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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H GmbH in M, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 17. April 2002, Zl. RV 393/1-10/01, betreffend Körperschaftsteuer 1998, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H GmbH in M, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 17. April 2002, Zl. Regierungsvorlage 393, /1-10/01, betreffend Körperschaftsteuer 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Zulässigkeit des Verlustabzuges für das Jahr 1998 nach § 21 Z 2 i.V.m. § 4 Z 1 lit. b UmgrStG strittig.Im Beschwerdefall ist die Zulässigkeit des Verlustabzuges für das Jahr 1998 nach Paragraph 21, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG strittig.
Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden GmbH im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest (Tz. 34 des Prüfungsberichtes vom 19. Dezember 2000), bei der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 1998 seien die in den Jahren 1991 bis 1996 durch den Betrieb einer Pizzeria entstandenen Verluste im Rahmen des Verlustabzuges als Sonderausgaben geltend gemacht worden.
Der ab 19. Juli 1996 als Alleingesellschafter fungierende Herbert F. habe mit Notariatsakt vom 1. September 1997 "im eigenen Namen als auch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer" der beschwerdeführenden GmbH sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand "Maschinenputz" gemäß Art. III UmgrStG mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 eingebracht. Die Pizzeria sei im September 1996 bzw. "mit Ausgangsrechnung vom 1.12.1996 das vorhandene Lokal samt Inventar" veräußert worden. Mit Beginn des Geschäftsjahres 1997 sei die Beschwerdeführerin operativ "im Maschinenputz" tätig gewesen. Der ab 19. Juli 1996 als Alleingesellschafter fungierende Herbert F. habe mit Notariatsakt vom 1. September 1997 "im eigenen Namen als auch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer" der beschwerdeführenden GmbH sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand "Maschinenputz" gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 eingebracht. Die Pizzeria sei im September 1996 bzw. "mit Ausgangsrechnung vom 1.12.1996 das vorhandene Lokal samt Inventar" veräußert worden. Mit Beginn des Geschäftsjahres 1997 sei die Beschwerdeführerin operativ "im Maschinenputz" tätig gewesen.
Nach Ansicht der Prüferin sei der verlustverursachende Pizzeriabetrieb zum Einbringungsstichtag nicht mehr vorhanden gewesen, sodass der für das Jahr 1998 vorgenommene Verlustabzug nach § 21 Z 2 i.V.m. § 4 Z 1 lit. b und c UmgrStG nicht zustehe. Nach Ansicht der Prüferin sei der verlustverursachende Pizzeriabetrieb zum Einbringungsstichtag nicht mehr vorhanden gewesen, sodass der für das Jahr 1998 vorgenommene Verlustabzug nach Paragraph 21, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, und c UmgrStG nicht zustehe.
Gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes für das Jahr 1998 ergangenen Körperschaftsteuerbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie habe einen Gastronomiebetrieb in Form einer Pizzeria betrieben. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation und anderer negativer Umstände in den Jahren 1993 bis 1996 hätten die Verluste 1,963.772 S betragen und Herbert F. sei in diesem Zeitraum gezwungen gewesen, Eigenkapital in Höhe von 1,442.974,90 S in die beschwerdeführende GmbH einzubringen, an der er seit 1993 zu 80 % beteiligt gewesen sei. Diese versteuerten Eigenmittel hätten aus seinem Einzelunternehmen gestammt, welches er zum Stichtag 31. Dezember 1996 in die Beschwerdeführerin eingebracht habe. Die Bemühungen zur Veräußerung der Pizzeria seien im Jahr 1996 erfolgreich gewesen und es sei der in einem Mietlokal geführte Pizzeriabetrieb laut Rechnung vom 1. Dezember 1996 verkauft worden. In der Nichtanerkennung des Verlustabzuges durch die Betriebsprüfung sei ein außerordentlicher Härtefall zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrem Recht auf Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Wie aus dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 ersichtlich sei, scheine zu diesem Stichtag das gesamte Anlagenvermögen des Pizzeriabetriebes nicht mehr im Anlagenverzeichnis auf. Es sei daher davon auszugehen, dass der die Verluste verursachende Betrieb zum 31. Dezember 1996 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren auch nicht behauptet, dass "der Betrieb tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre". Der Umstand, dass aus dem Einzelunternehmen des Herbert F. stammende Eigenmittel in den Jahren 1993 bis 1996 zur Verlustabdeckung verwendet worden seien, habe auf die Frage der Zulässigkeit des aus dem zum Umgründungsstichtag nicht mehr vorhandenen Pizzeriabetrieb stammenden Verlustabzuges keinen Einfluss. Gegen die einschlägigen Bestimmungen des UmgrStG bestünden nach Ansicht der belangten Behörde auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 996/02, die Behandlung der Beschwerde ab. Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, sei ihr zu entgegnen, dass es dem Gesetzgeber freistehe, das Recht auf Verlustabzug zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse und zur Vermeidung von Missbräuchen - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles sei nicht ersichtlich, dass dieser Grundsatz verletzt wäre.
In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Verlustabzug "im Sinne der §§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG und 21 iVm 4 Z 1 lit. b UmgrStG" verletzt. In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Verlustabzug "im Sinne der Paragraphen 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG und 21 in Verbindung mit 4 Ziffer eins, Litera b, UmgrStG" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 (idF BGBl. Nr. 818/1993) lautet (auszugsweise): Paragraph 8, Absatz 4, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,) lautet (auszugsweise):
"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140033.X00Im RIS seit
27.03.2007