TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/23 2006/12/0125

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
18 Kundmachungswesen;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BGBlG 1996 §2;
BGBlG 2004 §4;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art89;
GOG §23 idF 1994/507;
GOG §26 Abs2;
RDG §36 Abs2;
RDG §65a Abs1;
RDG §68 Z1 idF 1999/005;
RDG §68 Z1 idF 1999/I/005;
RDG §68 Z1 idF 2003/I/130;
RDG §68 Z1 idF 2004/I/176;
RDG §77;
RichterplanstellenV 1996;
RichterplanstellenV 2003;
RichterplanstellenV 2004;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. PR in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14. Jänner 2005, Zl. BMJ-A6372/0001-III 5/2004, betreffend Dienstzulage gemäß § 68 Z. 1 RDG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes O.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. August 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 die ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 68 Z. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (im Folgenden: RDG), nicht mehr gebühre.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 68 Z. 1 RDG gebühre dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert seien, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Beim Bezirksgericht O seien bisher zwei ganze Richterplanstellen systemisiert gewesen; im Zuge der Neusystemisierung der Planstellen für Richter und Richterinnen bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 seien die beiden beim Bezirksgericht O systemisierten Richterplanstellen auf eine ganze Richterplanstelle und 0,5 Richterplanstellenanteile reduziert worden. Diese Neusystemisierung sei im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung Nr. 6/2004 am 30. Juni 2004 kundgemacht worden. Die ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 68 Z. 1 RDG sei daher mit Ablauf des 30. Juni 2004 einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dort vertrat er die Auffassung, die im Zuge der Neusystemisierung der Planstellen erfolgte Reduzierung der beim Bezirksgericht O systemisierten 2 auf 1,5 Richterplanstellen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Arbeitsbelastung für Richter am Bezirksgericht O sei nicht gesunken, sondern gestiegen. Die PAR-Auswertung für das Jahr 2003 habe eine Auslastung für 1,98 richterliche Arbeitskapazitäten (AKP) ergeben. Dies entspreche einer vollen Auslastung für zwei Richter. Nach der zitierten Auswertung seien beim Bezirksgericht J rechnerisch um 0,13 AKP, beim Bezirksgericht G um 0,17 AKP und beim Bezirksgericht W um 0,29 AKP zu viel systemisiert gewesen. Beim Bezirksgericht O seien demgegenüber lediglich um 0,02 AKP zu viel systemisiert gewesen. Im Falle notwendiger Einsparungen von Richterplanstellen hätten diese somit eher bei den Bezirksgerichten J, G oder W zu erfolgen gehabt.

Die in Rede stehende Systemisierungsmaßnahme habe demgegenüber beim Bezirksgericht O und beim Bezirksgericht M die Reduktion von Kapazitäten mit sich gebracht. Das Bezirksgericht M, welches auf 1,5 Richterplanstellen gekürzt worden sei, habe eine Auslastung von 2,36 AKP. Überdies sei bis dato eine personelle Umsetzung der Kürzung der zwei Richterplanstellen beim Bezirksgericht O nicht erfolgt (faktisch seien dort weiterhin zwei Richter voll beschäftigt). Entgegen seinem Wortlaut sei § 68 Z. 1 RDG dahingehend auszulegen, dass es nicht auf die systemisierten Planstellen, sondern auf die Anzahl der am Bezirksgericht tatsächlich beschäftigten Richter ankomme.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gewährung der Dienstzulage stelle ausschließlich auf die Systemisierung des Gerichtes mit Richterplanstellen und Richterplanstellenanteilen ab. Die tatsächliche Besetzung sei demgegenüber nicht maßgebend. Es sei zwar zutreffend, dass der Zweck des § 68 Z. 1 RDG in der pauschalen Abgeltung der zusätzlichen Verantwortung eines Gerichtsvorstehers liege. Der Gesetzgeber habe aber die Dienstzulage an ein objektivierbares Kriterium binden wollen und auch dürfen, nämlich an die Anzahl der systemisierten Planstellen. Eine Anknüpfung an andere Kriterien sei im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dort machte er - unter Wiederholung seines Berufungsvorbringens in Ansehung der Bezirksgerichte O, J, G und W - eine Unsachlichkeit der in der Systemisierungsübersicht vorgenommenen Aufteilung der Planstellen auf die genannten Gerichte geltend.

