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37 Geld-, Währungs-und KreditrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Eingriff ins Eigentumsrecht durch die im Bankwesengesetz vorgesehene zwangsweise Einziehung von Partizipationskapital durch Kreditinstitute; keine Rechtfertigung dieses dem Unternehmen zukommenden Sonderopfers durch das öffentliche Interesse an der Bereinigung der Kapitalstruktur der Kreditinstitute; keine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung nicht börsenotierter und börsenotierter Partizipationsscheine im Hinblick auf die Möglichkeit der Überprüfung der - bei börsenotierten Partizipationsscheinen ausschließlich am Börsekurs orientierten - Abfindung; Schlechterstellung der Inhaber börsenotierter Partizipationsscheine infolge gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit nur der individuell bemessenen Abfindung nicht börsenotierter PartizipationsscheineSpruch
Der zweite Satz und die Wortfolge "Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert," im dritten Satz des §102a Abs4 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1999, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der zweite Satz und die Wortfolge "Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert," im dritten Satz des §102a Abs4 Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Obersten Gerichtshof (im folgenden: OGH) ist ein Revisionsrekurs anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins. 1.1. Beim Obersten Gerichtshof (im folgenden: OGH) ist ein Revisionsrekurs anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Die Österreichische Postsparkasse gab 1987 268.000 Stück auf Inhaber lautende, an der Börse gehandelte Partizipationsscheine mit einem Nominale von je S 500,-- aus, deren Inhaber Anspruch auf 6 vH Gewinnanteil und einen erfolgsabhängigen Gewinnbonus hatten. Später wurde die Österreichische Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft - die nunmehrige Antragsgegnerin - umgewandelt. Der Erstantragsteller ist Inhaber von 101 Partizipationsscheinen der Antragsgegnerin, Inhaber von weiteren 4.130 Partizipationsscheinen traten ihre Ansprüche daraus bzw. aus ihrer Einziehung an den Zweitantragsteller ab. Die Antragsgegnerin beschloß in einer ordentlichen Hauptversammlung, das gesamte Partizipationskapital gemäß §102a Bankwesengesetz (im folgenden: BWG) einzuziehen, und machte den Inhabern der Partizipationsscheine gemäß §§4 ff. Übernahmegesetz (im folgenden: ÜbG) das Kaufanbot zum Erwerb der Partizipationsscheine um € 190,-- (S 2.614,46) je Stück, wovon die Antragsteller keinen Gebrauch machten.
Obwohl das Gesetz bei börsenotiertem Partizipationskapital keine Überprüfung der Barabfindung durch das Gericht vorsieht, begehrten die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung des Abfindungsbetrags iSd §225c Aktiengesetz (im folgenden: AktG) sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur "Zuzahlung eines Ausgleiches von mindestens 2.500 S je Partizipationsschein im Nominale von 500 S" an die Antragsteller. Sie erachteten die Abfindungsregelung als verfassungswidrig und regten eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof an. Das Erstgericht wies den Antrag unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung und mangels Antragsrechts des Gerichts nach Art140 B-VG ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, weil es die gesetzliche Regelung als verfassungskonform erachtete.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, in dem sie erneut eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof mit dem Ziel der ersatzlosen Aufhebung des §102a Abs4 zweiter und dritter Satz BWG anregen.
