TE Vfgh Beschluss 2002/9/24 G302/01

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §108
BundesbahnG 1992 §21 idF StrukturanpassungsG 1996, ArtIII EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 und Art13 PensionsreformG 2001h
PensionsreformG 2001 Art12 (Bundesbahn-PensionsG)
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen teils aktiver, teils im Ruhestand befindlicher Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen betreffend die Pensionsreform im Bereich der Bundesbahnen (betr Ruhestandsversetzung, Anpassungsregelungen, Todesfallsbeitrag, Ruhensbestimmungen und Teilpension, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag) in Hinblick auf teils rückwirkende Kürzung des Ruhegenusses; teils keine aktuelle rechtliche Betroffenheit, teils zumutbarer Umweg; bedingte Anträge nicht zulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller ist - seinen Angaben zu Folge - aktiver Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er, der

"Verfassungsgerichtshof möge ...

1) §1 Abs1, §2 Abs1 Z3 sowie Abs2 Z5, §37, §39, §56 und §62 Abs1 und 5 Bundesbahn-Pensionsgesetz idF des Artikels 12 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001;

2) §21 Abs3a, 3b, 3c und 4b BundesbahnG 1992 idF des Artikels 13 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001;

3) §21 Abs3 und 4 BundesbahnG 1992 idF des Artikels III EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, BGBl I Nr 15/1998 für den Fall der Aufhebung des Artikel 13 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001 sowie

4) §21 Abs3 BundesbahnG 1992 idF des StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201/1996 für den weiteren Fall der Aufhebung des Artikels III Z3 und 4 des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997, BGBl I Nr 15/1998

ersatzlos [als verfassungswidrig] aufheben."

2.1. §1 Abs1 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) idF des Art12 des PensionsreformG 2001 lautet:

"§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 AVB gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i.R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über die Pensionsansprüche der in Z1 bis 3 angeführten Personen."

2.2. §2 Abs1 Z3 und Abs2 Z5 BB-PG idF PensionsreformG 2001 (die in diesem Zusammenhang bekämpften Bestimmungen ist hervorgehoben):

§2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 sind auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen

...

3. frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

...

5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann."

2.3. §37 BB-PG idF des PensionsreformG 2001 lautet:

"§37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß §108 Abs5 und §108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor."

2.4. §39 BB-PG idF des PensionsreformG 2001 lautet:

"§39. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach §118 Abs5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54."

2.5. §56 BB-PG idF des PensionsreformG 2001 lautet:

"56. (1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.

2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pension gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächst höheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

3. Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

a)

von den ersten 12 000 S 0%

b)

von den weiteren 6 000 S 30%

c)

von den weiteren 6 000 S 40% und

d)

von allen weiteren Beträgen 50%.

              4.              Der Ruhensbetrag darf

a)

weder 50% der Vollpension

b)

noch das Erwerbseinkommen überschreiten.

              5.              Die um den Ruhensbetrag gemäß Z3 und Z4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension."

2.6. §62 Abs1 und 5 BB-PG idF des PensionsreformG 2001 lautet:

§62 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Falle des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

2.7. §21 Abs3a, 3b, 3c, und 4b BundesbahnG 1992 idF Art13 Z1 des PensionsreformG 2001 lautet:

"(3a) Der aktive Beamte hat

1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsvorsorge verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I NR. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.

(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen."

3. Zur Zulässigkeit seines Antrages bringt der Antragsteller - nach Darstellung der in rascher zeitlicher Abfolge "erfolgenden Eingriffe in die Regelungen über die Altersversorgung der Eisenbahner in Form von laufenden Bezugskürzungen nach der 'Salamitaktik'" - im Wesentlichen Folgendes vor:

"Die Summe dieser gesetzlichen Eingriffe - alles in allem gerechnet - schafft für den Antragsteller jedenfalls ganz erhebliche Nachteile und verändert aktuell den bestehenden Pensionsvertrag zu Lasten des Antragstellers durch die unmittelbar kraft Gesetzes wirksam gewordenen einseitigen Vertragsänderungen und Bezugskürzungen.

So schafft

-

die rückwirkende vertraglich nicht zulässige Anhebung des Pensionsantrittsalters eine 6%-ige Kürzung des Ruhegenusses,

-

die rückwirkende Einführung von vertraglich nicht vereinbarten Ruhensbestimmungen eine bis zu 50%-ige Kürzung des Ruhebezuges,

-

die rückwirkende Einhebung eines vertraglich nicht vorgesehenen Pensionssicherungsbeitrages eine Bezugskürzung um 4,8% und

-

die rückwirkende Kürzung bzw. Streichung des Todesfallbeitrages eine 150% bis 300% Kürzung der vereinbarten Vertragsleistung,

und zwar schon unmittelbar durch die bekämpften gesetzlichen Bestimmungen ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides bedarf oder ein Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes offenstünde.