Er warf in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob es sich bei der in § 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 (im Folgenden: GOG), genannten Systemisierungsübersicht um eine Verordnung handle oder nicht. Bejahendenfalls erhob er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dort enthaltene Kundmachungsvorschrift, weil sie die Zulässigkeit der Kundmachung einer Verordnung eines Bundesministers außerhalb des Bundesgesetzblattes vorsehe.

Handle es sich um eine Verordnung, so bestünden gegen dieselbe die dargelegten Sachlichkeitsbedenken.

Handle es sich demgegenüber nicht um eine Verordnung, so erschiene es verfassungsrechtlich unzulässig, dass ein derartiger - dann nicht überprüfbarer - Willensakt Auswirkungen auf subjektive Rechte zeitige. Vor diesem Hintergrund wäre § 68 Z. 1 RDG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass damit an den nach AKP ermittelten Bedarf, also daran angeknüpft werde, welche Richteranzahl für ein Gericht "systemkonform" sei. Schließlich könne auch jede Richterplanstelle als "systemisiert" gelten, welche mit einem (vollbeschäftigten) Richter besetzt sei.

Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch die zuletzt genannten Auslegungsvarianten als unzulässig ansehen, so werde angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des Wortes "systemisiert" in § 68 Z. 1 RDG einzuleiten, "allenfalls auch über die gültige Systemisierungsübersicht iSd § 23 GOG und über diese Norm selbst".

In der im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Kundmachung für das Jahr 2004 sei rechtens gemäß der Kundmachungsregel des § 23 GOG erfolgt, und führte sodann aus, dass die in der Kundmachung der bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen vorgenommene Kürzung der dem Bezirksgericht O zugewiesenen Planstellen die Folge einer im Bundesfinanzgesetz vorgenommenen Reduzierung richterlicher Planstellen gewesen sei. Zur Aufteilung der dem Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt zugewiesenen Richterplanstellen führte die belangte Behörde dort Folgendes aus:

"Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, wiesen im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt nach der Personalanforderungsrechnung 2003 das Bezirksgericht J (Bedarf 1,07 Richter - Einsatz 1,2 Richter) und das Bezirksgericht G (Bedarf 1,63 Richter - Einsatz 1,8 Richter) einen höhere positive Differenz zwischen dem Richtereinsatz und dem Richterbedarf auf, als das BG O (Bedarf 1,98 - Einsatz 2 Richter). Das BG W hingegen verfügte zwar bei einem Bedarf von 3,71 Richtern formell über vier Planstellen, von den vier beim Bezirksgericht W ernannten Richtern nahm einer jedoch zur Ausübung eines politischen Mandats zur Gänze eine Freistellung gemäß § 79 RDG in Anspruch, wobei nur eine halbe Arbeitskapazität zu seiner Vertretung gemäß § 77 Abs. 6 RDG aus dem Personalstand des Landesgerichtes Eisenstadt zugewiesen wurde (wegen der hohen Auslastung des Landesgerichtes Eisenstadt). Durch diese Umstände ergab sich also de facto auch beim Bezirksgericht W auch ohne Absystemisierung von Planstellenanteilen bereits eine negative Differenz. Was nun die beiden erstgenannten Bezirksgerichte J und G betrifft, so war bei diesen beiden Bezirksgerichten bereits eine gemeinsame Planstelle systemisiert ('Doppelplanstelle'), sodass nur eine Reduktion auf jeweils eine Planstelle in Frage gekommen wäre, was angesichts des ermittelten Bedarfs aber nicht hätte vertreten werden können. Die Einbeziehung der Bezirksgerichtes O bei der Verminderung der dem Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt insgesamt zugewiesenen Planstellen entsprach daher - zumal unter den gegebenen Umständen der generellen Sparvorgaben des Bundesfinanzgesetzgebers - dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot."

Mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 291/05-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Unbedenklichkeit der Anknüpfung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes an (ua.) die Zahl der bei diesem Bezirksgericht systemisierten Planstellen vgl. schon VfSlg. 9144/1981) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juli 2006, B 291/05- 10, die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf die Zulage nach § 68 Z. 1 RDG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 68 Z. 1 RDG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999, die Zulagenhöhe nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, lautete im Jahr 2004 wie folgt:

"Dienstzulage

§ 68. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1.

Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind ...

118,9 EUR,"

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004 wurde die Höhe der genannten Zulage im Jahr 2005 auf EUR 121,6 erhöht.

In den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, 1467 BlgNR 20. GP, 26, heißt es:

"Der Kreis der Vorsteher des Bezirksgerichtes, die eine Dienstzulage erhalten, wird insoweit erweitert, als nunmehr auch der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind, eine Dienstzulage in Höhe von 1 500 S erhalten soll. Von dieser Erweiterung sind nach der derzeitigen Richterplanstellensystemisierung nach § 23 GOG 48 Vorsteher eines Bezirksgerichtes betroffen. Für die Abstufung der Dienstzulagen der einzelnen Vorsteher des Bezirksgerichtes ist die bereits angesprochene Systemisierungsübersicht nach § 23 GOG maßgebend."

§ 23 GOG in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994 lautet:

"Systemisierungsübersicht

§ 23. Die Übersicht über die Aufteilung der Richterplanstellen auf die einzelnen Gerichte (Systemisierungsübersicht) ist jährlich einmal bis 30. Juni im 'Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung' zu veröffentlichen."

In den Materialien zu dieser Fassung der Gesetzesbestimmung, 1597 BlgNR 18. GP, 27, heißt es:

"Da die Geschäftsverteilungen künftig nach Maßgabe der bei den einzelnen Gerichten systemisierten Richterplanstellen zu erstellen sein werden (siehe §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 46 Abs. 1 idF des Entwurfes) ist es zweckmäßig, die Systemisierungsübersichten jährlich einmal im 'Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung' zu veröffentlichen. Dies hat jeweils im ersten Kalenderhalbjahr zu geschehen."

In der Anmerkung zu dieser Gesetzesbestimmung heißt es bei Spehar/Fellner, RDG und GOG3, S. 450:

"Auf Grund der im jährlichen Stellenplan, der ein Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes ist, für die einzelnen Planstellenbereiche festgesetzten Planstellenzahlen weist der BMJ den vier OLG- und OStA-Sprengeln die Planstellen für Richter, StA und nichtrichterliche Bedienstete zu. Die Dienstbehörden erster Instanz (Präs der OLG und OStA) erstellen auf Grund dieser Zuweisung jeweils für ihren Bereich einen Entwurf der nach den einzelnen Gerichten und StA gegliederten Systemisierungsübersicht und legen ihn zur Genehmigung dem BMJ vor. Die genehmigte Systemisierungsübersicht für die Richterplanstellen ist nunmehr im JABl zu veröffentlichen."

Gemäß § 99 Abs. 1 GOG hat der Justizminister (nunmehr: Bundesminister für Justiz) alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.

Die "Kundmachung der bei den Justizbehörden in Ländern im Jahre 1996 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen", JABl. Nr. 35/1996, sah für das Bezirksgericht O zwei ganze Richterplanstellen vor.

Die "Kundmachung der bei den Justizbehörden in Ländern im Jahre 2003 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen", JABl. Nr. 34/2003, sah für das Bezirksgericht O zwei ganze Richterplanstellen vor.

