TE Vwgh Beschluss 2007/2/28 2003/13/0103

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache der TGesmbH in W, vertreten durch die HOUF Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Juli 2003, Zl. RV/3885- W/02, betreffend Umsatzsteuer für November 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat November 2001 fest (§ 21 Abs. 3 UStG 1994).Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat November 2001 fest (Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994).

Das Finanzamt legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Fernkopie vom 15. Dezember 2006 den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 20. November 2003 sowie einen Zustellnachweis vor.

Die beschwerdeführende Partei nahm dazu mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2007 Stellung und führte aus, auch der erwähnte Umsatzsteuerbescheid vom 20. November 2003 sei rechtswidrig. Dass durch die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2001 der angefochtene Bescheid für die Umsatzsteuer für November 2001 keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann, ändere nichts an der Tatsache, dass dieser in rechtswidriger Weise ergangen sei. Unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen beantragte sie Kostenersatz für den Fall der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil zu ihren Gunsten entschieden werden müsste, wenn das Verfahren nicht eingestellt werden sollte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung dieses Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkung mehr entfalten kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Oktober 2003, 2001/13/0007, und vom 13. September 2006, 2002/13/0066, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung dieses Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkung mehr entfalten kann vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Oktober 2003, 2001/13/0007, und vom 13. September 2006, 2002/13/0066, jeweils mwN).

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens. Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens.

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 29. Oktober 2003); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien jeweils erstattete Vorbringen ist nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG den Parteien kein Aufwandersatz zuerkannt. Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 29. Oktober 2003); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien jeweils erstattete Vorbringen ist nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinn der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG den Parteien kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 28. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130103.X00

Im RIS seit

19.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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