TE Vfgh Beschluss 2008/12/29 B2005/08

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Veröffentlicht am 29.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Börsenwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Spruch

        Dem in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. W L, ..., vertreten

durch die ... Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des

Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Oktober 2008, Z ...,

gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird  k e i n e  F o l g e  gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Oktober 2008 Z ..., mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde teilweise stattgegeben und über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von §48a Abs1 Z2 litc Börsegesetz eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 12.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt wurde.

2. In der dagegen gerichteten Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er wie folgt begründet:

"Die Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung liegen allesamt vor:

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, insbesondere ist der Ausfall der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe vernachlässigbar, zudem ist dieser Ausfall nicht zu erwarten. Für den Beschwerdeführer hingegen würde der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßige Nachteile bewirken. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."

3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VfGG liegen nicht vor: Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein substantiiertes Antragsvorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne des §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Im vorliegenden Beschwerdefall fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VfGH 28.3.1996, B1054/96; 4.4.1996, B887/96).

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Auf die mit §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, sowie auf §53b Abs2 VStG wird verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2005.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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