TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2007/02/0039

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litb;
KFG 1967 §37 Abs2;
KFG 1967 §40;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 37 heute
  2. KFG 1967 § 37 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 37 gültig von 20.05.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  5. KFG 1967 § 37 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  8. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  9. KFG 1967 § 37 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 37 gültig von 14.08.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  11. KFG 1967 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 37 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. KFG 1967 § 37 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  15. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 40 heute
  2. KFG 1967 § 40 gültig ab 06.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 40 gültig von 21.04.2023 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 40 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 40 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  7. KFG 1967 § 40 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 40 gültig von 10.07.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  9. KFG 1967 § 40 gültig von 01.08.2007 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  10. KFG 1967 § 40 gültig von 11.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  11. KFG 1967 § 40 gültig von 14.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  12. KFG 1967 § 40 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. KFG 1967 § 40 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der BO in S/Italien, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Dezember 2006, Zl. IIb2-2-2-3-20- 2/1, betreffend Feststellungsbescheid i.A. einer straßenpolizeilichen Vorschrift, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2006 stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren Verwaltungssitz in Schluderns (Italien) an die belangte Behörde den Antrag, diese möge mit Bescheid feststellen, dass Fahrten mit einer Reihe von den Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftfahrzeugen (die "aus versicherungsrechtlichen Gründen" in Polen zugelassen seien) "gemäß § 2 lit. b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72/1989 idgF vom Verbot nach § 1 der angeführten Verordnung ausgenommen sind". Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2006 stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren Verwaltungssitz in Schluderns (Italien) an die belangte Behörde den Antrag, diese möge mit Bescheid feststellen, dass Fahrten mit einer Reihe von den Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftfahrzeugen (die "aus versicherungsrechtlichen Gründen" in Polen zugelassen seien) "gemäß Paragraph 2, Litera b, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1989, idgF vom Verbot nach Paragraph eins, der angeführten Verordnung ausgenommen sind".

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2006 zurückgewiesen und zwar u.a. mit der Begründung, dass es sich bei der Frage, ob die im Antrag aufgelisteten Lastkraftfahrzeuge ihren dauernden Standort in Schluderns hätten, um eine Tatsachenfeststellung handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

8. Aufl., S. 207, FN 146 zitierte Judikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A) kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides nicht die Feststellung von Tatsachen sein, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor:8. Aufl., Sitzung 207, , FN 146 zitierte Judikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A) kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides nicht die Feststellung von Tatsachen sein, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72 (idF der Novellen LGBl. Nr. 21/1990, 10/2000 und 20/2001), mit der ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der B 179 Fernpass-Straße erlassen wird, normiert in ihrem § 1 für einen näher bezeichneten örtlichen Bereich ein Verbot für das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72 in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1990,, 10/2000 und 20/2001), mit der ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der B 179 Fernpass-Straße erlassen wird, normiert in ihrem Paragraph eins, für einen näher bezeichneten örtlichen Bereich ein Verbot für das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

Nach § 2 lit. b dieser Verordnung sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in bestimmten, örtlich umschriebenen Bereichen "ihren dauernden Standort haben", vom Verbot des § 1 ausgenommen. Nach Paragraph 2, Litera b, dieser Verordnung sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in bestimmten, örtlich umschriebenen Bereichen "ihren dauernden Standort haben", vom Verbot des Paragraph eins, ausgenommen.

Unter "dauerndem Standort" ist entsprechend dem Sinn dieser Bestimmung nach den §§ 37 Abs. 2 und 40 KFG der Ort der Zulassung zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/02/0305, betreffend ein Fahrverbot auf der B 180 Reschenstraße). Unter "dauerndem Standort" ist entsprechend dem Sinn dieser Bestimmung nach den Paragraphen 37, Absatz 2 und 40 KFG der Ort der Zulassung zu verstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/02/0305, betreffend ein Fahrverbot auf der B 180 Reschenstraße).

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage, wo die in Rede stehenden Fahrzeuge ihren "dauernden Standort" haben, um die Feststellung einer "Tatsache" handelt, sodass - da eine gesetzliche Bestimmung, die eine solche Feststellung vorsieht, nicht existiert - entsprechend der obzitierten hg. Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides hierüber nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den oben zitierten Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020039.X00

Im RIS seit

26.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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