TE Vwgh Beschluss 2007/2/22 2002/11/0021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2007
beobachten
merken

Index

E1E;
L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich;
L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
59/04 EU - EWR;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;
82/06 Krankenanstalten;

Norm

11997E043 EG Art43;
11997E048 EG Art48;
11997E234 EG Art234;
ÄrzteG 1998 §3 Abs1 idF 2001/I/110;
ÄrzteG 1998 §52a idF 2001/I/110;
ÄrzteG 1998 §52a;
ÄrzteG 1998 §52b idF 2001/I/110;
ÄrzteG 1998 §52b;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art12 Abs1 Z1;
B-VG Art15a;
KAG 1957 §3 Abs2 lita;
KAG 1957 §3;
KAG OÖ 1997 §4;
KAG OÖ 1997 §5 Abs2;
KAG OÖ 1997 §5;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §4;
KrankenanstaltenNov 2001/I/005;
StGG Art6 Abs1;
VwGG §38b idF 2004/I/089;
ZahnärzteG 2006 §26;
  1. ÄrzteG 1998 § 3 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 3 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 25.05.2022 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.07.2019 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  5. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.01.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  8. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  9. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 52a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 52a gültig ab 19.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  3. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 19.08.2010 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 01.01.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  5. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  1. ÄrzteG 1998 § 52a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 52a gültig ab 19.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  3. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 19.08.2010 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 01.01.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  5. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 52a gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  1. ÄrzteG 1998 § 52b heute
  2. ÄrzteG 1998 § 52b gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 52b gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ÄrzteG 1998 § 52b gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 52b gültig von 11.08.2001 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  1. ÄrzteG 1998 § 52b heute
  2. ÄrzteG 1998 § 52b gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 52b gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ÄrzteG 1998 § 52b gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 52b gültig von 11.08.2001 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2007/0001 10. März 2009 * EuGH-Zahl: C-169/07 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CJ0169 10. März 2009 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2009/11/0036 E 16. April 2009 VwSlg 17667 A/2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in den Beschwerdesachen der H Handelsgesellschaft m.b.H. in F (BRD), vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, 1.) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. August 2001, Zl. MA 15-II-H/21/254/2000 (protokolliert zur hg. Zl. 2002/11/0021), und 2.) gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. SanRL-52538/47-2006-Tau (protokolliert zur hg. Zl. 2006/11/0160), jeweils betreffend Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.) Steht Art. 43 (iVm Art. 48) EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde (Zahnambulatorium) eine Errichtungsbewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung zu versagen ist, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag kein Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium besteht? 1.) Steht Artikel 43, in Verbindung mit Artikel 48,) EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde (Zahnambulatorium) eine Errichtungsbewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung zu versagen ist, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag kein Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium besteht?

2.) Ändert sich etwas an der Beantwortung von Frage1.), wenn in die Prüfung des Bedarfs zusätzlich auch das bestehende Versorgungsangebot der Ambulanzen von öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenvertrag einzubeziehen ist?

