TE Vwgh Beschluss 2007/2/27 AW 2007/12/0003

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von Mag. B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Februar 2007, Zl. P401135/180-PersB/2007, betreffend den Entzug einer Dienstwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, erhobenen und zur hg. Zl. 2007/12/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge ist der Beschwerdeführer seit 1998 Verteidigungsattache in Washington D.C., wo er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bewohnt.

Mit Erledigung vom 9. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März d.J. gemäß § 41 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 BDG 1979 zum Streitkräfteführungskommando in Wien versetzt und auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz diensteingeteilt.

In seiner Eingabe vom 16. Jänner 2007 beantragte er die bescheidmäßige Absprache über diese Versetzung und Dienstzuteilung, weil seiner Ansicht nach die Vorgangsweise der Dienstbehörde als unbegründet und rechtswidrig zu erachten sei. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Jänner 2007 gemäß § 41 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 7 BDG 1979 zurück, weil - so die wesentliche Begründung - § 41 Abs. 1 BDG 1979 u.a. auf den militärdiplomatischen Dienstbereich anzuwenden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Berufung an die Berufungskommission.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2007 die ihm zugewiesene Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979. Der Dienstauftrag vom 9. Jänner 2007 - so die Begründung im Kern - sei zu befolgen. Gründe für die "Abberufung" des Beschwerdeführers seien im Verfahren betreffend den Entzug der Dienstwohnung nicht zu erörtern. Es sei nicht Absicht der Dienstbehörde im Zuge des Versetzungsverfahrens, jemanden auf Grund der Entziehung einer Dienstwohnung auf die Straße zu setzen. Dem Beschwerdeführer sei die Maßnahme der Abberufung und Versetzung auf einen inländischen Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt gegeben worden. Die Bestimmung des § 80 BDG 1979 normiere eindeutig, wann die Dienstbehörde eine Dienstwohnung entziehen könne. Die Entziehung der Dienstwohnung könne u.a. erfolgen, wenn der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt werde oder die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich sei. Als eindeutig erwiesen stehe fest, dass für den Beschwerdeführer über den Zeitraum nach dem 28. Februar 2007 hinaus keine Notwendigkeit der Nutzung der Dienstwohnung gegeben sei, die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich wäre.

Gegen diesen - dem Beschwerdevorbringen zufolge am 19. d.M. "im Faxwege" zugestellten - Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/12/0040 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet wird:

"Die Delogierung des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist eine massive Härte und auch ein gravierender Eingriff in seine privaten Lebensverhältnisse. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der dienstrechtlichen Maßnahmen durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt jedenfalls ganz erhebliche Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der früheren Sachlage gegeben wären. Bei Abwägen der den Beschwerdeführer treffenden unverhältnismäßigen Nachteile ist sein Interesse, vor einer Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht die gegenständliche Wohnung räumen zu müssen, als überwiegend anzusehen. Das Interesse der Dienstbehörde an einer raschen Nachbesetzung, welches bei nahezu jeder Besetzung eines Leiterpostens gegeben ist, und allenfalls dabei entstehende Probleme, bedeutet keine schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern, zumal im vorliegenden Fall ein Nachfolger überhaupt erst ausgewählt werden muss (VwGH v. 13.07.1993, AW 93/12/0016, v. 12.06.1995, AW 95/12/0008).

Letztlich darf der Beschwerdeführer durch die von der Dienstbehörde gewählten kurzen Fristen - noch dazu angesichts des Dienstortes Washington - nicht durch Schaffung von Fakten (Räumung der Dienstwohnung und Dienstzuteilung in Wien) praktisch vom Rechtsschutz abgeschnitten werden."

Zu diesem Antrag nimmt die belangte Behörde wie folgt Stellung:

"Dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes (Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 13. Februar 2007, Zl. ...) stehen seitens der belangten Behörde zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Diese liegen darin begründet, dass die in Frage stehende Dienstwohnung für den nachfolgenden Verteidigungsattache zur Verfügung stehen muss. Dieser wird mittels Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung nach Einberufung der Begutachtungskommission zur Sitzung am 07. März 2007 innerhalb kurzer Frist bestimmt. Vor der Zuweisung muss die Dienstwohnung einer dringenden Generalsanierung unterzogen werden. Sollte die Wohnung nicht bis zum Dienstantritt des neuen Verteidigungsattaches bezugsfertig sein, müsste dieser vorübergehend in einem standesgemäßen Hotel untergebracht werden, wodurch Kosten von beträchtlichem Ausmaß für die Republik Österreich anfallen würden.

