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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der IB in L und des Dr. PB in W, die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 2006, Zl. IIIa1-F-10.017/4a, betreffend Anträge nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 2006 der Antrag der beschwerdeführenden Parteien, den Wald auf dem Grundstück Nr. 1571/1, GB S., als Objektschutzwald festzustellen, als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Bannlegung dieses Waldes abgewiesen. Der weitere Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Einleitung eines Rodungsverfahrens betreffend diesen Wald wurde zurückgewiesen. Überdies wurden die von den beschwerdeführenden Parteien im Zuge dieser Verfahren gestellten verfahrensrechtlichen Anträge teils ab- , teils zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Agrargemeinschaft St. habe die dauernde Rodung einer Teilfläche u. a. des Grundstücks Nr. 1571/1, GB S., im Gesamtausmaß von ca. 592,08 m2 zum Zwecke der Errichtung einer Loipe gemäß § 17a Forstgesetz 1975 angemeldet. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) habe mit Schreiben vom 30. September 2005 die beabsichtigte Rodung zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid der BH vom 27. März 2006 sei der Agrargemeinschaft St. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Loipe erteilt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Agrargemeinschaft St. habe die dauernde Rodung einer Teilfläche u. a. des Grundstücks Nr. 1571/1, GB S., im Gesamtausmaß von ca. 592,08 m2 zum Zwecke der Errichtung einer Loipe gemäß Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 angemeldet. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) habe mit Schreiben vom 30. September 2005 die beabsichtigte Rodung zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid der BH vom 27. März 2006 sei der Agrargemeinschaft St. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Loipe erteilt worden.
Aus Anlass der Rodungsanmeldung sei von den beschwerdeführenden Parteien beantragt worden, den Wald auf GP 1571/1 (in näher beschriebenem Ausmaß) in Bann zu legen, als Objektschutzwald festzustellen und betreffend die von der Agrargemeinschaft St. angemeldete Rodung ein Bewilligungsverfahren einzuleiten. Aus Anlass der Rodungsanmeldung sei von den beschwerdeführenden Parteien beantragt worden, den Wald auf Gesetzgebungsperiode 1571, /1 (in näher beschriebenem Ausmaß) in Bann zu legen, als Objektschutzwald festzustellen und betreffend die von der Agrargemeinschaft St. angemeldete Rodung ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.
Die beschwerdeführenden Parteien seien nicht (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Nr. 1571/1, GB S. Sie seien daher nicht legitimiert, ein Feststellungsbegehren gemäß § 23 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (Feststellung als Objektschutzwald) zu stellen. Als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 1571/2, GB S., hätten die beschwerdeführenden Parteien jedoch geltend gemacht, der Wald auf dem Grundstück Nr. 1571/1, GB S., habe für ihr Wohngebäude (auf dem Grundstück Nr. 1571/2) und die darin wohnenden Menschen sowie für den Wald auf ihrem Grundstück eine besonders wichtige Schutzfunktion insbesondere gegen Hochwassergefahren, aber auch gegen Wind und sonstige Elementarereignisse sowie schädigende Umwelteinflüsse. Den eingeholten Sachverständigengutachten zufolge bewirke der in Rede stehende Wald jedoch keinen direkten Hochwasserschutz, auch habe er gegenüber Windeinfluss keine hohe Bedeutung. Der von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Schutz vor Lärm und Abgasen sei vom forsttechnischen Amtssachverständigen als vernachlässigbar beurteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Bannlegung lägen somit nicht vor. Was schließlich die Anträge auf Einleitung eines Rodungsverfahrens anlange, hätten die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren gemäß § 17a Forstgesetz 1975 keine Parteistellung; eine Rodungsbewilligung sei nicht erforderlich gewesen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien seien nicht (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Nr. 1571/1, GB Sitzung Sie seien daher nicht legitimiert, ein Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (Feststellung als Objektschutzwald) zu stellen. Als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 1571/2, GB S., hätten die beschwerdeführenden Parteien jedoch geltend gemacht, der Wald auf dem Grundstück Nr. 1571/1, GB S., habe für ihr Wohngebäude (auf dem Grundstück Nr. 1571/2) und die darin wohnenden Menschen sowie für den Wald auf ihrem Grundstück eine besonders wichtige Schutzfunktion insbesondere gegen Hochwassergefahren, aber auch gegen Wind und sonstige Elementarereignisse sowie schädigende Umwelteinflüsse. Den eingeholten Sachverständigengutachten zufolge bewirke der in Rede stehende Wald jedoch keinen direkten Hochwasserschutz, auch habe er gegenüber Windeinfluss keine hohe Bedeutung. Der von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Schutz vor Lärm und Abgasen sei vom forsttechnischen Amtssachverständigen als vernachlässigbar beurteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Bannlegung lägen somit nicht vor. Was schließlich die Anträge auf Einleitung eines Rodungsverfahrens anlange, hätten die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren gemäß Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 keine Parteistellung; eine Rodungsbewilligung sei nicht erforderlich gewesen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch das Forstgesetz 1975 eingeräumten Rechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe bei der Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung als Objektschutzwald, dass dieses Feststellungsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen zu überprüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Feststellung erfüllt seien. Diese Überprüfung sei nicht erfolgt. Die Frage der Antragslegitimation der beschwerdeführenden Parteien sei "sekundär". Die beschwerdeführenden Parteien seien sehr wohl legitimiert, "die inhaltliche Unrichtigkeit der amtswegigen Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu relevieren".
