Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BGBlG 1996 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. PR in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14. Jänner 2005, Zl. BMJ-A6372/0001-III 5/2004, betreffend Dienstzulage gemäß § 68 Z. 1 RDG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. PR in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14. Jänner 2005, Zl. BMJ-A6372/0001-III 5/2004, betreffend Dienstzulage gemäß Paragraph 68, Ziffer eins, RDG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Richter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes O.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. August 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 die ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 68 Z. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (im Folgenden: RDG), nicht mehr gebühre. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. August 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 die ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß Paragraph 68, Ziffer eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, (im Folgenden: RDG), nicht mehr gebühre.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 68 Z. 1 RDG gebühre dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert seien, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Beim Bezirksgericht O seien bisher zwei ganze Richterplanstellen systemisiert gewesen; im Zuge der Neusystemisierung der Planstellen für Richter und Richterinnen bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 seien die beiden beim Bezirksgericht O systemisierten Richterplanstellen auf eine ganze Richterplanstelle und 0,5 Richterplanstellenanteile reduziert worden. Diese Neusystemisierung sei im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung Nr. 6/2004 am 30. Juni 2004 kundgemacht worden. Die ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 68 Z. 1 RDG sei daher mit Ablauf des 30. Juni 2004 einzustellen gewesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß Paragraph 68, Ziffer eins, RDG gebühre dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert seien, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Beim Bezirksgericht O seien bisher zwei ganze Richterplanstellen systemisiert gewesen; im Zuge der Neusystemisierung der Planstellen für Richter und Richterinnen bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 seien die beiden beim Bezirksgericht O systemisierten Richterplanstellen auf eine ganze Richterplanstelle und 0,5 Richterplanstellenanteile reduziert worden. Diese Neusystemisierung sei im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung Nr. 6/2004 am 30. Juni 2004 kundgemacht worden. Die ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß Paragraph 68, Ziffer eins, RDG sei daher mit Ablauf des 30. Juni 2004 einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dort vertrat er die Auffassung, die im Zuge der Neusystemisierung der Planstellen erfolgte Reduzierung der beim Bezirksgericht O systemisierten 2 auf 1,5 Richterplanstellen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Arbeitsbelastung für Richter am Bezirksgericht O sei nicht gesunken, sondern gestiegen. Die PAR-Auswertung für das Jahr 2003 habe eine Auslastung für 1,98 richterliche Arbeitskapazitäten (AKP) ergeben. Dies entspreche einer vollen Auslastung für zwei Richter. Nach der zitierten Auswertung seien beim Bezirksgericht J rechnerisch um 0,13 AKP, beim Bezirksgericht G um 0,17 AKP und beim Bezirksgericht W um 0,29 AKP zu viel systemisiert gewesen. Beim Bezirksgericht O seien demgegenüber lediglich um 0,02 AKP zu viel systemisiert gewesen. Im Falle notwendiger Einsparungen von Richterplanstellen hätten diese somit eher bei den Bezirksgerichten J, G oder W zu erfolgen gehabt.
