Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Naturschutzanwältin für Vorarlberg, vertreten durch Dr. Julia Hagen und Mag. Martin Künz, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Juli 2006, Zl. UVS-327-008/E8-2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Skilifte L GmbH in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. April 2006, Zl. BHBL-II-3002-2003/0362, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 23 Abs. 2 lit. b, 33 Abs. 1 lit. e und g, 35 Abs. 2 und 37 Abs. 2 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg NatSchG), LGBl. Nr. 22/1997 "idgF", die Bewilligung für die Vornahme von Geländeveränderungen für die Errichtung von Schipisten und den Bau einer Zufahrtsstraße zur Bergstation der Steinmähder Bahn sowie die Erweiterung der Beschneiungsanlage in den Bereichen Steinmähder, Sulzen und Furkamähder unter verschiedenen Auflagen erteilt. Dabei wurde von einem Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 6,3 ha ausgegangen. Gleichzeitig wurde auch eine wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage in den Bereichen Starthang und Sulzen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. April 2006, Zl. BHBL-II-3002-2003/0362, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 23, Absatz 2, Litera b,, 33 Absatz eins, Litera e, und g, 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2, des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg NatSchG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, "idgF", die Bewilligung für die Vornahme von Geländeveränderungen für die Errichtung von Schipisten und den Bau einer Zufahrtsstraße zur Bergstation der Steinmähder Bahn sowie die Erweiterung der Beschneiungsanlage in den Bereichen Steinmähder, Sulzen und Furkamähder unter verschiedenen Auflagen erteilt. Dabei wurde von einem Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 6,3 ha ausgegangen. Gleichzeitig wurde auch eine wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage in den Bereichen Starthang und Sulzen erteilt.
Erkennbar lediglich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung erhob die Naturschutzanwältin Berufung. Sie brachte vor, gemäß § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG könne der Naturschutzanwalt zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen Bescheide Berufung erheben, mit denen in Angelegenheiten der Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften eine Bewilligung erteilt worden sei, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden sei und der Stellungnahme des Naturschutzanwaltes nicht entsprochen worden sei. Beim verfahrensgegenständlichen Projekt seien laut Bescheid ca. 6,3 ha Geländeveränderungen vorgesehen. Darüber hinaus seien aber im Schigebiet Lech-Zürs in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt bzw. bereits bewilligt worden, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Wirkung gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt zu betrachten seien. Im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) für dasselbe Projekt sei bereits vom Amt der Vorarlberger Landesregierung geprüft worden, welche Änderungen des Schigebietes Lech-Zürs-Zug in den letzten fünf Jahren beantragt und genehmigt worden seien. Dabei sei mit Bescheid vom 29. November 2005 festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei, da die Summe dieser Geländeveränderungen nur 16,28 ha betrage. Damit sei ersichtlich, dass diese Veränderungen jedenfalls deutlich mehr als 10 ha ausmachten. Zudem seien im gegenständlichen Verfahren seither noch einige kleinere Änderungen beantragt worden, die noch ca. 1 ha Geländeveränderungen zusätzlich bewirkten. Erkennbar lediglich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung erhob die Naturschutzanwältin Berufung. Sie brachte vor, gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Vlbg NatSchG könne der Naturschutzanwalt zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen Bescheide Berufung erheben, mit denen in Angelegenheiten der Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften eine Bewilligung erteilt worden sei, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden sei und der Stellungnahme des Naturschutzanwaltes nicht entsprochen worden sei. Beim verfahrensgegenständlichen Projekt seien laut Bescheid ca. 6,3 ha Geländeveränderungen vorgesehen. Darüber hinaus seien aber im Schigebiet Lech-Zürs in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt bzw. bereits bewilligt worden, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Wirkung gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt zu betrachten seien. Im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) für dasselbe Projekt sei bereits vom Amt der Vorarlberger Landesregierung geprüft worden, welche Änderungen des Schigebietes Lech-Zürs-Zug in den letzten fünf Jahren beantragt und genehmigt worden seien. Dabei sei mit Bescheid vom 29. November 2005 festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei, da die Summe dieser Geländeveränderungen nur 16,28 ha betrage. Damit sei ersichtlich, dass diese Veränderungen jedenfalls deutlich mehr als 10 ha ausmachten. Zudem seien im gegenständlichen Verfahren seither noch einige kleinere Änderungen beantragt worden, die noch ca. 1 ha Geländeveränderungen zusätzlich bewirkten.
Der Gesetzgeber habe die Formulierung in § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG wortgleich aus dem Anhang zum UVP-G übernommen, lediglich der Schwellenwert sei von 20 ha auf 10 ha herabgesetzt worden. Es seien daher zur Erhebung der relevanten Flächen dieselben Berechnungskriterien zu Grunde zu legen wie nach dem UVP-G, zumal für die UVP in mehreren Verfahren geklärt worden sei, was unter "Geländeveränderungen" zu verstehen sei (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates "Kühtai", US 9/1999/7-31, und "Pitztal", US 6A/2002/7-43"). Im UVP-G sei festgehalten, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G die Summe der Kapazitäten, die in den letzten fünf Jahren genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sei, wobei die beantragte Kapazitätsausweitung mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen müsse. Da der Schwellenwert hier 10 ha betrage, sei dieses letzte Kriterium mit einer zusätzlichen Fläche von ca. 6,3 ha erfüllt. Eine kumulative Betrachtung von Projekten in einem Gebiet entspreche auch der Intention des Gesetzgebers - ansonsten könnte durch die Aufteilung von Projekten in kleinere Teilprojekte die gesetzlich vorgesehene Parteistellung der Naturschutzanwaltschaft immer verhindert werden. Auf diese Intention deute auch die Formulierung "insgesamt" mehr als 10 ha hin. Im weiteren wurde - unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen - die Berufung in der Sache selbst ausgeführt. Der Gesetzgeber habe die Formulierung in Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG wortgleich aus dem Anhang zum UVP-G übernommen, lediglich der Schwellenwert sei von 20 ha auf 10 ha herabgesetzt worden. Es seien daher zur Erhebung der relevanten Flächen dieselben Berechnungskriterien zu Grunde zu legen wie nach dem UVP-G, zumal für die UVP in mehreren Verfahren geklärt worden sei, was unter "Geländeveränderungen" zu verstehen sei vergleiche , die Entscheidungen des Umweltsenates "Kühtai", US 9/1999/7-31, und "Pitztal", US 6A/2002/7-43"). Im UVP-G sei festgehalten, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G die Summe der Kapazitäten, die in den letzten fünf Jahren genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sei, wobei die beantragte Kapazitätsausweitung mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen müsse. Da der Schwellenwert hier 10 ha betrage, sei dieses letzte Kriterium mit einer zusätzlichen Fläche von ca. 6,3 ha erfüllt. Eine kumulative Betrachtung von Projekten in einem Gebiet entspreche auch der Intention des Gesetzgebers - ansonsten könnte durch die Aufteilung von Projekten in kleinere Teilprojekte die gesetzlich vorgesehene Parteistellung der Naturschutzanwaltschaft immer verhindert werden. Auf diese Intention deute auch die Formulierung "insgesamt" mehr als 10 ha hin. Im weiteren wurde - unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen - die Berufung in der Sache selbst ausgeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Sie stellte fest, der Flächenverbrauch durch den projektierten Pistenneubau mit Geländeveränderungen betrage rund 6,94 ha. Begründend wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zu. Die durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG eingeräumte Mitwirkung vermittle dem Naturschutzanwalt kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst, es bestehe auch kein subjektives Recht, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend bestehe auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässigerweise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe. Die Naturschutzanwältin leite ihre Berufungslegitimation aus § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG ab. Es sei daher zu prüfen, ob mit der gegenständlichen Erweiterung des Schigebietes Lech-Zürs ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden sei. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke sich - abgesehen vom Schwellenwert - mit jenem im Anhang 1 Z. 14 des UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. Nr. 373/1996. In Anlehnung an die zu dieser Bestimmung des UVP-G entwickelten Judikatur des Umweltsenates gehe auch die belangte Behörde für § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG davon aus, dass der Berechnung des Schwellenwertes nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau zu Grunde zu legen sei, der mit Geländeveränderungen verbunden sei; weiters davon, dass unter Pistenneubau die Anlage von Flächen für die Benützung zum Schifahren und dergleichen Wintersportarten zu verstehen sei, wobei auch außerhalb der so umschriebenen Pisten gelegene Flächen in den Flächenverbrauch einzurechnen seien, wenn es sich um Geländeveränderungen handle, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden seien und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stünden (z.B. Lawinenverbauungen speziell zum Schutz der Piste, Aufschließungswege zum Neubau der Piste, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Piste). Schließlich sei davon auszugehen, dass als Geländerveränderungen jedenfalls solche durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen und durch das Anlegen von Bauhilfs- und Transportwegen anzusehen seien. Gestützt auf die Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei von einem Flächenverbrauch durch Geländeveränderungen im Bereich der Piste von insgesamt 57.000 m2 und außerhalb der Piste für die Errichtung des Zufahrtswegs zur Bergstation von ca. 12.000 m2 und für die Wasserleitungen für die Beschneiungsanlage und die Zeitnehmungsleitungen im Bereich Steinmähder/Sulzen von ca. 420 m2 auszugehen. Für Zeitnehmungseinrichtungen kämen hiezu noch ca. 4 m2, für den Anker für die Pistenpräparierung ebenfalls 4 m2 und für Absperr- und Sicherheitseinrichtungen 5 - 20 m2, die auf Grund des geringen Flächenausmaßes außer Ansatz bleiben könnten. Insgesamt ergebe sich daher ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 69.420 m2 bzw. gerundet 6,94 ha. Der Schwellenwert von 10 ha gemäß § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG werde damit deutlich unterschritten. Die Naturschutzanwältin habe vorgebracht, im gegenständlichen Schigebiet seien in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt und bewilligt worden, der dafür in den letzten fünf Jahren bewilligte Flächenverbrauch sei entsprechend den sich aus dem UVP-G 2000 ergebenden Berechnungskriterien bei der Erhebung des Flächenverbrauches zu berücksichtigen. Dem sei zu entgegnen, dass sich weder aus dem diesbezüglich völlig eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG, der das Berufungsrecht des Naturschutzanwaltes abschließend regle, noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergebe, dass für die Ermittlung des Schwellenwertes von 10 ha der Flächenverbrauch bereits bewilligter Projekte im betreffenden Schigebiet auch ausschlaggebend sei. Vor allem könne aus der von der Naturschutzanwältin ins Treffen geführten Formulierung "Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" (Unterstreichung im Original) in § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG nicht geschlossen werden, dass damit auch Geländeveränderungen gemeint seien, die nicht Gegenstand des zu bewilligenden Projektes seien. Im Übrigen ergäben auch die Erläuterungen zu der genannten Bestimmung (vgl. Blg 68/1926, XXIV. LT, Seite 54) keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Absicht des Landesgesetzgebers gewesen sei, einen Einrechnungstatbestand im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zu schaffen. Eine Bestimmung, die eine Einrechnung im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 vorsehe, enthalte das Vlbg NatSchG nicht. Zusammenfassend ergebe sich, dass das gegenständliche Verfahren kein von § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG erfasstes Vorhaben zum Gegenstand habe. Die Berufung der Naturschutzanwältin sei daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Sie stellte fest, der Flächenverbrauch durch den projektierten Pistenneubau mit Geländeveränderungen betrage rund 6,94 ha. Begründend wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Naturschutzanwalt in den von Paragraph 50, Absatz 4, Vlbg NatSchG nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu. Die durch Paragraph 50, Absatz 2, Vlbg NatSchG eingeräumte Mitwirkung vermittle dem Naturschutzanwalt kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst, es bestehe auch kein subjektives Recht, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend bestehe auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässigerweise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe. Die Naturschutzanwältin leite ihre Berufungslegitimation aus Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG ab. Es sei daher zu prüfen, ob mit der gegenständlichen Erweiterung des Schigebietes Lech-Zürs ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden sei. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke sich - abgesehen vom Schwellenwert - mit jenem im Anhang 1 Ziffer 14, des UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1996,. In Anlehnung an die zu dieser Bestimmung des UVP-G entwickelten Judikatur des Umweltsenates gehe auch die belangte Behörde für Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG davon aus, dass der Berechnung des Schwellenwertes nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau zu Grunde zu legen sei, der mit Geländeveränderungen verbunden sei; weiters davon, dass unter Pistenneubau die Anlage von Flächen für die Benützung zum Schifahren und dergleichen Wintersportarten zu verstehen sei, wobei auch außerhalb der so umschriebenen Pisten gelegene Flächen in den Flächenverbrauch einzurechnen seien, wenn es sich um Geländeveränderungen handle, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden seien und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stünden (z.B. Lawinenverbauungen speziell zum Schutz der Piste, Aufschließungswege zum Neubau der Piste, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Piste). Schließlich sei davon auszugehen, dass als Geländerveränderungen jedenfalls solche durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen und durch das Anlegen von Bauhilfs- und Transportwegen anzusehen seien. Gestützt auf die Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei von einem Flächenverbrauch durch Geländeveränderungen im Bereich der Piste von insgesamt 57.000 m2 und außerhalb der Piste für die Errichtung des Zufahrtswegs zur Bergstation von ca. 12.000 m2 und für die Wasserleitungen für die Beschneiungsanlage und die Zeitnehmungsleitungen im Bereich Steinmähder/Sulzen von ca. 420 m2 auszugehen. Für Zeitnehmungseinrichtungen kämen hiezu noch ca. 4 m2, für den Anker für die Pistenpräparierung ebenfalls 4 m2 und für Absperr- und Sicherheitseinrichtungen 5 - 20 m2, die auf Grund des geringen Flächenausmaßes außer Ansatz bleiben könnten. Insgesamt ergebe sich daher ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 69.420 m2 bzw. gerundet 6,94 ha. Der Schwellenwert von 10 ha gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG werde damit deutlich unterschritten. Die Naturschutzanwältin habe vorgebracht, im gegenständlichen Schigebiet seien in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt und bewilligt worden, der dafür in den letzten fünf Jahren bewilligte Flächenverbrauch sei entsprechend den sich aus dem UVP-G 2000 ergebenden Berechnungskriterien bei der Erhebung des Flächenverbrauches zu berücksichtigen. Dem sei zu entgegnen, dass sich weder aus dem diesbezüglich völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 4, Vlbg NatSchG, der das Berufungsrecht des Naturschutzanwaltes abschließend regle, noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergebe, dass für die Ermittlung des Schwellenwertes von 10 ha der Flächenverbrauch bereits bewilligter Projekte im betreffenden Schigebiet auch ausschlaggebend sei. Vor allem könne aus der von der Naturschutzanwältin ins Treffen geführten Formulierung "Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" (Unterstreichung im Original) in Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG nicht geschlossen werden, dass damit auch Geländeveränderungen gemeint seien, die nicht Gegenstand des zu bewilligenden Projektes seien. Im Übrigen ergäben auch die Erläuterungen zu der genannten Bestimmung vergleiche , Blg 68/1926, römisch 24 . LT, Seite 54) keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Absicht des Landesgesetzgebers gewesen sei, einen Einrechnungstatbestand im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 zu schaffen. Eine Bestimmung, die eine Einrechnung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 vorsehe, enthalte das Vlbg NatSchG nicht. Zusammenfassend ergebe sich, dass das gegenständliche Verfahren kein von Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG erfasstes Vorhaben zum Gegenstand habe. Die Berufung der Naturschutzanwältin sei daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Naturschutzanwältin mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrem Schriftsatz vom 30. November 2006 die "Zurückweisung" der Beschwerde.
§ 50 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 idF LGBl. Nr. 38/2002 (Vlbg NatSchG) lautet: Paragraph 50, des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2002, (Vlbg NatSchG) lautet:
"Naturschutzanwalt
a) Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,
b) Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,
c) Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen, ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,
d) Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,
e) Durchführung von Stauraumspülungen.
Im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerde, die sich wesentlich auf das UVP-G stützt, ist auch die im Folgenden dargestellte Rechtsentwicklung in den Blick zu nehmen:
Gemäß Z. 14 des Anhanges 1 des UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 697/1993 sind UVP-pflichtig: Gemäß Ziffer 14, des Anhanges 1 des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, sind UVP-pflichtig:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte ihre Berufung nicht zurückweisen dürfen, sondern meritorisch behandeln müssen. Im angefochtenen Bescheid werde davon ausgegangen, dass lediglich über Geländeveränderungen von rund 6,94 ha abzusprechen gewesen sei, dies unter der Annahme, allein das dem Bescheid zu Grunde liegende Projekt sei maßgeblich. Im Gegensatz dazu vertrete die Naturschutzanwaltschaft den Standpunkt, es sei nicht nur das gegenständliche Einzelprojekt, sondern in Analogie zu § 3a Abs. 5 UVP-G die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung in den Schwellenwert nach § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG einzurechnen. Der belangten Behörde sei vorerst zuzugestehen, dass der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung ihre Sichtweise scheinbar zu decken vermöge. Sie übersehe allerdings, dass bei der Entscheidung auch auf die grundlegenden Zielbestimmungen (§§ 2 bis 4) des Vlbg NatSchG Bedacht zu nehmen sei. So postuliere der Landesgesetzgeber zum Beispiel in § 2 Abs. 3 Vlbg NatSchG einen programmatischen Schutz von besonderen Naturwerten von besonderer Bedeutung. Um ein Gebiet dieser Art handle es sich im vorliegenden Fall. § 3 Abs. 2 Vlbg NatSchG gebiete, dass alle Behörden Sorge zu tragen hätten, dass ein nicht notwendiger Naturverbrauch verhindert werde. Würden solche Zielbestimmungen in der Praxis nicht angewendet, verkämen sie zu leeren Worthülsen. Eine derartige Absicht sei dem Gesetzgeber kaum zu unterstellen. Auch wesentliche Teile der Lehre (z.B. Weber, JRP 1999, 180) hätten zudem wiederholt gefordert, die Zielbestimmungen der Landesnaturschutzgesetze ernster zu nehmen und die behördlichen Entscheidungen daran zu orientieren. Wie erwähnt könnte die Auffassung der belangten Behörde nach dem bloßen Gesetzeswortlaut gedeckt sein. Eine am Sinn mit den Zielbestimmungen des Gesetzes orientierte Interpretation führe jedoch zum gegenteiligen Ergebnis, dass diesbezüglich offenkundig entweder eine teleologische Auslegung geboten sei oder eine planwidrige Lücke im Vlbg NatSchG vorliege, die nach einer Schließung durch Analogie verlange. Von einer "Lücke" im rechtstechnischen Sinn sei dann zu sprechen, wenn innerhalb des positiven Rechtes, gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung, eine planwidrige Unvollständigkeit vorliege. Hervorzuheben sei, dass eine derartige planwidrige Unvollständigkeit auch erst nach der Erlassung eines Gesetzes auftreten könne ("nachträgliche Gesetzeslücke"), die erst durch die Bestimmung des § 3a Abs. 5 UVP-G in der aktuellen Fassung zu Tage getreten sei. Der Umstand, dass sich die in Rede stehende Bestimmung am UVP-G orientiere, der Landesgesetzgeber in den vergangenen Novellen die Bestimmung des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG diesbezüglich nicht an das UVP-G angepasst habe, vermöge die Annahme einer solchen Lücke nicht zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte ihre Berufung