Die Kundmachung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz, Nr. 6/2004, lautet (auszugsweise):

"Kundmachung der bei den Justizbehörden in den Ländern im Jahre 2004 systemisierten Planstellen für Richter und Richterinnen sowie für Richteramtsanwärter und Richteramtsanwärterinnen

...

 

Vorst

Ri

Vorst/Ri

GEMEINSAME
SYSTEMISIERUNG
MIT BEZIRKSGERICHT
(Erläuterungen zu den Sp. 2-4)

SUMME
Sp. 2- 4

1

2

3

4

5

6

...

 

 

 

 

 

BG Eisenstadt

1

2

-

-

3

BG G

1

0,8

-

BG J

1,8

BG J

1

0,2

-

BG G

1,2

BG M

1

0,5

-

BG O

1,5

BG N

1

2

-

-

3

BG O

1

0,5

-

BG M

1,5

BG W

1

3

-

-

4

..."

 

 

 

 

 

Eine idente Aufteilung der Planstellen für die burgenländischen Bezirksgerichte findet sich auch für das Jahr 2005 (JABl. Nr. 40/2005).

Für das Jahr 2006 sind dem Bezirksgericht O nunmehr wiederum zwei ganze Richterplanstellen zugewiesen (vgl. JABl. Nr. 16/2006).

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Systemisierungsübersicht sei entweder eine Verordnung; diesfalls werde im Hinblick auf die dargelegten Sachlichkeitsbedenken gegen ihren Inhalt die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof angeregt. Andernfalls gebiete der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung, dass die Richtigkeit der Systemisierung einer Rechtskontrolle unterliegen müsse, es also darauf ankomme, wie objektiv zutreffend zu systemisieren gewesen wäre.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Wie die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen, stellt § 68 Z. 1 RDG in Ansehung der systemisierten Richterplanstellen und Richterplanstellenanteile auf den in § 23 GOG umschriebenen Rechtsakt ab. Wie sich weiters aus dem klaren Gesetzeswortlaut "systemisiert sind" ergibt, kommt es auf die Zahl der in der Systemisierungsübersicht vorgesehenen Richterplanstellen bzw. Richterplanstellenanteile an, nicht jedoch auf jene Zahl, welche bei sachgerechter Vorgangsweise der Justizverwaltungsbehörden zu systemisieren gewesen wären. Ebenso wenig bietet der Gesetzeswortlaut Anhaltspunkte dafür, dass es auf die tatsächlich am Bezirksgericht eingesetzten richterlichen Arbeitskapazitäten ankomme.

Gegenteiliges erzwingt auch nicht der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, wäre der von ihm als verfassungsrechtlich geboten erachteten Überprüfbarkeit der Sachlichkeit der Systemisierung dann Genüge getan, wenn es sich bei dem in § 23 GOG vorgesehenen Rechtsakt um eine Verordnung des Bundesministers handelte. Unter Verordnungen sind generelle Rechtsvorschriften zu verstehen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen (nach außen) richten (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 590). Demgegenüber sind verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis als Weisungen anzusehen (vgl. Walter/Mayer, a.a.O., Rz 594).

Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Kundmachungsanordnung sowie auf das Anknüpfen zahlreicher, subjektive Rechte Dritter betreffender und überdies (teilweise) das Handeln von Gerichten (Personalsenaten) determinierender Normen an den genannten Rechtsakt (vgl. § 36 Abs. 2, § 65a Abs. 1, § 68 Z. 1 und § 77 RDG sowie § 26 Abs. 2 GOG) ließe sich vertreten, dass der in § 23 GOG umschriebenen Systemisierungsübersicht der Charakter einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Justiz zukommt. Dies würde bedeuten, dass - unbeschadet ihrer Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 23 GOG - auch Änderungen der Systemisierung während des laufenden Jahres in gleicher Weise kundzumachen wären.

