Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. Arch. MMag. HW in V, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Zl. 91514/284-I/3/03, betreffend Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. Arch. MMag. HW in römisch fünf, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Zl. 91514/284-I/3/03, betreffend Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 4. Juli 2002 bei der belangten Behörde eingelangten, mit 29. Mai 2002 datierten Antrag stellte der Beschwerdeführer das Ansuchen, ihm die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur mit dem Kanzleisitz in Tirol und Vorarlberg nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes und der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung (EWR-Ing-KonsV) zu verleihen. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren unter Beifügung von Urkunden im Wesentlichen aus, dass er im Juni 1977 die Studienrichtung Innenarchitektur an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung/Linz absolviert und die Befähigung als Diplom-Innenarchitekt erworben habe. Er sei für die Fachgebiete 72.01 Architektur im Allgemeinen, 72.01 Hochbau, 72.02 Innenarchitektur, 72.03 Kalkulation, Vergabe- und Verdingungswesen, Bauabwicklung und Bauabrechnung und
72.35 Holzbau in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Landesgericht Wels eingetragen. Im Rahmen der Zulassungsprüfung zum allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen habe er eine eingehende Rechts- und Sachkundeprüfung absolviert, bei der in der Prüfungskommission sowohl Juristen, Richter, Architekten, als auch Mitglieder der Ziviltechnikerkammer vertreten gewesen seien. Des Weiteren habe er am Vorbereitungskurs für die Ziviltechnikerprüfung teilgenommen und dabei seine Rechtskenntnisse aufgefrischt.
Zwar sei er nicht der Auffassung, dass die Eintragung in die Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Teile der Ziviltechnikerprüfung ersetze, jedoch kenne er die österreichischen Rechtsnormen, die für Architekten Bedeutung besitzen, nicht nur, sondern wende sie bereits in praktischer Tätigkeit an.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1999 Mitglied der Architektenkammer der Provinz Bozen, Italien. In Italien existiere ein eigener Berufszweig des Ingenieurkonsulenten nicht, vielmehr seien dessen Befugnisse in der Befugnis des Architekten enthalten. In Italien gebe es also nur Architekten und keine Ingenieurkonsulenten. Daraus sei abzuleiten, dass die Tätigkeit als Architekt in Italien in Österreich als Praxis für den Ingenieurkonsulenten anzurechnen sei, weil beide Tätigkeitsfelder in der Personalunion des Architekten ausgeübt würden.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass § 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung eine Äquivalenzprüfung vorsehe. Hiebei sei die Ausbildung des Niederlassungswerbers mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung (d.h. Studium und Ziviltechnikerprüfung) zu vergleichen. Unterschiedliche Ausbildungsinhalte könnten durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch eine mündliche Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durchgeführte Äquivalenzprüfung habe ergeben, dass die von ihm geltend gemachte Ausbildung die österreich-spezifischen Ausbildungsgegenstände, wie Berufs- und Standesrecht, österreichisches Verwaltungsrecht, nicht aufweise, sodass dieses Manko durch eine der beiden Anpassungsmaßnahmen auszugleichen wäre. Demzufolge werde der Beschwerdeführer eingeladen, mitzuteilen, für welche der beiden Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Sollte er sich für die Eignungsprüfung (Sachverständigengutachten) entscheiden, so könne diese im Rahmen der vom Landeshauptmann für Tirol abzuhaltenden Ziviltechnikerprüfung durchgeführt werden.Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Paragraph 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung eine Äquivalenzprüfung vorsehe. Hiebei sei die Ausbildung des Niederlassungswerbers mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung (d.h. Studium und Ziviltechnikerprüfung) zu vergleichen. Unterschiedliche Ausbildungsinhalte könnten durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch eine mündliche Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durchgeführte Äquivalenzprüfung habe ergeben, dass die von ihm geltend gemachte Ausbildung die österreich-spezifischen Ausbildungsgegenstände, wie Berufs- und Standesrecht, österreichisches Verwaltungsrecht, nicht aufweise, sodass dieses Manko durch eine der beiden Anpassungsmaßnahmen auszugleichen wäre. Demzufolge werde der Beschwerdeführer eingeladen, mitzuteilen, für welche der beiden Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Sollte er sich für die Eignungsprüfung (Sachverständigengutachten) entscheiden, so könne diese im Rahmen der vom Landeshauptmann für Tirol abzuhaltenden Ziviltechnikerprüfung durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 28. September 2002, in dem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass angesichts des § 3 Z. 1 lit. b EWR-Ing-KonsV neben dem Besitz eines Diploms, gleichwertig mit diesem auch der Nachweis der vollzeitlichen Ausübung des entsprechenden Berufes zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausreiche. Dies treffe in seinem Fall zu, weil in Italien der Berufsstand der Ingenieurkonsulenten nicht bekannt und reglementiert sei, sondern diese Tätigkeitsfelder in jene des Berufsstandes der Architekten fielen. Eine Äquivalenzprüfung sei nur hinsichtlich des Diploms einerseits oder aber hinsichtlich der Berufserfahrung anderseits vorgesehen. Im Fall des Beschwerdeführers seien Ausbildungsmaßnahmen außerhalb seines in Österreich absolvierten Studiums zu beachten und gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b EWR-Ing-KonsV anzurechnen, dies treffe auf die Prüfungen für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger in Österreich, die bereits die Grundzüge des österreichischen Verwaltungsrechts enthielten, ebenso zu, wie auf seine Prüfungen während der Hochschulausbildung. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Ansuchens zur Niederlassung als Architekt in Österreich einen umfassenden Einschulungslehrgang absolviert, in dem das Berufs- und Standesrecht, ebenso wie das österreichische Verwaltungsrecht umfassend gelehrt worden seien.Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 28. September 2002, in dem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass angesichts des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, EWR-Ing-KonsV neben dem Besitz eines Diploms, gleichwertig mit diesem auch der Nachweis der vollzeitlichen Ausübung des entsprechenden Berufes zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausreiche. Dies treffe in seinem Fall zu, weil in Italien der Berufsstand der Ingenieurkonsulenten nicht bekannt und reglementiert sei, sondern diese Tätigkeitsfelder in jene des Berufsstandes der Architekten fielen. Eine Äquivalenzprüfung sei nur hinsichtlich des Diploms einerseits oder aber hinsichtlich der Berufserfahrung anderseits vorgesehen. Im Fall des Beschwerdeführers seien Ausbildungsmaßnahmen außerhalb seines in Österreich absolvierten Studiums zu beachten und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EWR-Ing-KonsV anzurechnen, dies treffe auf die Prüfungen für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger in Österreich, die bereits die Grundzüge des österreichischen Verwaltungsrechts enthielten, ebenso zu, wie auf seine Prüfungen während der Hochschulausbildung. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Ansuchens zur Niederlassung als Architekt in Österreich einen umfassenden Einschulungslehrgang absolviert, in dem das Berufs- und Standesrecht, ebenso wie das österreichische Verwaltungsrecht umfassend gelehrt worden seien.