1.2. Aus Anlaß dieses bei ihm anhängigen Revisionsrekurses stellte der OGH mit Beschluß vom 5. Juli 2001 gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz iVm Art140 B-VG den Antrag, "§102a Abs4 zweiter Satz und dritter Satz, erster Halbsatz Bankwesengesetz idF des BGBl. I 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben". 1.2. Aus Anlaß dieses bei ihm anhängigen Revisionsrekurses stellte der OGH mit Beschluß vom 5. Juli 2001 gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz in Verbindung mit Art140 B-VG den Antrag, "§102a Abs4 zweiter Satz und dritter Satz, erster Halbsatz Bankwesengesetz in der Fassung des BGBl. römisch eins 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Zur Rechtslage:
§23 Abs4 BWG, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 123/1999, definiert das Partizipationskapital folgendermaßen: §23 Abs4 BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 1999,, definiert das Partizipationskapital folgendermaßen:
Zur Einziehung von Partizipationskapital bestimmt §102a leg.cit., daß diese mit Beschluß der zuständigen Organe des Kreditinstituts zu erfolgen hat. Dem Berechtigten aus Partizipationskapital steht das Recht auf Barabfindung zu. §102a Abs4 leg.cit. bestimmt diesbezüglich folgendes (die zu prüfenden Wortfolgen sind hervorgehoben):
§2 Abs3 UmwG (BGBl. 304/1996, idF BGBl. 680/1996) bestimmt folgendes: §2 Abs3 UmwG Bundesgesetzblatt 304 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 680 aus 1996,) bestimmt folgendes:
§2 Abs2 leg.cit. sieht vor, daß der Hauptgesellschafter den anderen Gesellschaftern eine "angemessene Barabfindung" zu gewähren habe.
§225c AktG normiert in seinen Absätzen 1 und 2, auf die in §2 Abs3 UmwG verwiesen wird, folgendes:
3.1. Zunächst hegt der OGH Bedenken gegen die betreffenden Bestimmungen "aus dem Grund der Unverletzlichkeit des Eigentums". Der Eigentumsschutz des Art5 StGG umfasse jedes vermögenswerte Privatrecht. Auch wenn der Gesetzgeber eine Entschädigung vorsehe, bedürfe die Entziehung von Eigentum der besonderen Rechtfertigung des öffentlichen Interesses. Ein solches Interesse an der Beseitigung der Rechtsposition der Partizipanten sei nicht ersichtlich. Es scheine die Auffassung vertretbar zu sein, daß der Gesetzgeber ohne einen im öffentlichen Interesse gelegenen und ausreichenden Grund den wirtschaftlichen Privatinteressen der Kreditinstitute gefolgt sei, die von dem zunächst begrüßten Finanzierungsinstrument des Partizipationskapitals wegen fehlender Attraktivität beim Anlagepublikum und wegen des hohen Verwaltungsaufwands abrücken wollten.
Bejahe man jedoch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, könne eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung in der unzureichenden Barabfindung auf Grund des unzuverlässigen Börsekurses sowohl des Partizipationsscheins als auch der einzutauschenden Aktie liegen.
Teile man die Skepsis gegenüber dem Börsekurs und sehe man die Stellung des Partizipanten - im besonderen seine Rechtsposition auf Grund der Substanzbeteiligung und der definitionsgemäßen Unkündbarkeit des Partizipationskapitals - als vergleichbar mit der eines ausscheidenden Vorzugsaktionärs an, müßten Bedenken gegen eine zwingende Ausgleichsregel nach dem Börsekurs entstehen, unterliege doch der Börsekurs notwendigerweise Schwankungen, die mit dem Unternehmenswert nichts zu tun haben. Auch wenn der Börsekurs ein Indiz für den Verkehrswert darstellen möge und der Sachverständigenbeweis mitunter unzuverlässig sein könne, schneide die gesetzliche Regelung dem Ausscheidenden jedenfalls den Beweis über den wahren Unternehmenswert ab. Ob dies schon mit den im Rechtsweg allenfalls durchsetzbaren, auf Schadenersatzrecht gestützten Ansprüchen des Partizipanten wegen mißbräuchlicher Beeinflussung des Börsekurses durch das abfindungsverpflichtete Kreditinstitut und mit der weiteren Erwägung sachlich gerechtfertigt werden könne, daß das von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Wertermittlungsverfahren mit hohen, im außerstreitigen Verfahren nicht ersatzfähigen Kosten verbunden sei, die bei einer Abfindung zu Börsekursen nicht anfallen, sei nicht überzeugend.
