TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/22 2002/14/0036

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10;
EStG 1988 §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
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  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
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  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der A S in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Jänner 2002, Zl. RV1367/1-8/2001, betreffend Einkommensteuer 2000 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Volksschullehrerin, die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 119.841,--. Die entsprechenden Aufwendungen unterteilte die Beschwerdeführerin in "Dienstreisen zu Fortbildungsseminaren", "Dienstreisen: Supervision, Selbsterfahrung, Peergruppensitzungen", "lehrgangsbegleitende Pflichtpraktika-Beratung", "Frauengesundheitszentrum ...", "Ausgaben für Unterkunft/Verpflegung laut Rechnung", "Semesterbeitrag 1. und 2. Semester", "Selbsterfahrungseinheiten Jan. bis Dez. 00", und "Fachliteratur laut Rechnung".

Mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2000 wurden die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, "da es sich in Ihrem Fall um Ausbildungskosten handelt (keine berufsspezifische Fortbildung)".

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Bezirksschulrates vorgelegt habe, in dem bestätigt werde, dass sie die "im Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung" erworbenen Kenntnisse im Bereich der Schule zur Anwendung bringen werde. Sie sei daher der Auffassung, dass der Bescheid sachlich unrichtig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei den gegenständlichen Kurskosten für "Lebens- und Sozialberatung" handle es sich nicht um abzugsfähige Ausbildungskosten nach § 20 EStG. Es müsse "auch ab 2000" eine berufliche Notwendigkeit gegeben sein, einschlägige Kurse zu besuchen. Der Bezirksschulrat habe den Kurs weder gefordert noch verlangt, unbestritten sei, "dass Teile des erworbenen Wissens verwendet werden können, aber nicht in einem wesentlichen Umfang". Es habe auch keine spezielle "Aus-Fortbildung" für die Berufsgruppe der Beschwerdeführerin vorgelegen, weil die Kursinhalte auch für andere Berufsgruppen zugänglich gewesen seien. Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei den gegenständlichen Kurskosten für "Lebens- und Sozialberatung" handle es sich nicht um abzugsfähige Ausbildungskosten nach Paragraph 20, EStG. Es müsse "auch ab 2000" eine berufliche Notwendigkeit gegeben sein, einschlägige Kurse zu besuchen. Der Bezirksschulrat habe den Kurs weder gefordert noch verlangt, unbestritten sei, "dass Teile des erworbenen Wissens verwendet werden können, aber nicht in einem wesentlichen Umfang". Es habe auch keine spezielle "Aus-Fortbildung" für die Berufsgruppe der Beschwerdeführerin vorgelegen, weil die Kursinhalte auch für andere Berufsgruppen zugänglich gewesen seien.

In einem als Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu sehenden Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus, den Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung" habe sie als Fachspezifikum absolviert, welches anstatt fünf nur drei Semester gedauert habe und nur bestimmten Berufsgruppen mit sozialer bzw. pädagogischer Ausbildung zugänglich sei. Daraus sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin deutlich die "Verwandtschaft der Tätigkeitsbereiche" zu ersehen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Anmeldung zum Lehrgang Kontakt mit der Schulbehörde aufgenommen, wo ihr versichert worden sei, dass sie nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme im Bereich des sonderpädagogischen Zentrums zum Einsatz kommen werde und zwar im Rahmen der dort angebotenen Beratung für Eltern, Schüler und Lehrer. Sie sei daher der Ansicht, dass es sich "beim vorliegenden Lehrgang" eindeutig um eine berufliche Fortbildung handle, die ihren flexibleren Einsatz in einem erweiterten Bereich des Pflichtschulwesens ermögliche.

Der Schriftsatz weist im Übrigen eine Bestätigung des Bezirksschulrates auf, wonach der Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung" zur beruflichen Fortbildung der Lehrerschaft gehöre. § 29 Abs. 3 LDG 1984 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) verpflichte die Landeslehrer zur beruflichen Fortbildung. Der Schriftsatz weist im Übrigen eine Bestätigung des Bezirksschulrates auf, wonach der Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung" zur beruflichen Fortbildung der Lehrerschaft gehöre. Paragraph 29, Absatz 3, LDG 1984 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) verpflichte die Landeslehrer zur beruflichen Fortbildung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Zitierung (ausschließlich) der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 1. Satz EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 hielt die belangte Behörde fest, Lehre und Rechtsprechung stimmten darin überein, dass "auch Kosten der Berufsfortbildung als Werbungskosten in Betracht kommen." Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Zitierung (ausschließlich) der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, eins, Satz EStG 1988 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 hielt die belangte Behörde fest, Lehre und Rechtsprechung stimmten darin überein, dass "auch Kosten der Berufsfortbildung als Werbungskosten in Betracht kommen."