Der Beschwerdeführer verfüge über einen Bürositz in der Provinz Bozen und über eine mehr als dreijährige Niederlassung und somit Berufserfahrung in Italien, womit dem § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b EWR-Ing-KonsV hinreichend entsprochen sei.Der Beschwerdeführer verfüge über einen Bürositz in der Provinz Bozen und über eine mehr als dreijährige Niederlassung und somit Berufserfahrung in Italien, womit dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EWR-Ing-KonsV hinreichend entsprochen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes - ZTG i.V.m. §§ 3 und 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung von anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde auf Grund eines Vergleiches zwischen den relevanten Ausbildungsgängen (Äquivalenzprüfung) fehlende Sachgebiete aufzeigen müsse. Die "Diplomanerkennungsrichtlinie" beziehe sich stets auf das "Endprodukt" einer beruflichen Ausbildung. In Österreich werde die Ausbildung zum Ingenieurkonsulenten mit der erfolgreichen Ablegung der staatlichen Ziviltechnikerprüfung abgeschlossen. Mit diesem "Endprodukt" habe die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildungsgang im Rahmen der vorgeschriebenen "Äquivalenzprüfung" verglichen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Ziviltechnikergesetzes - ZTG i.V.m. Paragraphen 3, und 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung von anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde auf Grund eines Vergleiches zwischen den relevanten Ausbildungsgängen (Äquivalenzprüfung) fehlende Sachgebiete aufzeigen müsse. Die "Diplomanerkennungsrichtlinie" beziehe sich stets auf das "Endprodukt" einer beruflichen Ausbildung. In Österreich werde die Ausbildung zum Ingenieurkonsulenten mit der erfolgreichen Ablegung der staatlichen Ziviltechnikerprüfung abgeschlossen. Mit diesem "Endprodukt" habe die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildungsgang im Rahmen der vorgeschriebenen "Äquivalenzprüfung" verglichen.
Der Beschwerdeführer habe nach dem von ihm vorgelegten Diplom der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung/Linz vom Juni 1977 das Studium der Studienrichtung "Innenarchitektur" absolviert. Wie dem entsprechenden Studienplan zu entnehmen sei und sich aus der Beurteilung des sonstigen Ausbildungsganges des Beschwerdeführers ergebe, seien die Fachgebiete "Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)" und "Berufs- und Standesrecht der Ziviltechniker" nicht abgedeckt. Die belangte Behörde habe diesen Umstand dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht und ihn eingeladen, mitzuteilen, für welche der vorgeschlagenen Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2002 geantwortet, er wolle die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG durch den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b der Anpassungsverordnung (EWR-Ing-KonsV), nämlich dadurch nachweisen, dass er den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich ausgeübt habe. Entsprechende Nachweise, aus denen hervorginge, dass er den Beruf des Innenarchitekten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in Italien ausgeübt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er habe vielmehr mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 hiefür um eine Fristerstreckung bis Mitte April 2003 angesucht und schließlich mit Schreiben vom 14. Mai 2003 mitgeteilt, "dass es nicht möglich sei, in Italien die (von Ihnen) geforderte Bestätigung zu erlangen". Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben über die Zuweisung einer Steuernummer in Italien vom 14. April 2003 sowie die Anzeige von mehreren von ihm erbrachten Dienstleistungen betreffend Projekte, die er allerdings alle in Österreich erbracht habe, vorgelegt. Eine Erklärung, durch welche Anpassungsmaßnahme der Beschwerdeführer das im Zuge der Äquivalenzprüfung festgestellte Manko ausgleichen wolle, habe er nicht abgegeben.Der Beschwerdeführer habe nach dem von ihm vorgelegten Diplom der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung/Linz vom Juni 1977 das Studium der Studienrichtung "Innenarchitektur" absolviert. Wie dem entsprechenden Studienplan zu entnehmen sei und sich aus der Beurteilung des sonstigen Ausbildungsganges des Beschwerdeführers ergebe, seien die Fachgebiete "Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)" und "Berufs- und Standesrecht der Ziviltechniker" nicht abgedeckt. Die belangte Behörde habe diesen Umstand dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht und ihn eingeladen, mitzuteilen, für welche der vorgeschlagenen Anpassungsmaßnahmen er sich entschieden habe. Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2002 geantwortet, er wolle die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG durch den Besitz von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, der Anpassungsverordnung (EWR-Ing-KonsV), nämlich dadurch nachweisen, dass er den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich ausgeübt habe. Entsprechende Nachweise, aus denen hervorginge, dass er den Beruf des Innenarchitekten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in Italien ausgeübt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er habe vielmehr mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 hiefür um eine Fristerstreckung bis Mitte April 2003 angesucht und schließlich mit Schreiben vom 14. Mai 2003 mitgeteilt, "dass es nicht möglich sei, in Italien die (von Ihnen) geforderte Bestätigung zu erlangen". Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben über die Zuweisung einer Steuernummer in Italien vom 14. April 2003 sowie die Anzeige von mehreren von ihm erbrachten Dienstleistungen betreffend Projekte, die er allerdings alle in Österreich erbracht habe, vorgelegt. Eine Erklärung, durch welche Anpassungsmaßnahme der Beschwerdeführer das im Zuge der Äquivalenzprüfung festgestellte Manko ausgleichen wolle, habe er nicht abgegeben.