Die Entziehung der Dienstwohnung mit 28. Februar 2007 ist für den Beschwerdeführer mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er an seinem neuen Dienstort in Wien seit Jahrzehnten durchgehend schon mit Hauptwohnsitz Wien, A-Gasse 1, gemeldet und somit wohnversorgt ist. Dem Beschwerdeführer entsteht hinsichtlich der Übersiedlung nach Wien weder finanzieller noch organisatorischer Aufwand. Dies deshalb, da die damit verbundenen Transporte mit Hilfe einer Spedition durchgeführt und deren Kosten vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Gänze getragen werden.

Ergänzend darf ausgeführt werden, dass die im § 80 Abs. 7 zweiter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 normierte Mindestfrist zur Räumung einer Dienstwohnung jedenfalls eingehalten wurde, da zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entziehung (Dienstrechtsmandat vom 17. Jänner 2007, Zl. ...) und dem behördlich festgelegten Ende der Räumungsfrist mit 28. Februar 2007 mehr als ein Monat liegt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1988, Zl. 87/12/0007).

Sämtliche Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer unverzüglich nach deren Approbation per Fax zugestellt, da eine postalische Zustellung in die Vereinigten Staaten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Diese Unverzüglichkeit kann auch daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, auf die jeweiligen Schriftstücke unverzüglich zu reagieren (bezugnehmend auf den Dienstauftrag vom 09. Jänner 2007 beantragte der Beschwerdeführer bereits am 16. Jänner 2007 die bescheidmäßige Absprache - s.o. am 17. Jänner 2007 mit Dienstrechtsmandat und nochmals mit Entzugsbescheid vom 13. Februar 2007 erledigt - über die verfügte Versetzung.

..."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG setzt ihrem Wesen nach eine eingebrachte und noch nicht erledigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof voraus. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 f wiedergegebene Rechtsprechung).

Das beiderseitige Parteivorbringen, wonach dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 17. Februar 2007 im Wege der Telekopie übermittelt worden war, und das sich im Hinblick auf § 11 Abs. 1 DVG ergebende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung und die Erlassung dieses Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG außer Betracht zu bleiben.

Der Beschwerdeführer legt sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darin dar, "im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der dienstrechtlichen Maßnahmen durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt jedenfalls ganz erhebliche Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der früheren Sachlage" gewärtigen zu müssen und daher die gegenständliche Wohnung nicht räumen zu wollen.

Die belangte Behörde führt dem gegenüber ihr Interesse an der Räumung der Dienstwohnung ins Treffen, um diese - nach Sanierungsmaßnahmen - dem künftigen Verteidigungsattache zur Verfügung stellen zu können und Kosten für eine Unterbringung des Nachfolgers in einem Hotel zu ersparen.

Unbestritten ist, dass die Weisung vom 9. Jänner 2007 dem Beschwerdeführer zuging. Der Wirksamkeit dieser Weisung tat der nachfolgender Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch, die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde sowie die Erhebung der Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt keinen Abbruch. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass die Weisung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Mit Ablauf des 28. Februar 2007, der Wirksamkeit der Versetzung des Beschwerdeführers nach Österreich, benötigt er daher die Dienstwohnung nicht mehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Ein dessen ungeachtet fortbestehendes Interesse am Erhalt der Dienstwohnung findet keine Deckung in seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis.

Selbst wenn man das Interesse der belangten Behörde am Entzug der Dienstwohnung nicht als zwingend erachtet, kommt diesem Interesse gegenüber jenem des Beschwerdeführers auf Belassung der Dienstwohnung ungeachtet der ihm gegenüber wirksam verfügten Versetzung nach Österreich derart großes Gewicht zu, dass im Vollzug des Bescheides vom 17. Februar 2007 kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer gesehen werden kann.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120003.A00

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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