenzprüfung) der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fachlichen Befähigung (Endprodukt der Ausbildung) ergeben habe, dass die mehrfach zitierten Fachgebiete von der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht abgedeckt seien und er keine Anpassungsmaßnahme absolviert habe, habe er die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG erforderliche fachliche Befähigung nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 86/1997, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1997,, lauten:

"§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt."§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

...

Fachliche Befähigung

§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:Paragraph 6, (1) Die fachliche Befähigung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist nachzuweisen durch:

     1.        die Absolvierung des der angestrebten Befugnis

entsprechenden Studiums,

     2.        die praktische Betätigung

     3.        und die erfolgreiche Ablegung der

Ziviltechnikerprüfung.

     ...

Ziviltechnikerprüfung

     § 9. ...

     ...

     (3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:

     1.        Österreichisches Verwaltungsrecht

(Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991,

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),

     2.        Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze,

Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),

     3.        die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und

fachlichen Vorschriften,

     4.        Berufs- und Standesrecht.

     (4) Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind

Bewerber, die

     1.        eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche

Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese

Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;

     2.        an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über

diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben. Die Befreiung gemäß Z 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben. Die Befreiung gemäß Ziffer eins, und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.

...

Verleihung der Befugnis

§ 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.Paragraph 12, (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.

..."

Die Art. 1 bis 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Diplomanerkennungsrichtlinie) lauten:Die Artikel eins, bis 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Diplomanerkennungsrichtlinie) lauten:

"Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten

...

     c)        als reglementierter Beruf die reglementierte

berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen

Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden

Beruf ausmachen;

     d)        als reglementierte berufliche Tätigkeit eine

berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer

Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt

durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines

Diploms gebunden ist. Als Art der Ausübung einer reglementierten

beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere

     -        die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in

Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen

geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist;

     -        die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im

Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder

eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System

der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Diploms gebunden ist.

     Eine berufliche Tätigkeit, auf die Unterabsatz 1 nicht

zutrifft, wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit

gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder

einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel

insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem

betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses

Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und

     -        seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,

     -        sicherstellt, dass seine bzw. ihre Mitglieder die

von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten

beachten und

     -        ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw.

bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

Ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie die Bindungen des Unterabsatzes 2 erfüllen, ist im Anhang enthalten. Wenn ein Mitgliedstaat einen Verband oder eine Organisation nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 2 anerkennt, setzt er die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften;

     e)        als Berufserfahrung die tatsächliche und

rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;

     f)        als Anpassungslehrgang die Ausübung eines

reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtslage des zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats festgelegt;

g) als Eignungsprüfung eine ausschließlich die

beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

Für die Zwecke dieser Prüfung erstellen die zuständigen Stellen ein Verzeichnis der Sachgebiete, die auf Grund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem bzw. den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden.

Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation verfügt. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus den in dem Verzeichnis enthaltenen Sachgebieten auszuwählen sind und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmestaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festgelegt.

Im Aufnahmestaat wird die Rechtslage des Antragstellers, der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, von den zuständigen Stellen dieses Staats festgelegt.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

Diese Richtlinie gilt nicht für die Berufe, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird.

Artikel 3

     Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen

Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig

gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines

Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung

unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen

mangelnder Qualifikation verweigern,

     a)        wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in

einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem

Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben,

und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder

     b)        wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich

zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen

Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1

Buchstabe c) und Buchstabe d) Absatz 1 reglementiert, sofern der

Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren

Ausbildungsnachweisen war,

     -        die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle

ausgestellt worden waren;

     -        aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein

mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer

entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer

Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit

gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und

gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche

berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte und

     -        die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses

Berufs erworben hatte.

Dem Ausbildungsnachweis nach Unterabsatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis bzw. Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.

Artikel 4

     (1) Artikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom

Antragsteller ebenfalls zu verlangen,

     a)        dass er Berufserfahrung nachweist, wenn die

Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b)

nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in dem Aufnahmestaat

geforderten Ausbildungsdauer liegt. In diesem Fall darf die Dauer

der verlangten Berufserfahrung

     -        das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit nicht

überschreiten, wenn sich diese auf ein Studium und/oder auf ein

unter der Aufsicht eines Ausbilders absolviertes und mit einer

Prüfung abgeschlossenes Berufspraktikum bezieht;

     -        die fehlende Ausbildungszeit nicht überschreiten,

wenn sich diese auf eine mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen erworbene Berufspraxis bezieht.

Bei Diplomen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) letzter Absatz bestimmt sich die Dauer der als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach der in Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 definierten Ausbildung.

Bei Anwendung des vorliegenden Buchstabens ist die Berufserfahrung gemäß Artikel 3 Buchstabe b) anzurechnen.

Die Dauer der verlangten Berufserfahrung darf auf keinen Fall vier Jahre überschreiten;

b) dass er einen höchstens dreijährigen

Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt.