Es sei für die Beurteilung der Frage, ob die Vornahme von Anpassungsmaßnahmen erforderlich sei oder nicht, unbeachtlich, ob zum Nachweis der fachlichen Befähigung ein Diplom im Sinne des § 3 Z. 1 lit. a oder ein Nachweis im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b der EWR-Ing-KonsV geltend gemacht worden sei. Die Vorlage dieser Nachweise sei überhaupt die Voraussetzung für die Vornahme einer Äquivalenzprüfung. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Person, die Nachweise im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b leg. cit. erbracht habe, nämlich dass sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt habe, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1 lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, nicht der Äquivalenzprüfung unterliege, entspreche nicht der Rechtslage. Ob nun die fachliche Befähigung (das Endprodukt einer Ausbildung) durch ein Diplom im Sinne des § 3 Z. 1 lit. a oder durch einen Nachweis im Sinne des § 3 Z. 1 lit. b geltend gemacht werde, in beiden Fällen sei eine Äquivalenzprüfung durchzuführen. Da ein Vergleich (Äquivalenzprüfung) der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fachlichen Befähigung (Endprodukt der Ausbildung) ergeben habe, dass die mehrfach zitierten Fachgebiete von der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht abgedeckt seien und er keine Anpassungsmaßnahme absolviert habe, habe er die gemäß § 6 Abs. 1 ZTG erforderliche fachliche Befähigung nicht nachgewiesen.Es sei für die Beurteilung der Frage, ob die Vornahme von Anpassungsmaßnahmen erforderlich sei oder nicht, unbeachtlich, ob zum Nachweis der fachlichen Befähigung ein Diplom im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, der EWR-Ing-KonsV geltend gemacht worden sei. Die Vorlage dieser Nachweise sei überhaupt die Voraussetzung für die Vornahme einer Äquivalenzprüfung. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Person, die Nachweise im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. erbracht habe, nämlich dass sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt habe, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel eins, Litera c und Litera d, Absatz eins, der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, nicht der Äquivalenzprüfung unterliege, entspreche nicht der Rechtslage. Ob nun die fachliche Befähigung (das Endprodukt einer Ausbildung) durch ein Diplom im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, oder durch einen Nachweis im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, geltend gemacht werde, in beiden Fällen sei eine Äquivalenzprüfung durchzuführen. Da ein Vergleich (Äquivalenzprüfung) der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fachlichen Befähigung (Endprodukt der Ausbildung) ergeben habe, dass die mehrfach zitierten Fachgebiete von der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht abgedeckt seien und er keine Anpassungsmaßnahme absolviert habe, habe er die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG erforderliche fachliche Befähigung nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 86/1997, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1997,, lauten:
"§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt."§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
...
Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:Paragraph 6, (1) Die fachliche Befähigung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist nachzuweisen durch:
1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis
entsprechenden Studiums,
2. die praktische Betätigung
3. und die erfolgreiche Ablegung der
Ziviltechnikerprüfung.
...
Ziviltechnikerprüfung
§ 9. ...
...
(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
1. Österreichisches Verwaltungsrecht
(Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze,
Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und
fachlichen Vorschriften,
4. Berufs- und Standesrecht.
(4) Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind
Bewerber, die
1. eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche
Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese
Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;
2. an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über
diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben. Die Befreiung gemäß Z 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben. Die Befreiung gemäß Ziffer eins, und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.