Die Abfindungsregelung bevorzuge überdies das Kreditinstitut einseitig, da sie ihm die Wahl des Zeitpunkts der Einziehung und dadurch eine Kursbeeinflussung ermögliche. Einen Mißbrauch hätte der Partizipant zu beweisen. Daß der Börsekurs in der Regel den wahren Wert des Unternehmens und der Beteiligung wiedergebe, sei eine Fiktion. Auch die Frist von 20 Tagen für die Festsetzung des durchschnittlichen Börsekurses erscheine als zu gering bemessen.
Die Anwendung des §102a BWG auf Altverträge bewirke eine Enttäuschung der berechtigten Erwartung, daß die Partizipation gemäß ihrer gesetzlichen Definition auf Unternehmensdauer aufrecht bleibe. Die Abfindungsregelung müsse daher schon aus diesem Grund eine Entschädigung nach dem Substanzwert vorsehen. Wenn der Börsekurs diesen offenkundig oder zumindest beweisbar nicht widerspiegle, der abfindungsberechtigte Partizipant aber nur nach dem Börsekurs entschädigt werden dürfe, sei dies ein Sonderopfer ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung.
3.2. Auch hinsichtlich des Gleichheitssatzes hegt der OGH Bedenken gegen die angefochtenen Wortfolgen. Wenn nämlich ein Gesetz einem aus einer Gemeinschaft gedrängten Mitglied die wirtschaftlich volle Entschädigung nach dem Wert der Beteiligung mit einer gerichtlichen Kontrolle zubillige, könne in einem vergleichbar ähnlichen Fall ohne sachliche Rechtfertigung nichts anderes angeordnet werden. Der OGH führt dazu als Beispiele die einschlägigen Bestimmungen im UmwG, SpaltG, ÜbG und AktG, die jeweils eine gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsanspruches vorsehen, an.
3.3. Im Ausschluß einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Barabfindung der Partizipanten liege allenfalls auch ein Verstoß gegen Art6 EMRK, der garantiere, daß über zivilrechtliche Ansprüche vor einem unabhängigen Gericht in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist eine Anhörung zu erfolgen habe.
3.4. Die Präjudizialität liege vor; der Entfall der bedenklichen Wortfolgen führe zur Anwendung des §2 Abs3 UmwG bei allen Partizipationsscheinen.
4.1. Die Bundesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom 16. Oktober 2001 eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag des OGH als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von achtzehn Monaten bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
4.2. Die Bundesregierung hält den Antrag des OGH für unzulässig, da bei Aufhebung der beantragten Teile des §102a Abs4 BWG, insbesondere des ersten Halbsatzes des dritten Satzes, der verbleibende §102a Abs4 BWG einen unvollständigen und unverständlichen Torso im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bilden sowie einen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Sinn erhalten würde. Die Anwendung des §2 Abs3 UmwG bei "allen" Partizipationsscheinen sei gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen.
Auch behaupte der OGH zwar die Verletzung des Art6 EMRK, unterlasse es aber im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise auszubreiten und die gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken "im einzelnen" darzulegen (§62 Abs1 zweiter Satz VfGG). Es fänden sich, abgesehen von dem völlig unklaren Hinweis, daß im Ausschluß einer gerichtlichen Überprüfung ein Verstoß gegen Art6 EMRK "allenfalls" vorliege, keinerlei näheren Ausführungen, aus welchen Gründen der Regelung die behauptete Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des Grundrechts auf ein "fair trial" anzulasten sei. Der Antrag sei daher in diesem Punkt unzulässig, weil der Verfassungsgerichtshof an das Antragsvorbringen gebunden sei und somit nur auf hinreichend konkretisierte Bedenken eingehen könne.
4.3. In der Folge nimmt die Bundesregierung zu den vorgebrachten Bedenken Stellung. Zur Eigentumsgarantie verweist sie zunächst auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach aus Art5 StGG weder für Enteignungen noch für Eigentumsbeschränkungen eine verfassungsrechtliche Entschädigungspflicht ableitbar sei. Der Rechtsprechung des EGMR lasse sich entnehmen, daß Art1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK nicht unter allen Umständen eine volle Entschädigung garantiere.