nicht zurückweisen dürfen, sondern meritorisch behandeln müssen. Im angefochtenen Bescheid werde davon ausgegangen, dass lediglich über Geländeveränderungen von rund 6,94 ha abzusprechen gewesen sei, dies unter der Annahme, allein das dem Bescheid zu Grunde liegende Projekt sei maßgeblich. Im Gegensatz dazu vertrete die Naturschutzanwaltschaft den Standpunkt, es sei nicht nur das gegenständliche Einzelprojekt, sondern in Analogie zu Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung in den Schwellenwert nach Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG einzurechnen. Der belangten Behörde sei vorerst zuzugestehen, dass der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung ihre Sichtweise scheinbar zu decken vermöge. Sie übersehe allerdings, dass bei der Entscheidung auch auf die grundlegenden Zielbestimmungen (Paragraphen 2, bis 4) des Vlbg NatSchG Bedacht zu nehmen sei. So postuliere der Landesgesetzgeber zum Beispiel in Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg NatSchG einen programmatischen Schutz von besonderen Naturwerten von besonderer Bedeutung. Um ein Gebiet dieser Art handle es sich im vorliegenden Fall. Paragraph 3, Absatz 2, Vlbg NatSchG gebiete, dass alle Behörden Sorge zu tragen hätten, dass ein nicht notwendiger Naturverbrauch verhindert werde. Würden solche Zielbestimmungen in der Praxis nicht angewendet, verkämen sie zu leeren Worthülsen. Eine derartige Absicht sei dem Gesetzgeber kaum zu unterstellen. Auch wesentliche Teile der Lehre (z.B. Weber, JRP 1999, 180) hätten zudem wiederholt gefordert, die Zielbestimmungen der Landesnaturschutzgesetze ernster zu nehmen und die behördlichen Entscheidungen daran zu orientieren. Wie erwähnt könnte die Auffassung der belangten Behörde nach dem bloßen Gesetzeswortlaut gedeckt sein. Eine am Sinn mit den Zielbestimmungen des Gesetzes orientierte Interpretation führe jedoch zum gegenteiligen Ergebnis, dass diesbezüglich offenkundig entweder eine teleologische Auslegung geboten sei oder eine planwidrige Lücke im Vlbg NatSchG vorliege, die nach einer Schließung durch Analogie verlange. Von einer "Lücke" im rechtstechnischen Sinn sei dann zu sprechen, wenn innerhalb des positiven Rechtes, gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung, eine planwidrige Unvollständigkeit vorliege. Hervorzuheben sei, dass eine derartige planwidrige Unvollständigkeit auch erst nach der Erlassung eines Gesetzes auftreten könne ("nachträgliche Gesetzeslücke"), die erst durch die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G in der aktuellen Fassung zu Tage getreten sei. Der Umstand, dass sich die in Rede stehende Bestimmung am UVP-G orientiere, der Landesgesetzgeber in den vergangenen Novellen die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, Vlbg NatSchG diesbezüglich nicht an das UVP-G angepasst habe, vermöge die Annahme einer solchen Lücke nicht zu widerlegen.
Aus der Bestimmung des § 3a Abs. 5 UVP-G ergebe sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich unterbinden wolle, dass Antragsteller durch mehrere aneinandergereihte Anträge unliebsame Schwellenwerte - hier betreffend die Parteistellung des Naturschutzanwaltes im Berufungsverfahren - unterlaufen könnten. Belegt werde dies dadurch, dass die Rechtsordnung prinzipiell darauf abziele, Projekte, die in einem engen zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, als Einheit anzusehen. Aus der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G ergebe sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich unterbinden wolle, dass Antragsteller durch mehrere aneinandergereihte Anträge unliebsame Schwellenwerte - hier betreffend die Parteistellung des Naturschutzanwaltes im Berufungsverfahren - unterlaufen könnten. Belegt werde dies dadurch, dass die Rechtsordnung prinzipiell darauf abziele, Projekte, die in einem engen zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, als Einheit anzusehen.