...
Verleihung der Befugnis
§ 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.Paragraph 12, (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.
..."
Die Art. 1 bis 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Diplomanerkennungsrichtlinie) lauten:Die Artikel eins, bis 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Diplomanerkennungsrichtlinie) lauten:
"Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten
...
c) als reglementierter Beruf die reglementierte
berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen
Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden
Beruf ausmachen;
d) als reglementierte berufliche Tätigkeit eine
berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer
Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines
Diploms gebunden ist. Als Art der Ausübung einer reglementierten
beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere
- die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in
Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen
geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist;
- die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im
Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder
eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System
der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Diploms gebunden ist.
Eine berufliche Tätigkeit, auf die Unterabsatz 1 nicht
zutrifft, wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit
gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder
einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel
insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem
betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses
Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und
- seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,
- sicherstellt, dass seine bzw. ihre Mitglieder die
von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten
beachten und
- ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw.
bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.
Ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie die Bindungen des Unterabsatzes 2 erfüllen, ist im Anhang enthalten. Wenn ein Mitgliedstaat einen Verband oder eine Organisation nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 2 anerkennt, setzt er die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften;
e) als Berufserfahrung die tatsächliche und
rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;
f) als Anpassungslehrgang die Ausübung eines
reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtslage des zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats festgelegt;
g) als Eignungsprüfung eine ausschließlich die
beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
Für die Zwecke dieser Prüfung erstellen die zuständigen Stellen ein Verzeichnis der Sachgebiete, die auf Grund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem bzw. den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden.
Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation verfügt. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus den in dem Verzeichnis enthaltenen Sachgebieten auszuwählen sind und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmestaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festgelegt.
Im Aufnahmestaat wird die Rechtslage des Antragstellers, der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, von den zuständigen Stellen dieses Staats festgelegt.
Artikel 2
Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.
Diese Richtlinie gilt nicht für die Berufe, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird.
Artikel 3
Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen
Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig
gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines
Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung
unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen
mangelnder Qualifikation verweigern,
a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in
einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem
Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben,
und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder
b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich
zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen
Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1
Buchstabe c) und Buchstabe d) Absatz 1 reglementiert, sofern der
Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren
Ausbildungsnachweisen war,
- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle
ausgestellt worden waren;
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein
mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer
entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und
gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte und
- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses
Berufs erworben hatte.
Dem Ausbildungsnachweis nach Unterabsatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis bzw. Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.
Artikel 4
(1) Artikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom
Antragsteller ebenfalls zu verlangen,
a) dass er Berufserfahrung nachweist, wenn die
Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b)
nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in dem Aufnahmestaat
geforderten Ausbildungsdauer liegt. In diesem Fall darf die Dauer
der verlangten Berufserfahrung
- das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit nicht
überschreiten, wenn sich diese auf ein Studium und/oder auf ein
unter der Aufsicht eines Ausbilders absolviertes und mit einer
Prüfung abgeschlossenes Berufspraktikum bezieht;
- die fehlende Ausbildungszeit nicht überschreiten,
wenn sich diese auf eine mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen erworbene Berufspraxis bezieht.
Bei Diplomen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) letzter Absatz bestimmt sich die Dauer der als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach der in Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 definierten Ausbildung.
Bei Anwendung des vorliegenden Buchstabens ist die Berufserfahrung gemäß Artikel 3 Buchstabe b) anzurechnen.
Die Dauer der verlangten Berufserfahrung darf auf keinen Fall vier Jahre überschreiten;
b) dass er einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt.