Nach Auffassung der Bundesregierung bestanden legitime öffentliche Interessen des Gesetzgebers an der Einziehung von Partizipationskapital. So sei es insbesondere im Zusammenhang mit dem sich ständig ändernden marktwirtschaftlichen Umfeld notwendig gewesen, den Kreditinstituten die Möglichkeit zu Umstrukturierungsmaßnahmen zu geben. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1793 BlgNR, 20. GP, 18) lasse sich auch entnehmen, daß die Konzentration auf eine Wertpapiergattung bei einer Aktiengesellschaft forciert werden sollte, "damit durch eine höhere Liquidität in der Aktie sowohl die Attraktivität der Gesellschaft als auch der Wiener Börse" gefördert werde. Die genannten Zielsetzungen liegen nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums und basieren auf sachlichen Grundlagen.
§102a Abs4 BWG sehe für die Wahrung der Geldwertansprüche des Partizipanten bzw. für die Beseitigung seiner Rechtsposition im öffentlichen Interesse eine Abfindungsregelung vor. Diese Bestimmung schütze die vermögensrechtlichen Interessen des Partizipanten ausreichend und sei nicht unverhältnismäßig. Den Ausführungen des OGH tritt die Bundesregierung mit folgenden Argumenten entgegen: Die Rechtsstellung des Partizipanten als Gläubiger ohne Herrschaftsrechte sei keinesfalls vergleichbar mit jener eines Aktionärs mit Mitgliedschaftsrechten. Eine generelle Gleichstellung von Partizipanten und Aktionären sei auf Grund der unterschiedlichen Rechtspositionen nicht möglich. Die vom OGH zitierte deutsche Literatur und Rechtsprechung beziehe sich bloß auf die Rechtsposition eines ausscheidenden (Minderheits-)Aktionärs und könne nicht auf die Rechtsstellung eines Partizipanten übertragen werden. Selbst das deutsche Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluß vom 27. April 1999, 1 BvR 1613/94, zum Ergebnis gekommen, daß es bei der Bestimmung der Abfindung oder des Ausgleichs für ausscheidende Aktionäre verfassungsrechtlich geboten sei, den Börsekurs bei börsenotierten Unternehmen zu berücksichtigen. Außerdem habe es ausdrücklich festgestellt, daß der Verkehrswert der Aktie mit dem Börsekurs der Aktie regelmäßig identisch sei. Dieser Grundgedanke sei auch auf den Verkehrswert des Partizipationsscheins übertragbar:
Dieser sei in der Regel mit dem Börsekurs des Partizipationsscheins identisch.
Auch der EGMR habe - unter dem Blickwinkel des Art1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK - bezüglich der Zugrundelegung einer hypothetischen Börsewertnotierung bei nicht notierten Aktien keine Bedenken gehabt [Urteil des EGMR vom 8. Juli 1986, "Lithgow", EuGRZ 1988, 350 (359 f.)].
Die Bundesregierung sieht beim börsenotierten Partizipationskapital in der Wertfindung über einen durchschnittlichen Börsekurs eine zulässige und zur Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen des Partizipanten geeignete Bemessungsgrundlage, die als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der Börsekurs repräsentiere jenen Wert des Partizipationskapitals, zu dem der Partizipant seine Vermögensrechte zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses auf dem Markt realisieren hätte können, wobei dem Auftreten kurzfristiger Kursspitzen durch die Heranziehung eines Durchschnittskurses während einer 20-tägigen Vorperiode ausreichend Rechnung getragen werde.
Der (durchschnittliche) Börsekurswert sei beim börsenotierten Partizipationskapital jedenfalls eine transparente, verwaltungsökonomische sowie sachliche Bewertungsgrundlage, die in der Regel den Verkehrswert ebenso zutreffend angeben werde wie eine langwierige, mit hohen Kosten verbundene, unzuverlässige und gleichfalls zahlreichen, teils unbeeinflußbaren Faktoren ausgesetzte - innerhalb von Bandbreiten liegende - Berechnung des Unternehmenswertes durch Sachverständige, bei der die Berechnungsmethode nicht einmal im Gesetz angegeben sei.
Bei einer verfassungskonformen Auslegung des §102a Abs4 BWG komme man zu folgendem Ergebnis: Für die Barabfindung beim börsenotierten Partizipationskapital sei im Regelfall vom durchschnittlichen Börsekurswert, der eine typische, transparente und verwaltungsökonomische Wertgrenze darstelle, auszugehen. Bei dieser Kontrolle über den Marktmechanismus erübrige sich im Regelfall eine (weitere) gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsgebots.
In Ausnahmefällen, wenn etwa der Börsekurswert sowie der "wahre Unternehmenswert" offenkundig oder zumindest beweisbar in einem groben Mißverhältnis zueinander stünden, stehe sowohl dem Partizipanten der Beweis über den höheren als auch dem Kreditinstitut jener über den niedrigeren "wahren Unternehmenswert" offen. Der von beiden Seiten - in Ausnahmefällen - nachweisbare "wahre Unternehmenswert" sei - weil es sich auch hier ohne Zweifel um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN handle - einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Wenn schon dem Berechtigten aus nicht börsenotiertem Partizipationskapital die gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsangebots möglich sei, dann müsse dies um so mehr - in Ausnahmefällen - auch für die Berechtigten aus börsenotiertem Partizipationskapital Gültigkeit haben.
Aus den dargelegten Gründen liege weder eine entschädigungslose Enteignung noch ein "verfassungswidriges Sonderopfer", das nur eine Seite in unfairer Weise belaste, vor.
4.4. Hinsichtlich der Ausführungen des OGH, die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen den Gleichheitssatz, weist die Bundesregierung nochmals darauf hin, daß sich die Rechtsstellung des Partizipanten als Gläubiger ohne Herrschaftsrechte auf Grund der unterschiedlichen Interessenlage wesentlich von jener eines Aktionärs mit Mitgliedschaftsrechten unterscheide. Schon deshalb gingen die Hinweise des OGH auf UmwG, SpaltG, ÜbG und das AktG fehl.
Im übrigen sei zu bedenken, daß sich der Gesetzgeber beim BWG auf einen gänzlich anderen Kompetenztatbestand (vgl. Art10 Abs1 Z5 B-VG) stütze und andere Zielsetzungen (z.B. die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes) verfolge als mit den anderen genannten Gesetzen. Während einerseits das Verschmelzungs- und Spaltungsrecht die zivilrechtlichen Grundlagen einer bestimmten Unternehmensumgestaltung (einschließlich Vermögensübertragung und Anteilsgewähr) zur Verfügung stelle, normiere andererseits das ÜbG die Rechtsfolgen eines Kontrollwechsels. Im übrigen sei zu bedenken, daß sich der Gesetzgeber beim BWG auf einen gänzlich anderen Kompetenztatbestand vergleiche Art10 Abs1 Z5 B-VG) stütze und andere Zielsetzungen (z.B. die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes) verfolge als mit den anderen genannten Gesetzen. Während einerseits das Verschmelzungs- und Spaltungsrecht die zivilrechtlichen Grundlagen einer bestimmten Unternehmensumgestaltung (einschließlich Vermögensübertragung und Anteilsgewähr) zur Verfügung stelle, normiere andererseits das ÜbG die Rechtsfolgen eines Kontrollwechsels.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, "einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen", die der Verwaltungsökonomie dienten. Der Gesetzgeber dürfe von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung ausgehen und bei seinen Regelungen typisieren. "In §102a Abs4 BWG ist der 'durchschnittliche Marktpreis' als (vorrangiger) typischer Regelfall anzusehen. Mangels Vorliegens eines Marktpreises infolge fehlender Börsenotierung kommt subsidiär eine 'angemessene' Barabfindung in Frage."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genieße das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage - hier die Beibehaltung der Rechtsstellung eines Gläubigers - als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Eine Enttäuschung der Erwartung, daß die Partizipation auf Unternehmensdauer aufrecht bleibe, könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil auch schon nach der Rechtslage vor der Einführung der Einziehung des Partizipationskapitals (BGBl. I 123/1999) der Partizipant mit der Rückgewährung des Partizipationskapitals bei einer analogen Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften habe rechnen müssen (vgl. §23 Abs4 Z2 BWG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genieße das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage - hier die Beibehaltung der Rechtsstellung eines Gläubigers - als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Eine Enttäuschung der Erwartung, daß die Partizipation auf Unternehmensdauer aufrecht bleibe, könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil auch schon nach der Rechtslage vor der Einführung der Einziehung des Partizipationskapitals Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 1999,) der Partizipant mit der Rückgewährung des Partizipationskapitals bei einer analogen Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften habe rechnen müssen vergleiche §23 Abs4 Z2 BWG).