Begründung

I. Verwaltungsgeschehen römisch eins. Verwaltungsgeschehen

1.1. Mit Bescheid vom 29. August 2001 wies die Wiener Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin, die nach dem Beschwerdevorbringen ihren Sitz in Deutschland hat und dort seit 1988 registriert ist, auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk ab. Als Rechtsgrundlage für die Abweisung war § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) angegeben. Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 9. Juni 2000 die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (Zahnambulatorium) an einer näher bezeichneten Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk beantragt. Das in der medizinischen Funktionsbeschreibung dargestellte Leistungsangebot solle alle konventionellen zahnärztlichen Leistungen beinhalten, wobei ein Schwerpunkt auf der zahnmedizinischen Versorgung von Kindern, Behinderten und sozial Bedürftigen liegen sollte. Die Wiener Landesregierung gab in der Begründung weiters das von ihr eingeholte Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom 23. Mai 2001 wieder, in dem ausführlich dargelegt wurde, dass die zahnmedizinische Versorgung in Wien durch die öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen, niedergelassenen Kassenvertragsärzte, kasseneigenen Einrichtungen, Vertragseinrichtungen der Kassen sowie Dentisten mit Kassenverträgen, die ein vergleichbares Leistungsangebot aufwiesen, sichergestellt sei. Es gebe insgesamt 727 Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insgesamt 37 Vertragsdentisten aller Kassen, an kasseneigenen Zahnbehandlungseinrichtungen das Gesundheitszentrum für Zahnbehandlung der Wiener Gebietskrankenkasse mit insgesamt acht Adressen, das Ambulatorium der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesbahnen, das Mehrzweckambulatorium der BVA, das Zahnambulatorium der Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe sowie das Zahnambulatorium der KFA und das Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, an Vertragsambulatorien die Dentalklinik Margareten, das Zahnambulatorium Josefstadt, die Jugendzahnklinik der Stadt Wien, die Jugendzahnklinik Favoriten und die Jugendzahnklinik Floridsdorf. Bezogen auf die Durchschnittsbevölkerung des Jahres 1999 stünde ein Zahnarzt für 2.207 Einwohner zur Verfügung. In Wien seien mit 31. Dezember 1999 1,608.145 Einwohner mit Hauptwohnsitz verzeichnet gewesen: Daraus sei vom Amtssachverständigen gefolgert worden, dass der Bedarf bereits durch die vorhandenen gleichartigen Einrichtungen abgedeckt werde und insgesamt eine gute Versorgungslage bestehe. Die Wiener Landesregierung ging davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene Leistungsangebot insgesamt nicht über das durchschnittliche Spektrum einer Zahnbehandlungseinrichtung hinausgehe. Anhand der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe im Ermittlungsverfahren kein darüber hinausgehendes Leistungsangebot festgestellt werden können. Ausgehend von den Feststellungen des amtssachverständigen Gutachtens sei rechtlich davon auszugehen, dass durch die geplante Krankenanstalt die ärztliche Versorgung im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für den in Wien zu versorgenden Personenkreis nicht wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in sonstiger Weise wesentlich gefördert werde, weshalb der Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium zu verneinen sei. 1.1. Mit Bescheid vom 29. August 2001 wies die Wiener Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin, die nach dem Beschwerdevorbringen ihren Sitz in Deutschland hat und dort seit 1988 registriert ist, auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk ab. Als Rechtsgrundlage für die Abweisung war Paragraph 4, des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) angegeben. Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 9. Juni 2000 die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (Zahnambulatorium) an einer näher bezeichneten Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk beantragt. Das in der medizinischen Funktionsbeschreibung dargestellte Leistungsangebot solle alle konventionellen zahnärztlichen Leistungen beinhalten, wobei ein Schwerpunkt auf der zahnmedizinischen Versorgung von Kindern, Behinderten und sozial Bedürftigen liegen sollte. Die Wiener Landesregierung gab in der Begründung weiters das von ihr eingeholte Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom 23. Mai 2001 wieder, in dem ausführlich dargelegt wurde, dass die zahnmedizinische Versorgung in Wien durch die öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen, niedergelassenen Kassenvertragsärzte, kasseneigenen Einrichtungen, Vertragseinrichtungen der Kassen sowie Dentisten mit Kassenverträgen, die ein vergleichbares Leistungsangebot aufwiesen, sichergestellt sei. Es gebe insgesamt 727 Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insgesamt 37 Vertragsdentisten aller Kassen, an kasseneigenen Zahnbehandlungseinrichtungen das Gesundheitszentrum für Zahnbehandlung der Wiener Gebietskrankenkasse mit insgesamt acht Adressen, das Ambulatorium der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesbahnen, das Mehrzweckambulatorium der BVA, das Zahnambulatorium der Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe sowie das Zahnambulatorium der KFA und das Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, an Vertragsambulatorien die Dentalklinik Margareten, das Zahnambulatorium Josefstadt, die Jugendzahnklinik der Stadt Wien, die Jugendzahnklinik Favoriten und die Jugendzahnklinik Floridsdorf. Bezogen auf die Durchschnittsbevölkerung des Jahres 1999 stünde ein Zahnarzt für 2.207 Einwohner zur Verfügung. In Wien seien mit 31. Dezember 1999 1,608.145 Einwohner mit Hauptwohnsitz verzeichnet gewesen: Daraus sei vom Amtssachverständigen gefolgert worden, dass der Bedarf bereits durch die vorhandenen gleichartigen Einrichtungen abgedeckt werde und insgesamt eine gute Versorgungslage bestehe. Die Wiener Landesregierung ging davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene Leistungsangebot insgesamt nicht über das durchschnittliche Spektrum einer Zahnbehandlungseinrichtung hinausgehe. Anhand der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe im Ermittlungsverfahren kein darüber hinausgehendes Leistungsangebot festgestellt werden können. Ausgehend von den Feststellungen des amtssachverständigen Gutachtens sei rechtlich davon auszugehen, dass durch die geplante Krankenanstalt die ärztliche Versorgung im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für den in Wien zu versorgenden Personenkreis nicht wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in sonstiger Weise wesentlich gefördert werde, weshalb der Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium zu verneinen sei.

Dagegen richtet sich, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof, die zur hg. Zl. 2002/11/0021, protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass eine Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erteilt und ein gesetzmäßiges Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werde.