Die nachteiligen Wirkungen sind sowohl nach Art als auch im Ausmaß alleine schon durch das bekämpfte Gesetz eindeutig bestimmt.

Die unmittelbare Betroffenheit für den Bereich der Eventualanträge ergibt sich im Aufhebungsfalle aus dem Wiederaufleben dieser Bestimmungen, die diesfalls erneut unmittelbar rückwirkend und verschlechternd in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen."

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie für die Zurückweisung, in eventu für die Abweisung des Antrages eintritt.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Nach Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (s. VfSlg. 13.869/1994).

2. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Antrag, so ergibt sich dazu, mit Bezug auf die einzelnen Bestimmungen, die den Gegenstand des Antrages bilden, Folgendes:

2.1. Zur Anfechtung des §1 Abs1 BB-PG:

Es ist offenkundig, dass diese Bestimmung die vom Antragsteller ins Treffen geführten - behaupteter Maßen nachteiligen - Wirkungen, nämlich die "aktuelle Veränderung des bestehenden Pensionsvertrages zu Lasten des Antragstellers", in Wahrheit gar nicht zeitigt (die Bestimmung regelt nämlich zT bloß den Geltungsbereich der BB-PG; im Übrigen s. VfGH 24.9.2002 G306/01 Pkt. 5.2).

2.2. Zur Anfechtung des §2 Abs1 Z3 und Abs2 Z5 BB-PG:

Der Antragsteller hat nicht näher dargetan, inwiefern er durch diese Bestimmungen in seinen rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt wird.

2.3. Zur Anfechtung des §37 BB-PG:

Was die Anfechtung des Abs1 dieser Bestimmung betrifft, so ist auf die Ausführungen unter Pkt. 2.1. zu verweisen. Im Übrigen ist der Antragsteller als Bediensteter des Aktivstandes der ÖBB nicht Normadressat dieser - allein die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen betreffenden - Bestimmung.

2.4. Zur Anfechtung der §§39, 56 und 62 Abs5 BB-PG:

Der Antragsteller hat nicht dargetan, warum diese Bestimmungen, die für Pensionisten bzw. für Hinterbliebene nach Bediensteten der ÖBB gelten, ihn als Bediensteten des Aktivstandes der ÖBB in seinen rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigen.

2.5. Zur Anfechtung des §62 Abs1 BB-PG:

Was die Anfechtung des - das Inkrafttreten des BB-PG im Grundsätzlichen regelnden - §62 Abs1 BB-PG betrifft, so ist auf die Ausführungen unter Pkt. 2.1. zu verweisen.

2.6. Zur Anfechtung des §21 Abs3a und 3b BundesbahnG:

In dieser Hinsicht ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, dass dem Antragsteller durch das Begehren eines Feststellungsurteiles ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht (vgl. dazu und zum Folgenden allgemein VfGH 3.10.2001 G72/01, V11-13/01 und im Besonderen VfSlg. 15.688/1999 sowie VfGH 13.12.1999 B1063/96).

Dazu wird zunächst ganz allgemein auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 11.479/1987 uva.). Auf den vorliegenden Fall bezogen kann weiters auch von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (s. dazu VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 12.096/1989; vgl. etwa auch VfSlg. 13.686/1994) nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden (hingegen sind etwa die den Erkenntnissen VfSlg. 12.227/1989, 13.738/1994 und 14.591/1996 zu Grunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar).

2.7. Zur Anfechtung des §21 Abs3c und 4b BundesbahnG:

Auch in diesem Zusammenhang ist der Antragsteller als Bediensteter des Aktivstandes der ÖBB nicht Normadressat dieser für Ruhegenussempfänger bzw. für die ÖBB als Unternehmen geltenden Bestimmungen.

2.8. Insoweit mit dem vorliegenden Antrag in seinen Pkten. 3. und 4. - für den Fall der Aufhebung der (als solche übrigens gar nicht angefochtenen) Bestimmungen des Art13 PensionsreformG 2001, bzw. des ArtIII Z3 und 4 EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 - die Aufhebung weiterer gesetzlicher Vorschriften begehrt wird, ist er schon im Hinblick auf seinen bedingten Charakter unzulässig.

3. Der Antrag war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bedingung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G302.2001

Dokumentnummer

JFT_09979076_01G00302_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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