Dass diese Überlegungen insbesondere auch für das Vlbg NatSchG gelten würden, zeige dessen § 33 Abs. 1 lit. g. Danach seien Straßen von bestimmten Ausmaßen bewilligungspflichtig, wobei einzelne (für sich nicht bewilligungspflichtige) Straßenstücke, wenn sie miteinander in engem räumlichen Zusammenhang stünden, zusammenzurechnen seien. Hiezu hielten die Erläuternden Bemerkungen fest, dass durch diese Regelung einem Wunsch der Praxis Rechnung getragen werde, da die bisherige Regelung schrittweise Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen ermöglicht habe. Gehe man davon aus, dass der Gesetzgeber die in der Praxis beliebte "Salamitaktik" bei der Errichtung von Straßen habe unterbinden wollen, wäre es bei einer Gesamtbetrachtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man dem Gesetz unterstellen, dass dies im Gegensatz zu Straßen im Bereich von Schigebieten ermöglicht werden solle. Dass diese Überlegungen insbesondere auch für das Vlbg NatSchG gelten würden, zeige dessen Paragraph 33, Absatz eins, Litera g, Danach seien Straßen von bestimmten Ausmaßen bewilligungspflichtig, wobei einzelne (für sich nicht bewilligungspflichtige) Straßenstücke, wenn sie miteinander in engem räumlichen Zusammenhang stünden, zusammenzurechnen seien. Hiezu hielten die Erläuternden Bemerkungen fest, dass durch diese Regelung einem Wunsch der Praxis Rechnung getragen werde, da die bisherige Regelung schrittweise Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen ermöglicht habe. Gehe man davon aus, dass der Gesetzgeber die in der Praxis beliebte "Salamitaktik" bei der Errichtung von Straßen habe unterbinden wollen, wäre es bei einer Gesamtbetrachtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man dem Gesetz unterstellen, dass dies im Gegensatz zu Straßen im Bereich von Schigebieten ermöglicht werden solle.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu anderen Rechtsgebieten unterstreiche diese Sichtweise. In Fällen, in denen die Gesamtverkaufsfläche von mehreren in einem bestimmten Beziehungsgeflecht zueinander stehenden Geschäftsbauten zu ermitteln gewesen sei, komme es danach nicht auf die Person des Konsensträgers der verschiedenen Bauten an, sondern lediglich darauf, ob das Bauvorhaben - auch im Zusammenhang mit bereits bewilligten Bauten - bestimmte vom Gesetz geforderte Tatbestandsmerkmale aufweise (Zl. 99/05/0248). Zum steiermärkischen Baugesetz habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden könnte, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handle (Zl. 2000/06/0136). Der Entscheidung Zl. 2000/03/0004 sei zu entnehmen, dass für die Beurteilung eines in Teilabschnitten eingereichten Projektes neben Sachfragen auch der Umstand maßgeblich sei, ob dadurch ein Verfahren nach dem UVP-G habe vermieden werden sollen.