Die in Rede stehende Systemisierungsmaßnahme habe demgegenüber beim Bezirksgericht O und beim Bezirksgericht M die Reduktion von Kapazitäten mit sich gebracht. Das Bezirksgericht M, welches auf 1,5 Richterplanstellen gekürzt worden sei, habe eine Auslastung von 2,36 AKP. Überdies sei bis dato eine personelle Umsetzung der Kürzung der zwei Richterplanstellen beim Bezirksgericht O nicht erfolgt (faktisch seien dort weiterhin zwei Richter voll beschäftigt). Entgegen seinem Wortlaut sei § 68 Z. 1 RDG dahingehend auszulegen, dass es nicht auf die systemisierten Planstellen, sondern auf die Anzahl der am Bezirksgericht tatsächlich beschäftigten Richter ankomme. Die in Rede stehende Systemisierungsmaßnahme habe demgegenüber beim Bezirksgericht O und beim Bezirksgericht M die Reduktion von Kapazitäten mit sich gebracht. Das Bezirksgericht M, welches auf 1,5 Richterplanstellen gekürzt worden sei, habe eine Auslastung von 2,36 AKP. Überdies sei bis dato eine personelle Umsetzung der Kürzung der zwei Richterplanstellen beim Bezirksgericht O nicht erfolgt (faktisch seien dort weiterhin zwei Richter voll beschäftigt). Entgegen seinem Wortlaut sei Paragraph 68, Ziffer eins, RDG dahingehend auszulegen, dass es nicht auf die systemisierten Planstellen, sondern auf die Anzahl der am Bezirksgericht tatsächlich beschäftigten Richter ankomme.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gewährung der Dienstzulage stelle ausschließlich auf die Systemisierung des Gerichtes mit Richterplanstellen und Richterplanstellenanteilen ab. Die tatsächliche Besetzung sei demgegenüber nicht maßgebend. Es sei zwar zutreffend, dass der Zweck des § 68 Z. 1 RDG in der pauschalen Abgeltung der zusätzlichen Verantwortung eines Gerichtsvorstehers liege. Der Gesetzgeber habe aber die Dienstzulage an ein objektivierbares Kriterium binden wollen und auch dürfen, nämlich an die Anzahl der systemisierten Planstellen. Eine Anknüpfung an andere Kriterien sei im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gewährung der Dienstzulage stelle ausschließlich auf die Systemisierung des Gerichtes mit Richterplanstellen und Richterplanstellenanteilen ab. Die tatsächliche Besetzung sei demgegenüber nicht maßgebend. Es sei zwar zutreffend, dass der Zweck des Paragraph 68, Ziffer eins, RDG in der pauschalen Abgeltung der zusätzlichen Verantwortung eines Gerichtsvorstehers liege. Der Gesetzgeber habe aber die Dienstzulage an ein objektivierbares Kriterium binden wollen und auch dürfen, nämlich an die Anzahl der systemisierten Planstellen. Eine Anknüpfung an andere Kriterien sei im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dort machte er - unter Wiederholung seines Berufungsvorbringens in Ansehung der Bezirksgerichte O, J, G und W - eine Unsachlichkeit der in der Systemisierungsübersicht vorgenommenen Aufteilung der Planstellen auf die genannten Gerichte geltend.
Er warf in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob es sich bei der in § 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 (im Folgenden: GOG), genannten Systemisierungsübersicht um eine Verordnung handle oder nicht. Bejahendenfalls erhob er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dort enthaltene Kundmachungsvorschrift, weil sie die Zulässigkeit der Kundmachung einer Verordnung eines Bundesministers außerhalb des Bundesgesetzblattes vorsehe. Er warf in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob es sich bei der in Paragraph 23, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 (im Folgenden: GOG), genannten Systemisierungsübersicht um eine Verordnung handle oder nicht. Bejahendenfalls erhob er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dort enthaltene Kundmachungsvorschrift, weil sie die Zulässigkeit der Kundmachung einer Verordnung eines Bundesministers außerhalb des Bundesgesetzblattes vorsehe.
Handle es sich um eine Verordnung, so bestünden gegen dieselbe die dargelegten Sachlichkeitsbedenken.
Handle es sich demgegenüber nicht um eine Verordnung, so erschiene es verfassungsrechtlich unzulässig, dass ein derartiger - dann nicht überprüfbarer - Willensakt Auswirkungen auf subjektive Rechte zeitige. Vor diesem Hintergrund wäre § 68 Z. 1 RDG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass damit an den nach AKP ermittelten Bedarf, also daran angeknüpft werde, welche Richteranzahl für ein Gericht "systemkonform" sei. Schließlich könne auch jede Richterplanstelle als "systemisiert" gelten, welche mit einem (vollbeschäftigten) Richter besetzt sei. Handle es sich demgegenüber nicht um eine Verordnung, so erschiene es verfassungsrechtlich unzulässig, dass ein derartiger - dann nicht überprüfbarer - Willensakt Auswirkungen auf subjektive Rechte zeitige. Vor diesem Hintergrund wäre Paragraph 68, Ziffer eins, RDG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass damit an den nach AKP ermittelten Bedarf, also daran angeknüpft werde, welche Richteranzahl für ein Gericht "systemkonform" sei. Schließlich könne auch jede Richterplanstelle als "systemisiert" gelten, welche mit einem (vollbeschäftigten) Richter besetzt sei.
Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch die zuletzt genannten Auslegungsvarianten als unzulässig ansehen, so werde angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des Wortes "systemisiert" in § 68 Z. 1 RDG einzuleiten, "allenfalls auch über die gültige Systemisierungsübersicht iSd § 23 GOG und über diese Norm selbst". Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch die zuletzt genannten Auslegungsvarianten als unzulässig ansehen, so werde angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des Wortes "systemisiert" in Paragraph 68, Ziffer eins, RDG einzuleiten, "allenfalls auch über die gültige Systemisierungsübersicht iSd Paragraph 23, GOG und über diese Norm selbst".
In der im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Kundmachung für das Jahr 2004 sei rechtens gemäß der Kundmachungsregel des § 23 GOG erfolgt, und führte sodann aus, dass die in der Kundmachung der bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen vorgenommene Kürzung der dem Bezirksgericht O zugewiesenen Planstellen die Folge einer im Bundesfinanzgesetz vorgenommenen Reduzierung richterlicher Planstellen gewesen sei. Zur Aufteilung der dem Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt zugewiesenen Richterplanstellen führte die belangte Behörde dort Folgendes aus: In der im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Kundmachung für das Jahr 2004 sei rechtens gemäß der Kundmachungsregel des Paragraph 23, GOG erfolgt, und führte sodann aus, dass die in der Kundmachung der bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen vorgenommene Kürzung der dem Bezirksgericht O zugewiesenen Planstellen die Folge einer im Bundesfinanzgesetz vorgenommenen Reduzierung richterlicher Planstellen gewesen sei. Zur Aufteilung der dem Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt zugewiesenen Richterplanstellen führte die belangte Behörde dort Folgendes aus:
"Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, wiesen im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt nach der Personalanforderungsrechnung 2003 das Bezirksgericht J (Bedarf 1,07 Richter - Einsatz 1,2 Richter) und das Bezirksgericht G (Bedarf 1,63 Richter - Einsatz 1,8 Richter) einen höhere positive Differenz zwischen dem Richtereinsatz und dem Richterbedarf auf, als das BG O (Bedarf 1,98 - Einsatz 2 Richter). Das BG W hingegen verfügte zwar bei einem Bedarf von 3,71 Richtern formell über vier Planstellen, von den vier beim Bezirksgericht W ernannten Richtern nahm einer jedoch zur Ausübung eines politischen Mandats zur Gänze eine Freistellung gemäß § 79 RDG in Anspruch, wobei nur eine halbe Arbeitskapazität zu seiner Vertretung gemäß § 77 Abs. 6 RDG aus dem Personalstand des Landesgerichtes Eisenstadt zugewiesen wurde (wegen der hohen Auslastung des Landesgerichtes Eisenstadt). Durch diese Umstände ergab sich also de facto auch beim Bezirksgericht W auch ohne Absystemisierung von Planstellenanteilen bereits eine negative Differenz. Was nun die beiden erstgenannten Bezirksgerichte J und G betrifft, so war bei diesen beiden Bezirksgerichten bereits eine gemeinsame Planstelle systemisiert ('Doppelplanstelle'), sodass nur eine Reduktion auf jeweils eine Planstelle in Frage gekommen wäre, was angesichts des ermittelten Bedarfs aber nicht hätte vertreten werden können. Die Einbeziehung der Bezirksgerichtes O bei der Verminderung der dem Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt insgesamt zugewiesenen Planstellen entsprach daher - zumal unter den gegebenen Umständen der generellen Sparvorgaben des Bundesfinanzgesetzgebers - dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot." "Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, wiesen im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt nach der Personalanforderungsrechnung 2003 das Bezirksgericht J (Bedarf 1,07 Richter - Einsatz 1,2 Richter) und das Bezirksgericht G (Bedarf 1,63 Richter - Einsatz 1,8 Richter) einen höhere positive Differenz zwischen dem Richtereinsatz und dem Richterbedarf auf, als das BG O (Bedarf 1,98 - Einsatz 2 Richter). Das BG W hingegen verfügte zwar bei einem Bedarf von 3,71 Richtern formell über vier Planstellen, von den vier beim Bezirksgericht W