TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2005/01/0547

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0548 2005/01/0549

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1. der E I S, geboren 1978, 2. der M C S, geboren 2001, und 3. des N M S, geboren 2003, alle in Salzburg und vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Mai 2005, Zl. 259.763/0-XI/34/05 (ad 1.), vom 2. Juni 2005, Zl. 259.762/0-XI/34/05 (ad 2.) und vom 2. Juni 2005, Zl. 259.761/0-XI/34/05 (ad 3.), jeweils betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit jeweils Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 (insgesamt EUR 2.973,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich jeweils auf die Bestätigung der Spruchpunkte I.) und II.) der erstinstanzlichen Bescheide beziehen, abgelehnt.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des N C S; sein Beschwerdeverfahren war zur hg. Zl. 2005/01/0502 anhängig und wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006 erledigt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerin und der genannte Ehegatte sind die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Alle sind rumänische Staatsangehörige und beantragten jeweils am 21. Dezember 2004 Asyl. Zur Begründung dieser Anträge bezog sich die Erstbeschwerdeführerin bei Einvernahmen am 11. Jänner und 17. März 2005 auf die "Probleme" ihres Ehegatten im Herkunftsstaat, die auch sie zur Flucht gezwungen hätten.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden jeweils vom 1. April 2005 die Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (jeweils Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des jeweiligen Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (jeweils Spruchpunkt II.) und wies den jeweiligen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (jeweils Spruchpunkt III.) aus.

Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden "gemäß § 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG" ab.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung der Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen:

Zu I.:

Bei der unveränderten Bestätigung jeweils der erstinstanzlichen Aussprüche über die Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (jeweils Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher - bezogen auf die hier anzuwendende Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - jeweils die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Zu II. :

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich jeweils auf die Bestätigung der Spruchpunkte I.) und II.) des erstinstanzlichen Bescheides beziehen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Bescheides unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, in diesem Umfang die Behandlung der Beschwerden abzulehnen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010547.X00

Im RIS seit

28.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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