Auch eine richtlinienkonforme Interpretation, wonach eine Kumulierung mit bereits bestehenden Projekten aufzugreifen und insbesondere auf die ökologische Empfindlichkeit Bedacht zu nehmen sei (Anhang III-Auswahlkriterien im Sinne Art. 4 Abs. 3 der UVP-RL) gebiete diese Sichtweise, zumal anerkannt sei, dass die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffend die UVP-RL nicht in einem eigenen Gesetz erfolgen müsse. Dies lasse jedenfalls den Schluss zu, dass auch andere gesetzliche Bestimmungen (hier das Vlbg NatSchG) den Zwecken der Richtlinie Rechnung tragen müssten, gerade "wo auch Vlbg NatSchG und UVP-G im Wesentlichen gleiche oder ähnliche Schutzgüter vertreten". Der Naturschutzanwalt werde zudem vom Vlbg NatSchG ausdrücklich als Umweltanwalt im Sinne des UVP-G installiert. Auch eine richtlinienkonforme Interpretation, wonach eine Kumulierung mit bereits bestehenden Projekten aufzugreifen und insbesondere auf die ökologische Empfindlichkeit Bedacht zu nehmen sei (Anhang III-Auswahlkriterien im Sinne Artikel 4, Absatz 3, der UVP-RL) gebiete diese Sichtweise, zumal anerkannt sei, dass die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffend die UVP-RL nicht in einem eigenen Gesetz erfolgen müsse. Dies lasse jedenfalls den Schluss zu, dass auch andere gesetzliche Bestimmungen (hier das Vlbg NatSchG) den Zwecken der Richtlinie Rechnung tragen müssten, gerade "wo auch Vlbg NatSchG und UVP-G im Wesentlichen gleiche oder ähnliche Schutzgüter vertreten". Der Naturschutzanwalt werde zudem vom Vlbg NatSchG ausdrücklich als Umweltanwalt im Sinne des UVP-G installiert.
Dem Landesgesetzgeber würde jedenfalls ein sinnwidriges Handeln unterstellt, nähme man an, er habe bewusst allein und ausschließlich auf das Formalerfordernis der einzelnen Antragstellung für ein bestimmtes Projekt abgestellt und die Wirkung mehrerer Projekte, die jedoch auf Grund enger zeitlicher, örtlicher und funktionaler Wirkung in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Projekt darstellten, übergehen wollen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Projekt erst während des Verfahrens von ca. 11 ha auf die nunmehrige Größe verkleinert habe. Dass die mitbeteiligte Partei in absehbarer Zeit einen ergänzenden Antrag auf Bewilligung des Projektes in der ursprünglichen Größe einbringen könnte, sei jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Würde man der rechtlichen Argumentation der belangten Behörde folgen, hätte die Beschwerdeführerin auch in diesem präsumtiven ergänzenden Verfahren - trotz offenkundiger Stückelung der Antragstellung - keinerlei Berufungsmöglichkeiten. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit ihrem Vorbringen, es liege insgesamt ein einheitliches Vorhaben vor, auseinandersetzen müssen. Sie wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich diese bereits im Schigebiet Lech in den letzten fünf Jahren genehmigten Projekte gemeinsam mit dem gegenständlichen ein einheitliches Vorhaben darstellten und hätte daher entsprechend dem Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. November 2005 zum UVP-G von Geländeveränderungen von insgesamt 16,28 ha im Schigebiet Lech (22 bewilligende Bescheide seit 2002) ausgehen müssen.
Diese Darlegungen zeigen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG räumt dem Naturschutzanwalt das Recht auf Berufung gegen die Bewilligung bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Arten von Vorhaben ein. Gemäß § 50 Abs. 5 Vlbg NatSchG ist der Naturschutzanwalt berechtigt, in den Angelegenheiten des Abs. 4 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben. In anderen Verfahren nach dem Vlbg NatSchG (abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen) kommt dem Naturschutzanwalt gemäß § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG (lediglich) das Recht auf Anhörung, Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes, Stellungnahme und Akteneinsicht zu; schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Das Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid zu erheben, ist nach der Regelung des § 50 Vlbg NatSchG somit auf Verfahren beschränkt, die ein in § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben; mit Abs. 5 leg. cit. wird dem Naturschutzanwalt in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten des Abs. 4 leg. cit. das Recht der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Ebenso folgt aus § 50 Vlbg NatSchG, dass dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässigerweise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe (siehe den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0048, mwN). Paragraph 50, Absatz 4, Vlbg NatSchG räumt dem Natursch