4.5. Abschließend stellt die Bundesregierung fest, daß für sie nicht erkennbar sei, inwiefern ein Verstoß gegen Art6 EMRK vorliegen sollte, zumal das - dem Antrag des OGH zugrundeliegende - Verfahren vor Zivilgerichten, die "tribunals" iSd Art6 EMRK seien, abgeführt worden sei.
Wenn der OGH jedoch vermeine, im "Ausschluß" einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Abfindung des Partizipanten liege (allenfalls) ein Verstoß gegen Art6 EMRK, so sei dem entgegenzuhalten, daß weder die Gesetzesmaterialien noch eine systematische oder verfassungskonforme Interpretation des §102a Abs4 BWG eine gerichtliche Kontrolle der Höhe der Barabfindung der Partizipanten von nicht börsenotierten und börsenotierten Partizipationsscheinen ausschließen würden.
5. Die Parteien des Anlaßverfahrens vor dem OGH erstatteten am 29. Oktober 2001 eine Äußerung, in der sie mit detaillierter Begründung den Ausführungen des OGH beitreten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antrag ist zulässig.
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 13.965/1994 mwN) ist der Umfang der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmung derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Änderung seiner Bedeutung erfährt. Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Norm müssen so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, daß im Normprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (Verfassungsgerichtshof vom 20. Juni 2001, G99/00 und die dort angeführte Judikatur). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften hat der Gerichtshof ferner die Auffassung vertreten, daß ein solches Prozeßhindernis auch dann vorliegt, wenn die isolierte Aufhebung einer Bestimmung Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften hervorruft, wenn also der Wegfall bestimmter Sätze oder Satzteile den verbleibenden Rest der Gesetzesbestimmung unverständlich wie auch unanwendbar werden ließe, weil nämlich nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (Verfassungsgerichtshof, aaO, unter Verweis auf VfSlg. 12.235/1989 sowie VfSlg. 15.773/2000).
Im übrigen hat der Gerichtshof in auf Antrag von Gerichten eingeleiteten Normprüfungsverfahren die Auffassung vertreten, daß er nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlaßfall bildet (z.B. VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).
1.2. In dem Revisionsrekursverfahren vor dem OGH ist ein Revisionsrekurs anhängig, bei dem es um die Einziehung von Partizipationsscheinen der Österreichischen Postsparkasse AG gemäß §102a BWG geht. Laut Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14./15. Juli 2000 erfolgte diese Einziehung gemäß §102a Abs4 BWG gegen Barabfindung zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über die Einziehung vorausgehenden 20 Börsetagen. Obwohl das Gesetz bei börsenotiertem Partizipationskapital keine Überprüfung der Barabfindung durch das Gericht vorsieht, begehrten die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung des Abfindungsbetrags iSd §225c AktG und forderten eine zusätzliche Ausgleichszahlung je Partizipationsschein. Da das Erstgericht und das Rekursgericht den Antrag unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §102a Abs4 BWG, abwiesen und die Antragsteller mit dem Revisionsrekurs die Aufhebung der Rekursentscheidung anstreben, ist davon auszugehen, daß der OGH bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs §102a Abs4 BWG anzuwenden haben wird. Die angefochtene Gesetzesbestimmung bildet somit eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlaßfall und ist daher präjudiziell iSd Art140 B-VG.