ernannten Richtern nahm einer jedoch zur Ausübung eines politischen Mandats zur Gänze eine Freistellung gemäß Paragraph 79, RDG in Anspruch, wobei nur eine halbe Arbeitskapazität zu seiner Vertretung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, RDG aus dem Personalstand des Landesgerichtes Eisenstadt zugewiesen wurde (wegen der hohen Auslastung des Landesgerichtes Eisenstadt). Durch diese Umstände ergab sich also de facto auch beim Bezirksgericht W auch ohne Absystemisierung von Planstellenanteilen bereits eine negative Differenz. Was nun die beiden erstgenannten Bezirksgerichte J und G betrifft, so war bei diesen beiden Bezirksgerichten bereits eine gemeinsame Planstelle systemisiert ('Doppelplanstelle'), sodass nur eine Reduktion auf jeweils eine Planstelle in Frage gekommen wäre, was angesichts des ermittelten Bedarfs aber nicht hätte vertreten werden können. Die Einbeziehung der Bezirksgerichtes O bei der Verminderung der dem Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt insgesamt zugewiesenen Planstellen entsprach daher - zumal unter den gegebenen Umständen der generellen Sparvorgaben des Bundesfinanzgesetzgebers - dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot."
Mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 291/05-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Unbedenklichkeit der Anknüpfung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes an (ua.) die Zahl der bei diesem Bezirksgericht systemisierten Planstellen vgl. schon VfSlg. 9144/1981) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Unbedenklichkeit der Anknüpfung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes an (ua.) die Zahl der bei diesem Bezirksgericht systemisierten Planstellen vergleiche schon VfSlg. 9144/1981) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juli 2006, B 291/05- 10, die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf die Zulage nach § 68 Z. 1 RDG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf die Zulage nach Paragraph 68, Ziffer eins, RDG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 68 Z. 1 RDG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999, die Zulagenhöhe nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, lautete im Jahr 2004 wie folgt: Paragraph 68, Ziffer eins, RDG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,, die Zulagenhöhe nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, lautete im Jahr 2004 wie folgt:
"Dienstzulage
§ 68. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß: Paragraph 68, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1.
Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind ...
118,9 EUR,"
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004 wurde die Höhe der genannten Zulage im Jahr 2005 auf EUR 121,6 erhöht. Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, wurde die Höhe der genannten Zulage im Jahr 2005 auf EUR 121,6 erhöht.
In den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, 1467 BlgNR 20. GP, 26, heißt es: In den Materialien zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,, 1467 BlgNR 20. GP, 26, heißt es:
"Der Kreis der Vorsteher des Bezirksgerichtes, die eine Dienstzulage erhalten, wird insoweit erweitert, als nunmehr auch der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind, eine Dienstzulage in Höhe von 1 500 S erhalten soll. Von dieser Erweiterung sind nach der derzeitigen Richterplanstellensystemisierung nach § 23 GOG 48 Vorsteher eines Bezirksgerichtes betroffen. Für die Abstufung der Dienstzulagen der einzelnen Vorsteher des Bezirksgerichtes ist die bereits angesprochene Systemisierungsübersicht nach § 23 GOG maßgebend." "Der Kreis der Vorsteher des Bezirksgerichtes, die eine Dienstzulage erhalten, wird insoweit erweitert, als nunmehr auch der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind, eine Dienstzulage in Höhe von 1 500 S erhalten soll. Von dieser Erweiterung sind nach der derzeitigen Richterplanstellensystemisierung nach Paragraph 23, GOG 48 Vorsteher eines Bezirksgerichtes betroffen. Für die Abstufung der Dienstzulagen der einzelnen Vorsteher des Bezirksgerichtes ist die bereits angesprochene Systemisierungsübersicht nach Paragraph 23, GOG maßgebend."
§ 23 GOG in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994 lautet: Paragraph 23, GOG in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, lautet:
"Systemisierungsübersicht
§ 23. Die Übersicht über die Aufteilung der Richterplanstellen auf die einzelnen Gerichte (Systemisierungsübersicht) ist jährlich einmal bis 30. Juni im 'Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung' zu veröffentlichen." Paragraph 23, Die Übersicht über die Aufteilung der Richterplanstellen auf die einzelnen Gerichte (Systemisierungsübersicht) ist jährlich einmal bis 30. Juni im 'Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung' zu veröffentlichen."
In den Materialien zu dieser Fassung der Gesetzesbestimmung, 1597 BlgNR 18. GP, 27, heißt es:
"Da die Geschäftsverteilungen künftig nach Maßgabe der bei den einzelnen Gerichten systemisierten Richterplanstellen zu erstellen sein werden (siehe §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 46 Abs. 1 idF des Entwurfes) ist es zweckmäßig, die Systemisierungsübersichten jährlich einmal im 'Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung' zu veröffentlichen. Dies hat jeweils im ersten Kalenderhalbjahr zu geschehen." "Da die Geschäftsverteilungen künftig nach Maßgabe der bei den einzelnen Gerichten systemisierten Richterplanstellen zu erstellen sein werden (siehe Paragraphen 26, Absatz eins, 32, Absatz 2 und 46 Absatz eins, in der Fassung des Entwurfes) ist es zweckmäßig, die Systemisierungsübersichten jährlich einmal im 'Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung' zu veröffentlichen. Dies hat jeweils im ersten Kalenderhalbjahr zu geschehen."
In der Anmerkung zu dieser Gesetzesbestimmung heißt es bei Spehar/Fellner, RDG und GOG3, S. 450: In der Anmerkung zu dieser Gesetzesbestimmung heißt es bei Spehar/Fellner, RDG und GOG3, Sitzung 450:
"Auf Grund der im jährlichen Stellenplan, der ein Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes ist, für die einzelnen Planstellenbereiche festgesetzten Planstellenzahlen weist der BMJ den vier OLG- und OStA-Sprengeln die Planstellen für Richter, StA und nichtrichterliche Bedienstete zu. Die Dienstbehörden erster Instanz (Präs der OLG und OStA) erstellen auf Grund dieser Zuweisung jeweils für ihren Bereich einen Entwurf der nach den einzelnen Gerichten und StA gegliederten Systemisierungsübersicht und legen ihn zur Genehmigung dem BMJ vor. Die genehmigte Systemisierungsübersicht für die Richterplanstellen ist nunmehr im JABl zu veröffentlichen."
Gemäß § 99 Abs. 1 GOG hat der Justizminister (nunmehr: Bundesminister für Justiz) alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, GOG hat der Justizminister (nunmehr: Bundesminister für Justiz) alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
Die "Kundmachung der bei den Justizbehörden in Ländern im Jahre 1996 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen", JABl. Nr. 35/1996, sah für das Bezirksgericht O zwei ganze Richterplanstellen vor.
Die "Kundmachung der bei den Justizbehörden in Ländern im Jahre 2003 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen", JABl. Nr. 34/2003, sah für das Bezirksgericht O zwei ganze Richterplanstellen vor.
Die Kundmachung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz, Nr. 6/2004, lautet (auszugsweise):
"Kundmachung der bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen
...
Vorst
Ri
Vorst/Ri
GEMEINSAME
SYSTEMISIERUNG
MIT BEZIRKSGERICHT
(Erläuterungen zu den Sp. 2-4)GEMEINSAME, SYSTEMISIERUNG, MIT BEZIRKSGERICHT, (Erläuterungen zu den Sp. 2-4)
SUMME
Sp. 2- 4SUMME, Sp. 2- 4
1
2
3
4
5
6
...