Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des MS in Wien, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer (OG), Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. September 2006, Zl. MA 65 - 2495/2006, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des MS in Wien, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer (OG), Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. September 2006, Zl. MA 65 - 2495/2006, betreffend Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 12. September 2005 um 15.04 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 17., Himmelmutterweg/Korngasse, als verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, vorgeschrieben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO der Ersatz der Kosten für die am 12. September 2005 um 15.04 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 17., Himmelmutterweg/Korngasse, als verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - die Hinderung eines Betonmischfahrzeuges beim Einbiegen nicht in Abrede gestellt worden sei, "nicht genügen" könne.
Damit räumt der Beschwerdeführer allerdings selbst ein, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. c StVO gegeben war, welche die Entfernung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges nach § 89a Abs. 2 StVO zuließ. Dass "normale" Fahrzeuge ohne Beeinträchtigung vorbeifahren hätten können, ist rechtlich unerheblich. Damit räumt der Beschwerdeführer allerdings selbst ein, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO gegeben war, welche die Entfernung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO zuließ. Dass "normale" Fahrzeuge ohne Beeinträchtigung vorbeifahren hätten können, ist rechtlich unerheblich.
Auch dass dem Inhaber des Fahrzeuges - entsprechend dem § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO - der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt sein musste (also die "Vorhersehbarkeit" - vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042), konnte die belangte Behörde jedenfalls (sodass dahinstehen kann, ob die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn rechtswidrig war - vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325) zu Recht annehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Zufahrt zur Korngasse sei etwa durch ein entsprechendes Straßenverkehrszeichen verboten gewesen. Darauf, dass sich kein Hinweis auf die in dieser Gasse befindliche Baustelle - wohin das Betonmischfahrzeug zufahren sollte - vorhanden war, kommt es somit nicht an. Auch dass dem Inhaber des Fahrzeuges - entsprechend dem Paragraph 89 a, Absatz 7, vorletzter Satz StVO - der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt sein musste (also die "Vorhersehbarkeit" - vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042), konnte die belangte Behörde jedenfalls (sodass dahinstehen kann, ob die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn rechtswidrig war - vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325) zu Recht annehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Zufahrt zur Korngasse sei etwa durch ein entsprechendes Straßenverkehrszeichen verboten gewesen. Darauf, dass sich kein Hinweis auf die in dieser Gasse befindliche Baustelle - wohin das Betonmischfahrzeug zufahren sollte - vorhanden war, kommt es somit nicht an.
Soweit der Beschwerdeführer aber die Unterlassung der Einvernahme des das Fahrzeug abstellenden Lenkers als Zeugen rügt, ist eine Relevanz nicht erkennbar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 27. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020281.X00Im RIS seit
26.03.2007