TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/13 2007/18/0088

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Veröffentlicht am 13.03.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §49 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H K, geboren 1976, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 2007, Zl. 315.867/2-III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Februar 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Antrag des Beschwerdeführers um einen Erstantrag (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Z. 13 NAG) handle, und bestreitet auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei Stellung dieses Antrages als auch danach und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufhältig war.

Darauf, ob - wie die Beschwerde ins Treffen führt - der Beschwerdeführer im Jahr 2005 den Antrag nach dem damals in Geltung stehenden Fremdengesetz 1997 - FrG, im Inland stellen durfte, kommt es im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des § 81 NAG nicht an. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0183, und im Übrigen auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0501, verwiesen.

Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180088.X00

Im RIS seit

25.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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