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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H K, geboren 1976, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 2007, Zl. 315.867/2-III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Februar 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Februar 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittsta.-Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Antrag des Beschwerdeführers um einen Erstantrag (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Z. 13 NAG) handle, und bestreitet auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei Stellung dieses Antrages als auch danach und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufhältig war. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Antrag des Beschwerdeführers um einen Erstantrag vergleiche , dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG) handle, und bestreitet auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei Stellung dieses Antrages als auch danach und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufhältig war.
Darauf, ob - wie die Beschwerde ins Treffen führt - der Beschwerdeführer im Jahr 2005 den Antrag nach dem damals in Geltung stehenden Fremdengesetz 1997 - FrG, im Inland stellen durfte, kommt es im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des § 81 NAG nicht an. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0183, und im Übrigen auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0501, verwiesen. Darauf, ob - wie die Beschwerde ins Treffen führt - der Beschwerdeführer im Jahr 2005 den Antrag nach dem damals in Geltung stehenden Fremdengesetz 1997 - FrG, im Inland stellen durfte, kommt es im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, NAG nicht an. Diesbezüglich wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0183, und im Übrigen auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0501, verwiesen.
Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180088.X00Im RIS seit
25.05.2007