1.2. Mit Bescheid vom 20. September 2006 wies die Oberösterreichische (Oö) Landesregierung - nach Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Mai 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2002/11/0133 - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse in Wels ab. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) angegeben. In der Begründung führte die Oö. Landesregierung nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, gemäß § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 sei der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Antragszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Oö. Krankenanstaltenplan im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen. Ein Bedarf sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert werde. Bei dieser Bedarfsprüfung seien andere als die im § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 genannten Ärzte (Dentisten) und Einrichtungen nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei die Krankenhausambulanz des Klinikums Kreuzschwestern Wels bei der Beurteilung des Bedarfs an der beantragten Krankenanstalt zu berücksichtigen gewesen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei bei der Bedarfsprüfung zu klären gewesen, ob der im beantragten Ambulatorium angebotene Leistungskatalog bereits durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie Anstaltsambulatorien gedeckt sei. Es seien nur die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen gewesen. Ausgehend vom beantragten Standort in zentraler Lage der Stadt Wels kämen jedenfalls das gesamte Stadtgebiet von Wels sowie näher genannte Umlandgemeinden sowie der Großraum Wels als Einzugsgebiet in Betracht. Der Großraum Wels sei als Einzugsgebiet des beantragten Ambulatoriums anzusehen, weil für Patienten dieses Gebiets die relativ kurze Anfahrtszeit auch bei häufiger in Anspruch genommener zahnmedizinischer Behandlung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch zumutbar sei. Im genannten Einzugsgebiet des beantragten Zahnambulatoriums seien derzeit insgesamt 30 Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Kassenvertrag tätig. In Wels-Stadt seien 14 Kassenvertragszahnärzte niedergelassen, in näher genannten vier Umlandgemeinden je zwei Kassenvertragszahnärzte, in einer weiteren Gemeinde drei. Je ein Zahnarzt mit Kassenvertrag sei in weiteren vier Gemeinden niedergelassen. Niedergelassene Dentisten seien im Großraum Wels nicht tätig. Die Zielgruppen der insgesamt 30 Kassenvertragsärzte seien laut Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer Patienten jeden Alters, Geschlechts und jeglichen Berufsstandes, wobei besonderes Augenmerk auf die Behandlung von Kindern, Behinderten und sozial Bedürftigen gelegt werde. Nach näherer Wiedergabe der im Einzugsgebiet bestehenden Angebote an zahnmedizinischen Leistungen führte die Oö. Landesregierung unter Berufung auf eine Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer aus, im Großraum Wels, dem Einzuggebiet der beantragten Krankenanstalt, erfolge "im niedergelassenen Bereich" die Behandlung von Schmerzpatienten durch Kassenvertragszahnärzte unverzüglich am selben Tag. Bei Routinekontrollen betrage die Wartezeit bei 15 von 23 erhobenen Kassenvertragszahnärzten im Einzugsgebiet zwei Wochen, bei acht von 23 Befragten nur eine Woche. Hinsichtlich der Wartezeiten der übrigen sieben Kassenvertragszahnärzte seien keine Daten übermittelt worden. Ein Widerspruch zur Stellungnahme der Oö. Gebietskrankenkasse, aus der hervorgehe, dass im Raum Wels Akutfälle sofort behandelt würden und in nicht dringenden Fällen die Wartezeiten großteils zwischen einer und vier Wochen lägen, könne nicht erkannt werden. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass im Einzugsgebiet des beantragten Zahnambulatoriums Akutpatienten jedenfalls sofort behandelt würden und für Routinetermine bei 23 von 30 Kassenvertragszahnärzten eine Wartezeit von lediglich einer oder zwei Wochen vorliege. Da bei acht von 23 befragten Zahnärzten lediglich eine Wartezeit von einer Woche vorhanden sei, könne geschlossen werden, dass diese Zahnbehandler noch freie Kapazitäten hätten. Da im Einzugsgebiet Akutpatienten sofort behandelt würden und in der überwiegenden Anzahl bei Routineterminen eine Wartezeit von zwei Wochen nicht überschritten werde, könne, obwohl im Ambulatorium der Gebietskrankenkasse und im Zahnambulatorium des Klinikums Kreuzschwestern Wels die Wartezeit von zwei Wochen für gewisse Behandlungen teils überschritten werde, keinesfalls auf ein unzumutbares Versorgungsdefizit im Großraum Wels geschlossen werden, sondern es sei jedenfalls im Großen und Ganzen eine zumutbare Wartezeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Ein Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 am beantragten Ambulatorium sei daher mangels Vorliegens unzumutbarer Wartezeiten bzw. auf Grund ausreichender Versorgung potenzieller Patienten im Einzugsgebiet zu verneinen. 