Gemäß § 23 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, wenn daran Zweifel bestehen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, wenn daran Zweifel bestehen.
Das Feststellungsverfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 ForstG von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen. Das Feststellungsverfahren ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ForstG von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem Paragraph 22, zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies gemäß § 23 Abs. 3 ForstG, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, dass Schutzwald nicht vorliegt. Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ForstG, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, dass Schutzwald nicht vorliegt.
Diesen Bestimmungen zufolge ist ein Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Schutzwaldcharakters auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen einzuleiten. Ein Antragsrecht des Eigentümers eines Nachbargrundstücks besteht nicht. Diesem kommt auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung des Schutzwaldcharakters des Nachbargrundstückes zu.
Da die beschwerdeführenden Parteien unbestrittenermaßen nicht Eigentümer des von ihrem Feststellungsantrag betroffenen Waldes sind, erfolgte die Zurückweisung ihres diesbezüglichen Antrages daher zu Recht. Beim Vorbringen, ihre mangelnde Antragslegitimation sei "sekundär" und hindere sie nicht, eine inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheides zu relevieren, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass sie im Verfahren zwar die ihnen als Parteien im Sinne des § 8 AVG zukommenden subjektivöffentlichen Rechte geltend machen können, dass sie darüber hinaus aber keinen Rechtsanspruch auf objektive Rechtmäßigkeit eines Bescheides haben. Da die beschwerdeführenden Parteien unbestrittenermaßen nicht Eigentümer des von ihrem Feststellungsantrag betroffenen Waldes sind, erfolgte die Zurückweisung ihres diesbezüglichen Antrages daher zu Recht. Beim Vorbringen, ihre mangelnde Antragslegitimation sei "sekundär" und hindere sie nicht, eine inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheides zu relevieren, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass sie im Verfahren zwar die ihnen als Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommenden subjektivöffentlichen Rechte geltend machen können, dass sie darüber hinaus aber keinen Rechtsanspruch auf objektive Rechtmäßigkeit eines Bescheides haben.
Betreffend die Abweisung des Antrages auf Bannwalderklärung rügen die beschwerdeführenden Parteien, es sei der angefochtene Bescheid widersprüchlich. Zum einen sei nämlich die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, es liege kein Schutzwald vor, offensichtlich von der belangten Behörde geteilt worden. Diese Frage sei von der belangten Behörde nämlich inhaltlich nicht überprüft und "somit nicht in Zweifel gezogen worden". Zum andern sei die belangte Behörde auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bannlegung vorliegen, inhaltlich eingegangen, obwohl eine Bannlegung nur bei Objektschutzwäldern in Betracht komme. Dabei habe es die belangte Behörde jedoch unterlassen, die sachverständigen Darlegungen "einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen".
Gemäß § 27 Abs. 1 ForstG sind Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald). Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ForstG sind Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 27 Abs. 2 ForstG insbesondere Bannzwecke im Sinne des Absatz eins, sind gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ForstG insbesondere
a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100259.X00Im RIS seit
29.03.2007