Am Verordnungscharakter der Systemisierungsübersicht hätte sich - in Ermangelung von Hinweisen auf einen diesbezüglichen gesetzgeberischen Willen - weder durch das am 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Gesetz über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 660/1996, noch durch das am 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Bundesgesetzblattgesetz in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, etwas geändert. Der hier maßgebliche, auf Basis dieser Auffassung als Verordnung zu qualifizierende Rechtsakt ABl. Nr. 6/2004 wurde entsprechend § 23 GOG kundgemacht. Ob dieser älteren speziellen Norm in Ansehung der Kundmachungsform durch die oben zitierten jüngeren generellen Anordnungen des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt oder des Bundesgesetzblattgesetzes, wonach Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt kundzumachen seien, derogiert wurde oder nicht, könnte allerdings dahinstehen.

Bejahendenfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof die dann nicht gehörig kundgemachte Rechtsverordnung JABl. Nr. 6/2004 gar nicht anzuwenden. Dann wären aber für das Jahr 2004 überhaupt keine Richterplanstellen am Bezirksgericht O systemisiert gewesen, zumal sich die Kundmachungen JABl. Nr. 35/1996, bzw. ABl. Nr. 34/2003 nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf die Systemisierung von Planstellen "im Jahre 1996", bzw. "im Jahre 2003" bezogen (wobei die Zweckmäßigkeit der dort festgelegten Zeiträume, für welche diese Kundmachungen erfolgten, dahinstehen könnte). Eine Grundlage für die Gebührlichkeit der Zulage nach § 68 Z. 1 RDG - bzw. für die Anwendung anderer an die Systemisierungsübersicht anknüpfenden Bestimmungen - bestünde dann nicht.

Verneinendenfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung anzuwenden. Bei ihm sind jedoch - auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung - vor dem Hintergrund der Ausführungen der belangten Behörde in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Gegenschrift ebenso wenig Bedenken gegen die Sachlichkeit der Aufteilung der Richterplanstellen auf die burgenländischen Bezirksgerichte entstanden wie offenbar schon beim Verfassungsgerichtshof. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies rügt, dass eine allfällige Kürzung der dem Bezirksgericht O zugewiesenen Richterplanstellenanteile - wenn überhaupt - nur auf einen über 1,5 liegenden Wert hätte erfolgen dürfen, so übersieht er, dass - wie schon sein Berufungsvorbringen zeigt - hiedurch dem beim Bezirksgericht M entstehenden Bedarf nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre.

Selbst wenn die Gebührlichkeit der Zulage nach § 68 Z. 1 RDG aber bloß an das Faktum der Erlassung einer generellen Weisung "Verwaltungsverordnung" bestimmten Inhalts anknüpfte, bestünden gegen die zitierte Gesetzesbestimmung beim Verwaltungsgerichtshof keine Verfassungsbedenken, weil - jedenfalls bei typisierender Betrachtung - die durch die Zulage abzugeltende, dem Gerichtsvorsteher im Bereich der Justizverwaltung des Bezirksgerichtes abverlangte Mehrleistung eher von der Zahl der systemisierten als von der Zahl der zweckmäßigerweise zu systemisierenden Richterplanstellen abhängig sein dürfte. Eine personelle Unterbesetzung eines Bezirksgerichtes mag zwar im Bereich richterlicher Tätigkeit zu Mehrbelastungen führen, im Bereich der Justizverwaltung stehen aber die Belastungen durch das Erfordernis der Verwaltung tatsächlich vorhandener Ressourcen im Vordergrund. Bei der für die Frage der Verfassungskonformität der Gesetzesbestimmung allein maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise ist auch davon auszugehen, dass die Zahl der systemisierten Richterplanstellen jener der tatsächlich tätigen Richter entspricht (und sich die Zahl der nichtrichterlichen Bediensteten in einem entsprechenden Verhältnis bewegt). Dass dies beim Bezirksgericht O (in Teilzeiträumen) nicht der Fall gewesen sein mag, begründete für sich genommen keine Verfassungsbedenken gegen § 68 Z. 1 RDG in dem aufgezeigten Verständnis.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120125.X00

Im RIS seit

06.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten