TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2006/02/0303

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JS in B/Deutschland, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Oktober 2006, Zl. uvs- 2006/17/1562-4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. September 2005 um 22.48 Uhr im Gemeindegebiet von Kundl auf einem näher zitierten Ort der Inntalautobahn als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die gemäß § 1 lit. c der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 64 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm der zitierten Verordnung begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. September 2005 um 22.48 Uhr im Gemeindegebiet von Kundl auf einem näher zitierten Ort der Inntalautobahn als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die gemäß Paragraph eins, Litera c, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989, erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 64 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit der zitierten Verordnung begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren seine Tätereigenschaft bestritten. Dem gegenüber berief sich die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, näher die Erkenntnisse vom 23. April 1986, Zl. 86/18/0004, und vom 11. Mai 1990, Zl. 90/18/0022, wonach die Verwaltungsstrafbehörde aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Täter gewesen.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings die Unterlassung der Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen:

Der Zeuge Andreas A. wurde zum Beweis dafür geführt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit ihm eine Sauna besucht, der Sohn des Beschwerdeführers Gregor dafür, dass der Beschwerdeführer ihm (in diesem Zeitraum) das Fahrzeug für eine Venedigreise überlassen habe; insoweit legte der Beschwerdeführer u.a. eine "Erklärung" des Sohnes vor, dass der Vater auf der Rückreise zur Tatzeit "nicht mit war" und er selbst (der Sohn) dabei geschlafen habe, sodass er nicht wisse, welcher seiner Begleiter zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.

Dem gegenüber vertritt die belangte Behörde zunächst die Ansicht, die Einvernahme des Sohnes habe unterbleiben können, weil seine Aussage, er habe zum Tatzeitpunkt geschlafen, "durchaus glaubwürdig sei". Dabei übersieht die belangte Behörde, dass Prozessthema nicht die Frage ist, wer von dessen Begleitern der Lenker war, sondern ob der Vater (sohin der Beschwerdeführer) als Lenker in Betracht kommt, was allerdings, sollte sich dieser zum Tatzeitpunkt nicht im Fahrzeug befunden haben, nach den Denkgesetzen auszuschließen ist. Hätte die belangte Behörde die Angabe des Sohnes aber auch insoweit als glaubwürdig erachtet, so hätte sich somit - dies zur Klarstellung - dessen Einvernahme als Zeuge, aber auch des weiteren Zeugen Andreas A. erübrigt. Wieso die allfällige Aussage dieses Zeugen "nicht weiter hilft", ist gleichfalls nicht nachvollziehbar, wäre doch die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers auszuschließen, wenn bewiesen wäre, dass sich dieser zum Tatzeitpunkt in der Sauna befunden hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Beweise an sich nicht geeignet wären, über den maßgeblichen Gegenstand Beweis zu liefern.

Die belangte Behörde übersieht im Übrigen mit ihrem Hinweis auf die oben zitierte hg. Rechtsprechung, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in dem von ihr ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 86/18/0004, auch zum Ausdruck gebracht hat, es bestehe keine Norm des Inhaltes, es sei immer und unter allen Umständen der Zulassungsbesitzer als Täter einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung anzusehen und es - dies sei zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift gesagt - nicht um eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG geht. Die belangte Behörde übersieht im Übrigen mit ihrem Hinweis auf die oben zitierte hg. Rechtsprechung, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in dem von ihr ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 86/18/0004, auch zum Ausdruck gebracht hat, es bestehe keine Norm des Inhaltes, es sei immer und unter allen Umständen der Zulassungsbesitzer als Täter einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung anzusehen und es - dies sei zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift gesagt - nicht um eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG geht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020303.X00

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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