Diese lägen dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienten dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. "Aber auch hier" gelte, dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur Aufwendungen seien, welche die Ausübung des Dienstes mit sich bringe, soweit sie nicht durch die allgemeine Lebensführung (§ 20 EStG) bedingt seien.Diese lägen dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienten dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. "Aber auch hier" gelte, dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur Aufwendungen seien, welche die Ausübung des Dienstes mit sich bringe, soweit sie nicht durch die allgemeine Lebensführung (Paragraph 20, EStG) bedingt seien.

Im gegenständlichen Fall sei zu prüfen gewesen, ob die geltend gemachten Aufwendungen für therapeutische Supervision, Lebens- und Sozialberatung, das Seminar "meine Systeme" und Selbsterfahrungsseminare, die "teilweise in Wien, Kardinal König Haus, Don Bosco Haus, im Verein für Arbeit und Bildung, Kolleg für systematische Bildung und Beratung in Linz etc." absolviert worden seien, der Berufsfortbildung dienten und als solche die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Werbungskosten aufgewiesen hätten. Aus der "Gesamtbeurteilung der einzelnen Seminarreihen", die von der Beschwerdeführerin während ihrer Freizeit besucht worden seien, lasse sich "ableiten, dass daraus im Wesentlichen eine Berufsausbildung, nämlich zum Sozial- und Lebensberater erkennbar ist". Die Seminarreihe vermittle darüber hinaus Kenntnisse im praktischen Lebensbereich von verschiedenen psychologischen Zusammenhängen und deren praktischer Verwertung für Konfliktsituationen, wie dies für Personen verschiedenster Berufsgruppen von Bedeutung sei, die zu anderen Menschen Kontakte aufbauen müssten. Demnach würden mit anderen Personengruppen außerberufliche und berufliche mitmenschliche Kontakte, unabhängig von der Art der Berufstätigkeit hergestellt. An dieser rechtlichen Beurteilung vermöge auch das Schreiben des Landesschulrates nichts zu ändern, welches den Kursbesuch als Fortbildungsmaßnahme deklariere. Vielmehr werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge als Lebens- und Sozialberaterin tätig werden solle, was jedoch über den Rahmen der Tätigkeit einer Volkschullehrerin hinausgehe. In diesem Zusammenhang sei außerdem festzustellen, dass es nicht entscheidungswesentlich sei, ob der Arbeitgeber eine allfällige Fortbildung fordere oder daran interessiert sei. Es müsse sich erwiesenermaßen um Aufwendungen handeln, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienten. Eine solche Querverbindung könne seitens der Berufungsbehörde nicht erkannt werden, wenn z.B. Seminare zur Lebens- und Sozialberatung besucht würden und die Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Volksschullehrerin ausübe. Die besuchten Seminarblöcke deuteten vielmehr auf eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin hin, was auch aus einer Bestätigung des Landesschulrates für Oberösterreich hervorgehe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die einzelnen Seminarreihen und Kursbesuche deutlich einen Ausbildungscharakter aufwiesen und in einem nicht unerheblichen Ausmaß die Verfolgung privater Lebensinteressen erkennen ließen. Wenn auch eine solche Eigeninitiative in der gegenwärtigen beruflichen Laufbahn förderlich sein möge (Tendenz der verhaltensauffälligen Schüler steigend) genüge dies noch nicht, die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Berufsfortbildungskosten zu qualifizieren. Außerdem gehe aus dem Schreiben der Jugendbildungsstätte der Salesianer in Wien hervor, dass die Beschwerdeführerin Veranstaltungen zur Lebens- und Sozialberatungsausbildung besucht habe. Nicht zuletzt habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift selbst erklärt, dass nach Abschluss der Fortbildung ein Einsatz im Bereich des sonderpädagogischen Zentrums erfolgen werde. Eine berufliche Veränderung in ihrer gegenwärtigen Stellung als Volksschullehrerin werde damit dokumentiert. Auch in jenen Fällen, wo vereinzelt Seminarblöcke auf das Berufsbild der Beschwerdeführerin zugeschnitten seien, müsse dennoch aus dem Gesamtbild die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei den Kursbesuchen die eigene Persönlichkeitsbildung vordergründig gewesen sei. Seien jedoch Beruf und private Lebensführung gleichzeitig von einem Aufwand betroffen, und sei eine einwandfreie Trennung nicht möglich, so sei schon allein aus diesem Grunde der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde listet im angefochtenen Bescheid die strittigen Aufwendungen als solche für therapeutische Supervision, Lebens- und Sozialberatung, für das Seminar "meine Systeme" und für Selbsterfahrungsseminare auf, die teilweise an verschiedenen Bildungsstätten in Wien und Linz (etwa dem Kardinal König Haus, dem Don Bosco Haus, dem Verein für Arbeit und Bildung, dem Kolleg für systemische Bildung und Beratung) absolviert wurden. In der Folge geht die belangte Behörde davon aus, dass die Besuche aller dieser die entsprechenden Aufwendungen verursachenden Kurse und Seminare ein- und demselben Zweck gedient hätten, nämlich der Ausbildung zur Sozial- und Lebensberaterin, welche "darüber hinaus Kenntnisse im praktischen Lebensbereich von verschiedenen psychologischen Zusammenhängen und deren praktischer Verwertung für Konfliktsituationen, wie dies für Personen verschiedenster Berufsgruppen von Bedeutung ist, die zu anderen Menschen Kontakt aufbauen müssen" vermittelt hätten. Sie begründet allerdings nicht, weshalb sie die entsprechenden Kurse dieser "Gesamtbeurteilung" unterzieht. Eine solche Begründung wäre nicht nur vor dem Hintergrund erkennbar unterschiedlicher oder zumindest nicht näher dargestellter Inhalte - so ist etwa nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb ein nicht näher umschriebenes "Selbsterfahrungsseminar" oder der Besuch eines Frauengesundheitszentrums der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin dienen soll -, sondern auch vor dem Hintergrund geboten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zunächst selbst nicht Aufwendungen für eine bestimmte, einheitliche Bildungsmaßnahme geltend gemacht hat, sondern diese in verschiedene Gruppen an Aufwendungen, etwa einerseits "Dienstreisen zu Fortbildungsseminaren" und andererseits zu "Dienstreisen:

Supervision, Selbsterfahrung und Peergruppensitzungen" unterteilt hat.

Aber auch die Beurteilung der erkennbar mit den Bildungsmaßnahmen bezüglich Lebens- und Sozialberatung zusammenhängenden Aufwendungen ist unzureichend begründet. Die belangte Behörde stützt ihre diesbezügliche Beurteilung insbesondere auf eine Bestätigung des "Landesschulrates" (gemeint wohl Bezirksschulrates) in R., wonach die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - "in weiterer Folge als Lebens- und Sozialberaterin" hätte tätig werden sollen. Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin "nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme im Bereich des sonderpädagogischen Zentrums zum Einsatz kommen würde" leitete die belangte Behörde darüber hinaus ab, dass damit eine "berufliche Veränderung" in der gegenwärtigen Stellung der Beschwerdeführerin als Volksschullehrerin dokumentiert sei.

Beide Argumente tragen die Beurteilung der belangten Behörde, die Aufwendungen dienten der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin, nicht. Der Bezirksschulrat in R bestätigte lediglich, dass die Beschwerdeführerin die "Fortbildung zur Lebens- und Sozialberaterin" im Rahmen der Schule zur Anwendung bringen werde. Damit wird aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr innerhalb ihres Berufes als Volksschullehrerin, sondern als Lebens- und Sozialberaterin tätig werden sollte. Auch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im sonderpädagogischen Zentrum wäre der Schluss auf eine Dokumentation einer im vorliegenden Fall entscheidenden "beruflichen Veränderung" nur zulässig, wenn im sonderpädagogischen Zentrum tatsächlich Lebens- und Sozialberaterinnen - nicht aber besonders geschulte Volksschullehrerinnen oder -lehrer - tätig würden. Dass dies tatsächlich der Fall ist, hat die belangte Behörde aber nicht festgestellt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus den genannten Gründen als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch als inhaltlich rechtswidrig:

Gemäß der erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden, geltenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl I Nr. 106/1999, sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Gemäß der erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden, geltenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Im angefochtenen Bescheid wird in verschiedenen Begründungsvarianten im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen - auch - deshalb zu verweigern sei, weil gegenständlich Ausbildungs- nicht aber Fortbildungsmaßnahmen vorlägen. Dieser Umstand allein steht aber bei der für das Streitjahr anzuwendenden Rechtslage der Beurteilung von Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen.

Der angefochtene Bescheid war sohin, weil die inhaltliche Rechtswidrigkeit gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war sohin, weil die inhaltliche Rechtswidrigkeit gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140036.X00

Im RIS seit

22.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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