TE Vwgh Beschluss 2007/3/12 AW 2007/17/0009

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Veröffentlicht am 12.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/06 Wertpapierrecht;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §19 Abs2;
WAG 1997 §26 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Februar 2007, Zl. UVS- 06/V/47/3431/2006-20, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer des Vergehens nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 19 lit. b des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 26 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.000,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 1.400,-- auferlegt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer des Vergehens nach Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.000,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 1.400,-- auferlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer bring vor, auf Grund der Höhe der sich aus dem Bescheid ergebenden Geldleistung sei es ihm unzumutbar, diese zu entrichten. Die Vollstreckung des Bescheides würde ihm nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereiten. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Das Ausmaß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteils kann darüber hinaus nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlungsverpflichtung, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Einkommens-(Ertrags-) und Vermögenssituation beurteilt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Dezember 2000, Zl. AW 2000/17/0042, mit weiteren Hinweisen). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Das Ausmaß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteils kann darüber hinaus nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlungsverpflichtung, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Einkommens-(Ertrags-) und Vermögenssituation beurteilt werden vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Dezember 2000, Zl. AW 2000/17/0042, mit weiteren Hinweisen).

Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. Er war daher abzuweisen. Hingewiesen wird weiters darauf, dass im gedachten Fall des Erfolges der Beschwerde ohnedies eine (teilweise) Rückzahlung der zunächst entrichteten Geldstrafe zu erfolgen hätte.

Wien, am 12. März 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170009.A00

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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