Wenn die Bundesregierung geltend macht, daß der Antrag des OGH "offenbar eine zu weitgehende Grenzziehung" enthalte, da bei Aufhebung der vom OGH angefochtenen Teile des §102a Abs4 BWG, insbesondere des ersten Halbsatzes des dritten Satzes, der verbleibende §102a Abs4 BWG einen unvollständigen und unverständlichen Torso bilden und einen nicht beabsichtigten Sinn erhalten würde, so ist dem zu entgegnen, daß eine zu weite Fassung des Antrages (im Gegensatz zu einem zu eng gefaßten) diesen nicht unzulässig macht, sondern allenfalls zu einer teilweisen Zurückweisung führt. Richtig ist allerdings, daß der nach Aufhebung verbleibende Teil des §102a Abs4 dritter Satz BWG sprachlich fehlerhaft ist. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch - mit dem OGH - davon aus, daß der Sinn des verbleibenden Satzes - daß nämlich dem Partizipanten jedenfalls eine angemessene Barabfindung zu gewähren ist - auch bei dieser sprachlich mangelhaften Fassung erkennbar ist, so daß der verbleibende Teil nicht unverständlich wird.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Gesetzesprüfungsantrag zulässig.
2. Der Antrag ist auch der Sache nach berechtigt:
2.1. Nach §102 BWG kann Berechtigten aus Partizipationskapital einer Aktiengesellschaft das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital unter den dort näher geregelten Bedingungen gegen Aktien umzutauschen. Der durch BGBl. I 123/1999 eingefügte §102a BWG räumt zusätzlich den Kreditinstituten die Möglichkeit ein, das Partizipationskapital (zwangsweise) einzuziehen. 2.1. Nach §102 BWG kann Berechtigten aus Partizipationskapital einer Aktiengesellschaft das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital unter den dort näher geregelten Bedingungen gegen Aktien umzutauschen. Der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 1999, eingefügte §102a BWG räumt zusätzlich den Kreditinstituten die Möglichkeit ein, das Partizipationskapital (zwangsweise) einzuziehen.
2.2. Dem anfechtenden Gerichtshof ist zuzustimmen, daß in der durch das Gesetz ermöglichten zwangsweisen Einziehung des Partizipationskapitals ein Eingriff in das Eigentum iSd Art5 StGG zu erblicken ist, wird dadurch doch dem bisherigen Partizipanten ein vermögenswertes Privatrecht entzogen, um daran - im Ergebnis - Rechte Dritter, nämlich des einziehenden Kreditinstituts bzw. dessen Anteilseigner, zu begründen. Bei solchen Regelungen muß der Gesetzgeber darauf achten, daß ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des einzelnen hergestellt wird. Der Gesetzgeber darf daher Regelungen, die derartige Eingriffe in das durch Art5 StGG geschützte Grundrecht bewirken, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur vorsehen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. etwa VfSlg. 14.503/1996 und die dort zitierte Judikatur). 2.2. Dem anfechtenden Gerichtshof ist zuzustimmen, daß in der durch das Gesetz ermöglichten zwangsweisen Einziehung des Partizipationskapitals ein Eingriff in das Eigentum iSd Art5 StGG zu erblicken ist, wird dadurch doch dem bisherigen Partizipanten ein vermögenswertes Privatrecht entzogen, um daran - im Ergebnis - Rechte Dritter, nämlich des einziehenden Kreditinstituts bzw. dessen Anteilseigner, zu begründen. Bei solchen Regelungen muß der Gesetzgeber darauf achten, daß ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des einzelnen hergestellt wird. Der Gesetzgeber darf daher Regelungen, die derartige Eingriffe in das durch Art5 StGG geschützte Grundrecht bewirken, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur vorsehen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist vergleiche etwa VfSlg. 14.503/1996 und die dort zitierte Judikatur).
Die Materialien zu §102a BWG, idF BGBl. I 123/1999, (1793 BlgNR, 20. GP, 17 f.) begründen die Einziehungsmöglichkeit mit folgenden Erwägungen: Die Materialien zu §102a BWG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 1999,, (1793 BlgNR, 20. GP, 17 f.) begründen die Einziehungsmöglichkeit mit folgenden Erwägungen:
"Das Partizipationskapital wurde in der KWG-Novelle 1986 (BGBl. Nr. 325/1986) vorrangig als Mittel zur Kapitalaufnahme von außen für eigentümerlose Kreditinstitute geschaffen. Gleichzeitig eröffnete sich damit für die damaligen Staatsbanken Creditanstalt-Bankverein und Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft die Möglichkeit der Notierung von Anteilsrechten im Ausland. In der Folge hat eine Reihe von Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Landes-Hypothekenbanken und Aktienbanken von dem neuen Kapitalbeschaffungsinstrument Gebrauch gemacht und Partizipationskapital hereingenommen. "Das Partizipationskapital wurde in der KWG-Novelle 1986 Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) vorrangig als Mittel zur Kapitalaufnahme von außen für eigentümerlose Kreditinstitute geschaffen. Gleichzeitig eröffnete sich damit für die damaligen Staatsbanken Creditanstalt-Bankverein und Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft die Möglichkeit der Notierung von Anteilsrechten im Ausland. In der Folge hat eine Reihe von Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Landes-Hypothekenbanken und Aktienbanken von dem neuen Kapitalbeschaffungsinstrument Gebrauch gemacht und Partizipationskapital hereingenommen.
Zwischenzeitlich hat sich für eigentümerlose Kreditinstitute durch Einbringung ihres Unternehmens in Aktiengesellschaften das Instrumentarium der Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung erweitert, da Aktiengesellschaften ihre Eigenmittelbasis primär durch Kapitalerhöhungen mit Aktien verbreitern. Auch für die ehemaligen Staatsbanken ist das Partizipationskapital kein Erfordernis mehr.
In der Folge wurde mit Einführung des BWG ab dem Jahr 1994 die Möglichkeit zur Umwandlung von Partizipationskapital in Aktien geschaffen. Die bisher durchgeführten Umtauschaktionen bestätigten durch die breite Inanspruchnahme die stärkere Akzeptanz der Aktie. Es ist daher zweckmäßig, die Konzentration auf eine Wertpapiergattung bei einer Aktiengesellschaft zu forcieren, damit durch eine höhere Liquidität in der Aktie sowohl die Attraktivität der Gesellschaft als auch der Wiener Börse gefördert wird."
Diese Begründung rechtfertigt zwar den in der Einziehung liegenden Eigentumseingriff, weil der Gesetzgeber - auch wenn dem Zeichner von Partizipationsscheinen eine Unternehmensbeteiligung auf Dauer in Aussicht gestellt wurde - es als im öffentlichen Interesse liegend betrachten darf, die Kapitalstruktur bei Kreditinstituten auch in rechtlicher Hinsicht zu bereinigen. Dieser Umstand kann aber nicht eine Einziehung rechtfertigen, bei der die bisherigen Partizipanten in ihren Vermögensrechten verkürzt werden, hätte dies doch zur Konsequenz, daß sie ein Sonderopfer auf sich zu nehmen hätten, das ausschließlich dem Unternehmen bzw. dessen Gesellschaftern zugute käme. Eine solche Regelung wäre aber nach der ständigen Judikatur des Gerichtshofes als gleichheitswidrig anzusehen (z.B. VfSlg. 6884/1972, 7234/1973, 13.006/1992). Das träfe auch dann zu, wenn eine Entschädigung für die Einziehung prinzipiell gewährt wird, sich aber im Hinblick auf den maßgebenden Unternehmens