TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/28 2006/03/0055

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T-Mobile Austria GmbH in Wien, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. Februar 2006, Zl M 3/05-28, betreffend Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T-Mobile Austria GmbH in Wien, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. Februar 2006, Zl M 3/05-28, betreffend Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin "gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 iVm Spruchpunkt 1 des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15b/03-31" eine zusätzliche spezifische Verpflichtung auferlegt, wonach die Beschwerdeführerin gemäß § 38 TKG 2003, BGBl I Nr 70 idgF, in Bezug auf den Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz" dieselben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten hat, die sie ihrem eigenen Festnetzbereich bereitstellt. Diese Verpflichtung gilt für jene Leistungen der Beschwerdeführerin, die mit Hilfe eines über die Luftschnittstelle angebundenen physischen ortsfesten Netzabschlusspunktes im öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin erbracht werden.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 in Verbindung mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15b/03-31" eine zusätzliche spezifische Verpflichtung auferlegt, wonach die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, TKG 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr 70 idgF, in Bezug auf den Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz" dieselben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten hat, die sie ihrem eigenen Festnetzbereich bereitstellt. Diese Verpflichtung gilt für jene Leistungen der Beschwerdeführerin, die mit Hilfe eines über die Luftschnittstelle angebundenen physischen ortsfesten Netzabschlusspunktes im öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin erbracht werden.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0059, zu Grunde lag. Auf dieses wird daher gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0059, zu Grunde lag. Auf dieses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Die Aufhebung des als ausdrückliche Grundlage für die Auferlegung einer weiteren spezifischen Verpflichtung herangezogenen Bescheids der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15b/03-31, führt auch im Beschwerdefall zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG. Die Aufhebung des als ausdrückliche Grundlage für die Auferlegung einer weiteren spezifischen Verpflichtung herangezogenen Bescheids der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15b/03-31, führt auch im Beschwerdefall zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Februar 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030055.X00

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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