  • -Strichaufzählung
    wenn seine bisherige Ausbildung gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b) sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das in dem Aufnahmestaat vorgeschrieben ist, oder
  • -Strichaufzählung
    wenn in dem in Artikel 3 Buchstabe a) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des betreffenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das der Antragsteller vorweist, oder
  • -Strichaufzählung
    wenn in dem in Artikel 3 Buchstabe b) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil des vom Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ausgeübten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem oder den Befähigungsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller vorweist.
Wenn der Aufnahmestaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Aufnahmestaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn es sich um Berufe handelt, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei denen die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist. Wenn der Aufnahmestaat bei anderen Berufen von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen möchte, ist das Verfahren des Artikels 10 anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2,Jedoch kann der Aufnahmestaat von den Möglichkeiten im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht gleichzeitig Gebrauch machen."

    Die §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen betreffend die Ingenieurkonsulenten (EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV) lauten:Die Paragraphen 3, und 4 der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen betreffend die Ingenieurkonsulenten (EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV) lauten:

"Niederlassung

§ 3. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Ingenieurkonsulenten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen: Paragraph 3, Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Ingenieurkonsulenten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:

1. a) Das Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist; 1. a) Das Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist;

b) Nachweise im Sinne des Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; b) Nachweise im Sinne des Artikel 3, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist;

     2.        eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit

innerhalb der letzten fünf Jahre und eine

Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein

dürfen;

     3.        ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

Fachliche Befähigung

§ 4. (1) Die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG ist nachzuweisen durch:Paragraph 4, (1) Die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist nachzuweisen durch:

     1. a) den Besitz eines Diploms im Sinne des § 3

Z 1 lit. a, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich

ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu

erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-

Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oder

     b)        den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z 1

lit. b, dass der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei

Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen

Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1

lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert,

sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren

Ausbildungsnachweisen ist,

     -        die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen

Stelle ausgestellt wurden;

     -        aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein

mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer

entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer

Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit

gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolvierte und

gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche

berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und

     -        die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses

Berufes erworben hat.

     2.        einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im

Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. e der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist.Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Artikel eins, Litera g, der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Artikel eins, Litera e, der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist.

  1. (2)Absatz 2,Art und Umfang der Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt."Art und Umfang der Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Artikel 4, der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt."

    Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine ausdrückliche Feststellung dahingehend getroffen, die Behauptung des Beschwerdeführers treffe - etwa wegen nur unzureichender Nachweise - nicht zu, dass er den Beruf des Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur bzw. eine gleichartige berufliche Tätigkeit in Italien nicht "vollzeitlich zwei Jahre lang in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat" (Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG). Auch dem - gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG an die Feststellungen der belangten Behörde gebundenen - Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, eine solche Annahme zu treffen. Es ist daher im Beschwerdeverfahren mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass im Beschwerdefall diese Voraussetzungen erfüllt waren. Dies gilt auch für die offensichtliche Annahme der belangten Behörde, dass der Beruf des Ingenieurkonsulenten in Italien weder bekannt noch reglementiert sei und dass dieses Tätigkeitsfeld in jene des Berufsstandes der Architekten fielen und die Ausbildungsnachweise des Art. 3 lit. b der Richtlinie gegeben waren.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine ausdrückliche Feststellung dahingehend getroffen, die Behauptung des Beschwerdeführers treffe - etwa wegen nur unzureichender Nachweise - nicht zu, dass er den Beruf des Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur bzw. eine gleichartige berufliche Tätigkeit in Italien nicht "vollzeitlich zwei Jahre lang in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat" (Artikel 3, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG). Auch dem - gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG an die Feststellungen der belangten Behörde gebundenen - Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, eine solche Annahme zu treffen. Es ist daher im Beschwerdeverfahren mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass im Beschwerdefall diese Voraussetzungen erfüllt waren. Dies gilt auch für die offensichtliche Annahme der belangten Behörde, dass der Beruf des Ingenieurkonsulenten in Italien weder bekannt noch reglementiert sei und dass dieses Tätigkeitsfeld in jene des Berufsstandes der Architekten fielen und die Ausbildungsnachweise des Artikel 3, Litera b, der Richtlinie gegeben waren.

    Ausgehend von diesen Annahmen war im Beschwerdefall ein europarechtlich relevanter, grenzüberschreitender Bezug anzunehmen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsbürger handelt (vgl. insofern ähnlich den Sachverhalt etwa im Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Teresa Fernandez de Bobadilla gegen Museo Nacional del Prado, Slg. 1999, I-04773) sowie auch ungeachtet der Tatsache, dass er seine - in Italien anerkannte - Ausbildung in Österreich erworben hat.Ausgehend von diesen Annahmen war im Beschwerdefall ein europarechtlich relevanter, grenzüberschreitender Bezug anzunehmen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsbürger handelt vergleiche insofern ähnlich den Sachverhalt etwa im Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Teresa Fernandez de Bobadilla gegen Museo Nacional del Prado, Slg. 1999, I-04773) sowie auch ungeachtet der Tatsache, dass er seine - in Italien anerkannte - Ausbildung in Österreich erworben hat.

    Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde übersehen habe, dass die EWR-Ing-KonsV in § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b neben dem Besitz eines Diploms und gleichwertig mit di

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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