Die §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen betreffend die Ingenieurkonsulenten (EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV) lauten:Die Paragraphen 3, und 4 der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen betreffend die Ingenieurkonsulenten (EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung - EWR-Ing-KonsV) lauten:
"Niederlassung
§ 3. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Ingenieurkonsulenten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen: Paragraph 3, Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Ingenieurkonsulenten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:
1. a) Das Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist; 1. a) Das Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist;
b) Nachweise im Sinne des Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; b) Nachweise im Sinne des Artikel 3, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist;
2. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit
innerhalb der letzten fünf Jahre und eine
Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein
dürfen;
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
Fachliche Befähigung
§ 4. (1) Die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG ist nachzuweisen durch:Paragraph 4, (1) Die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist nachzuweisen durch:
1. a) den Besitz eines Diploms im Sinne des § 3
Z 1 lit. a, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich
ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu
erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-
Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oder
b) den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z 1
lit. b, dass der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei
Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen
Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1
lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert,
sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren
Ausbildungsnachweisen ist,
- die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen
Stelle ausgestellt wurden;
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein
mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer
entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolvierte und
gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und
- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses
Berufes erworben hat.
2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im
Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. e der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist.Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Artikel eins, Litera g, der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Artikel eins, Litera e, der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine ausdrückliche Feststellung dahingehend getroffen, die Behauptung des Beschwerdeführers treffe - etwa wegen nur unzureichender Nachweise - nicht zu, dass er den Beruf des Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur bzw. eine gleichartige berufliche Tätigkeit in Italien nicht "vollzeitlich zwei Jahre lang in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat" (Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG). Auch dem - gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG an die Feststellungen der belangten Behörde gebundenen - Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, eine solche Annahme zu treffen. Es ist daher im Beschwerdeverfahren mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass im Beschwerdefall diese Voraussetzungen erfüllt waren. Dies gilt auch für die offensichtliche Annahme der belangten Behörde, dass der Beruf des Ingenieurkonsulenten in Italien weder bekannt noch reglementiert sei und dass dieses Tätigkeitsfeld in jene des Berufsstandes der Architekten fielen und die Ausbildungsnachweise des Art. 3 lit. b der Richtlinie gegeben waren.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine ausdrückliche Feststellung dahingehend getroffen, die Behauptung des Beschwerdeführers treffe - etwa wegen nur unzureichender Nachweise - nicht zu, dass er den Beruf des Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur bzw. eine gleichartige berufliche Tätigkeit in Italien nicht "vollzeitlich zwei Jahre lang in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat" (Artikel 3, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG). Auch dem - gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG an die Feststellungen der belangten Behörde gebundenen - Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, eine solche Annahme zu treffen. Es ist daher im Beschwerdeverfahren mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass im Beschwerdefall diese Voraussetzungen erfüllt waren. Dies gilt auch für die offensichtliche Annahme der belangten Behörde, dass der Beruf des Ingenieurkonsulenten in Italien weder bekannt noch reglementiert sei und dass dieses Tätigkeitsfeld in jene des Berufsstandes der Architekten fielen und die Ausbildungsnachweise des Artikel 3, Litera b, der Richtlinie gegeben waren.
Ausgehend von diesen Annahmen war im Beschwerdefall ein europarechtlich relevanter, grenzüberschreitender Bezug anzunehmen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsbürger handelt (vgl. insofern ähnlich den Sachverhalt etwa im Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Teresa Fernandez de Bobadilla gegen Museo Nacional del Prado, Slg. 1999, I-04773) sowie auch ungeachtet der Tatsache, dass er seine - in Italien anerkannte - Ausbildung in Österreich erworben hat.Ausgehend von diesen Annahmen war im Beschwerdefall ein europarechtlich relevanter, grenzüberschreitender Bezug anzunehmen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsbürger handelt vergleiche insofern ähnlich den Sachverhalt etwa im Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Teresa Fernandez de Bobadilla gegen Museo Nacional del Prado, Slg. 1999, I-04773) sowie auch ungeachtet der Tatsache, dass er seine - in Italien anerkannte - Ausbildung in Österreich erworben hat.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde übersehen habe, dass die EWR-Ing-KonsV in § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b neben dem Besitz eines Diploms und gleichwertig mit di