Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/081;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des O in F, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Dezember 2003, Zl. 3-79-99/03/E7, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von sechs Monaten ab der (am 30. Oktober 2003 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit bis einschließlich 30. April 2004, entzogen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von sechs Monaten ab der (am 30. Oktober 2003 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit bis einschließlich 30. April 2004, entzogen.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mit (nach der Aktenlage rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. September 2003 gemäß § 28 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden, weil er im Zeitraum Anfang 2003 bis Mai 2003 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 650 Gramm Marihuana, in Verkehr gesetzt und im Frühjahr 2001 bis Mai 2003 unerhobene Mengen Marihuana konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 12 FSG verwirklicht. Bei der Wertung dieses Verhaltens sei zu berücksichtigen, dass eine Wiederholungsgefahr bei Straftaten dieser Art grundsätzlich gegeben sei. Das Strafgericht habe daher von einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht abgesehen, auch wenn es nur eine Geldstrafe verhängt habe. Die mit sechs Monaten festgelegte Entziehungsdauer bewege sich ohnehin im unteren Bereich des "möglichen Entziehungsrahmens", die zugrunde liegende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Taten sei nach Ansicht der belangten Behörde unbedenklich, zumal das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des anhängigen Strafverfahrens nicht in vollem Ausmaß zu berücksichtigen sei. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mit (nach der Aktenlage rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. September 2003 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden, weil er im Zeitraum Anfang 2003 bis Mai 2003 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 650 Gramm Marihuana, in Verkehr gesetzt und im Frühjahr 2001 bis Mai 2003 unerhobene Mengen Marihuana konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 12, FSG verwirklicht. Bei der Wertung dieses Verhaltens sei zu berücksichtigen, dass eine Wiederholungsgefahr bei Straftaten dieser Art grundsätzlich gegeben sei. Das Strafgericht habe daher von einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht abgesehen, auch wenn es nur eine Geldstrafe verhängt habe. Die mit sechs Monaten festgelegte Entziehungsdauer bewege sich ohnehin im unteren Bereich des "möglichen Entziehungsrahmens", die zugrunde liegende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Taten sei nach Ansicht der belangten Behörde unbedenklich, zumal das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des anhängigen Strafverfahrens nicht in vollem Ausmaß zu berücksichtigen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im genannten Strafurteil vom 23. September 2003 ging das Landesgericht Feldkirch vom Strafrahmen des § 28 Abs. 2 SMG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) aus, verurteilte den Beschwerdeführer aber unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB (bloß) zu einer Geldstrafe. Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der nach dem Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe ist nach der letztgenannten Bestimmung, dass es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im genannten Strafurteil vom 23. September 2003 ging das Landesgericht Feldkirch vom Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) aus, verurteilte den Beschwerdeführer aber unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB (bloß) zu einer Geldstrafe. Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der nach dem Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe ist nach der letztgenannten Bestimmung, dass es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage - dem dem hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0223, zu Grunde liegenden Beschwerdefall. Aus den dort dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, durfte die belangte Behörde auch im Beschwerdefall nicht ohne gewichtige Gründe zu der mit dem Strafurteil im Widerspruch stehenden Annahme gelangen, der Beschwerdeführer werde sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage - dem dem hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0223, zu Grunde liegenden Beschwerdefall. Aus den dort dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, durfte die belangte Behörde auch im Beschwerdefall nicht ohne gewichtige Gründe zu der mit dem Strafurteil im Widerspruch stehenden Annahme gelangen, der Beschwerdeführer werde sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen.
Da die belangte Behörde solche Gründe nicht dargelegt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da die belangte Behörde solche Gründe nicht dargelegt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG entfallen. Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG entfallen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 22. Februar 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110010.X00Im RIS seit
29.03.2007