1.2. Mit Bescheid vom 20. September 2006 wies die Oberösterreichische (Oö) Landesregierung - nach Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Mai 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2002/11/0133 - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse in Wels ab. Als Rechtsgrundlagen waren Paragraphen 4, und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) angegeben. In der Begründung führte die Oö. Landesregierung nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Oö. KAG 1997 sei der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Antragszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Oö. Krankenanstaltenplan im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen. Ein Bedarf sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert werde. Bei dieser Bedarfsprüfung seien andere als die im Paragraph 5, Absatz 2, Oö. KAG 1997 genannten Ärzte (Dentisten) und Einrichtungen nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei die Krankenhausambulanz des Klinikums Kreuzschwestern Wels bei der Beurteilung des Bedarfs an der beantragten Krankenanstalt zu berücksichtigen gewesen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei bei der Bedarfsprüfung zu klären gewesen, ob der im beantragten Ambulatorium angebotene Leistungskatalog bereits durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie Anstaltsambulatorien gedeckt sei. Es seien nur die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen gewesen. Ausgehend vom beantragten Standort in zentraler Lage der Stadt Wels kämen jedenfalls das gesamte Stadtgebiet von Wels sowie näher genannte Umlandgemeinden sowie der Großraum Wels als Einzugsgebiet in Betracht. Der Großraum Wels sei als Einzugsgebiet des beantragten Ambulatoriums anzusehen, weil für Patienten dieses Gebiets die relativ kurze Anfahrtszeit auch bei häufiger in Anspruch genommener zahnmedizinischer Behandlung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch zumutbar sei. Im genannten Einzugsgebiet des beantragten Zahnambulatoriums seien derzeit insgesamt 30 Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Kassenvertrag tätig. In Wels-Stadt seien 14 Kassenvertragszahnärzte niedergelassen, in näher genannten vier Umlandgemeinden je zwei Kassenvertragszahnärzte, in einer weiteren Gemeinde drei. Je ein Zahnarzt mit Kassenvertrag sei in weiteren vier Gemeinden niedergelassen. Niedergelassene Dentisten seien im Großraum Wels nicht tätig. Die Zielgruppen der insgesamt 30 Kassenvertragsärzte seien laut Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer Patienten jeden Alters, Geschlechts und jeglichen Berufsstandes, wobei besonderes Augenmerk auf die Behandlung von Kindern, Behinderten und sozial Bedürftigen gelegt werde. Nach näherer Wiedergabe der im Einzugsgebiet bestehenden Angebote an zahnmedizinischen Leistungen führte die Oö. Landesregierung unter Berufung auf eine Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer aus, im Großraum Wels, dem Einzuggebiet der beantragten Krankenanstalt, erfolge "im niedergelassenen Bereich" die Behandlung von Schmerzpatienten durch Kassenvertragszahnärzte unverzüglich am selben Tag. Bei Routinekontrollen betrage die Wartezeit bei 15 von 23 erhobenen Kassenvertragszahnärzten im Einzugsgebiet zwei Wochen, bei acht von 23 Befragten nur eine Woche. Hinsichtlich der Wartezeiten der übrigen sieben Kassenvertragszahnärzte seien keine Daten übermittelt worden. Ein Widerspruch zur Stellungnahme der Oö. Gebietskrankenkasse, aus der hervorgehe, dass im Raum Wels Akutfälle sofort behandelt würden und in nicht dringenden Fällen die Wartezeiten großteils zwischen einer und vier Wochen lägen, könne nicht erkannt werden. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass im Einzugsgebiet des beantragten Zahnambulatoriums Akutpatienten jedenfalls sofort behandelt würden und für Routinetermine bei 23 von 30 Kassenvertragszahnärzten eine Wartezeit von lediglich einer oder zwei Wochen vorliege. Da bei acht von 23 befragten Zahnärzten lediglich eine Wartezeit von einer Woche vorhanden sei, könne geschlossen werden, dass diese Zahnbehandler noch freie Kapazitäten hätten. Da im Einzugsgebiet Akutpatienten sofort behandelt würden und in der überwiegenden Anzahl bei Routineterminen eine Wartezeit von zwei Wochen nicht überschritten werde, könne, obwohl im Ambulatorium der Gebietskrankenkasse und im Zahnambulatorium des Klinikums Kreuzschwestern Wels die Wartezeit von zwei Wochen für gewisse Behandlungen teils überschritten werde, keinesfalls auf ein unzumutbares Versorgungsdefizit im Großraum Wels geschlossen werden, sondern es sei jedenfalls im Großen und Ganzen eine zumutbare Wartezeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Oö. KAG 1997 am beantragten Ambulatorium sei daher mangels Vorliegens unzumutbarer Wartezeiten bzw. auf Grund ausreichender Versorgung potenzieller Patienten im Einzugsgebiet zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0160 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Recht auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde verletzt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Verfahren auf Grund ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.

II. Die maßgebenden Bestimmungen d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten