TE Vfgh Erkenntnis 2002/9/30 G71/01 ua

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art54
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
TabakmonopolG 1996 §36
TabakmonopolG 1996 §38
TabakmonopolG 1996 §38 Abs4
VfGG §62 Abs1 erster Satz
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 54 gültig von 01.04.1994 bis 31.12.1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997
  2. B-VG Art. 54 gültig von 01.01.1993 bis 31.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  3. B-VG Art. 54 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 54 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 54 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes hinsichtlich der Abgabe von Tabakwaren durch Trafikanten und der diesen zustehenden Handelsspanne; teils keine hinreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung begehrten Fassung, teils keine Darlegung der Bedenken im Einzelnen; teils keine rechtliche Betroffenheit der Antragsteller; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Handelsspannen für Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen aufgrund der notwendigen Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikanten und aus sozialpolitischen Gründen; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit aufgrund öffentlichen Interesses; kein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung

Spruch

I. 1. Die Anträge, §38 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.römisch eins. 1. Die Anträge, §38 Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

2. Die zu G166/01 gestellten Anträge, §36 Abs11 Tabakmonopolgesetz 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu in §36 Abs11 Tabakmonopolgesetz 1996 die Worte "nur zu" durch die Worte "nicht unter" zu ersetzen, werden zurückgewiesen.

3. Die Eventualanträge, die Wortfolge "für Inhaber von Tabakfachgeschäften" in Abs3 des §38 Tabakmonopolgesetz 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

II. Die Eventualanträge, den gesamten Abs4 des §38 Tabakmonopolgesetz 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.römisch zwei. Die Eventualanträge, den gesamten Abs4 des §38 Tabakmonopolgesetz 1996 als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Zu G71/01 und G166/01 begehren zwei Inhaber von Tabakverkaufsstellen die Aufhebung des §38 Tabakmonopolgesetz 1996 (in der Folge: TabMG), in eventu die Aufhebung der Wortfolge "für Inhaber von Tabakfachgeschäften" in Abs3 und die Aufhebung des gesamten Abs4 des §38 TabMG.römisch eins. Zu G71/01 und G166/01 begehren zwei Inhaber von Tabakverkaufsstellen die Aufhebung des §38 Tabakmonopolgesetz 1996 (in der Folge: TabMG), in eventu die Aufhebung der Wortfolge "für Inhaber von Tabakfachgeschäften" in Abs3 und die Aufhebung des gesamten Abs4 des §38 TabMG.

Nur zu G166/01 wird darüber hinaus auch die Aufhebung des §36 Abs11 TabMG begehrt, in eventu der "Ersatz der Worte 'nur zu' in §36 Abs11 TabMG durch die Worte 'nicht unter'".

Die bekämpften Bestimmungen lauten:

"§36. (1) - (10)

  1. (11)Absatz 11,Tabakerzeugnisse dürfen von Tabaktrafikanten nur zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen (§9) verkauft werden.

...

§38. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs2 bis 5 bestimmt.

  1. (2)Absatz 2,Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.

  1. (3)Absatz 3,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für

  1. 1.Ziffer eins
    Zigaretten 52,7%,
  2. 2.Ziffer 2
    Zigarren 45%,
  3. 3.Ziffer 3
    Feinschnitt 55%,
  4. 4.Ziffer 4
    Pfeifentabak 50%,
  5. 5.Ziffer 5
    andere Tabakerzeugnisse 37%

des Nettopreises.

  1. (4)Absatz 4,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für

  1. 1.Ziffer eins
    Zigaretten 28,6%,
  2. 2.Ziffer 2
    Zigarren 27%,
  3. 3.Ziffer 3
    Feinschnitt 33%,
  4. 4.Ziffer 4
    Pfeifentabak 30%,
  5. 5.Ziffer 5
    andere Tabakerzeugnisse 22%

des Nettopreises.

  1. (5)Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 5% ergibt.

  1. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß §11 Abs1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Abs5 zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten."

§23 TabMG unterscheidet Tabaktrafiken von Tabakverkaufsstellen wie folgt:

"§23. (1) Tabaktrafiken sind Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Die Inhaber von Tabaktrafiken sind Tabaktrafikanten.

  1. (2)Absatz 2,Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere im Abs3 angeführte Waren nur in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.

  1. (3)Absatz 3,Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt,

  1. 1.Ziffer eins
    Stempelmarken, Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen,
  2. 2.Ziffer 2
    eine Lotto- und Totoannahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben,
  3. 3.Ziffer 3
    Rauchrequisiten, Papier- und Schreibwaren, Galanteriewaren, Lederwaren, Reiseandenken, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichts- und Spielkarten (Nebenartikel) verkaufen,

wenn nach Art und Umfang dieser Tätigkeit der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen.

  1. (4)Absatz 4,Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen."

1. Die Antragsteller führen aus, sie seien verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tabakwaren ausschließlich von einem Großhändler zu erwerben. Der Großhändler seinerseits sei durch §9 TabMG verpflichtet, jene Preise zu bestimmen, zu denen seine Tabakerzeugnisse von allen von ihm belieferten Tabaktrafikanten verkauft werden müssen. Der Lieferpreis des Großhändlers sei nach §8 Abs5 TabMG der Netto-Kleinverkaufspreis abzüglich der gemäß §38 TabMG vorgegebenen Handelsspanne. §38 Abs4 TabMG halbiere die Handelsspannen für Tabakverkaufsstellen gegenüber der in §38 Abs3 TabMG festgesetzten Handelsspannen für Tabakfachgeschäfte. In Verbindung mit §8 Abs5 TabMG und §9 TabMG führe dies dazu, dass die Großhändler verpflichtet sind, für Tabakerzeugnisse von den Antragstellern einen wesentlich höheren Preis zu verlangen als vom Inhaber eines Tabakfachgeschäftes. Da die Antragsteller verpflichtet seien, die Tabakwaren von einem Großhändler zu beziehen und alle Großhändler ihrerseits verpflichtet seien, dem Antragsteller einen höheren Lieferpreis zu verrechnen als einem Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, würden die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar wirksam werden und daher aktuell nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Auch die Beschreitung eines anderen Rechtsweges erachten die Antragsteller als unmöglich bzw. unzumutbar. Zu G166/01 wird ausgeführt, dass keine Konstellation denkbar wäre, in der ein Zivilgericht seiner Entscheidung die §§38 und 36 Abs11 TabMG zugrunde zu legen hätte.

Hinsichtlich beider Tabakverkaufsstellen sei versucht worden, sie in Tabakfachgeschäfte umwandeln zu lassen, woran die Monopolverwaltung GmbH kein Interesse gehabt habe.

In der Sache machen die Antragsteller vorerst einen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit geltend. Zweck des §38 TabMG sei die Verhinderung einer freien Konkurrenzsituation zwischen den Trafikanten. Der Konkurrenzschutz stelle für sich allein aber noch kein öffentliches Interesse dar; die geringere Handelsspanne für Tabakverkaufsstellen sei auch nicht geeignet, den Konkurrenzschutz für Tabakfachgeschäfte zu verstärken. Dieses Ziel sei schon auf Grund des Gebietsschutzes und des Umstandes, dass die Kleinverkaufspreise für Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen dieselben sind, verwirklicht.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sei aus folgenden Gründen verletzt:

"Zum ersten behandelt es [gemeint: das TabMG] die Inhaber von Tabakverkaufsstellen gegenüber den Inhabern von Tabakfachgeschäften ohne sachlichen Grund unterschiedlich. Die Gesetzesmaterialien gehen zwar davon aus, daß der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes vor allem vom Verkauf von Tabakwaren leben muß, während der Inhaber einer Tabakverkaufsstelle in erster Linie vom Verkauf anderer Waren lebt und Tabakwaren nur nebenbei vertreibt, doch haben diese Überlegungen im Tabakmonopolgesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere wurde die Monopolverwaltung GmbH nicht verpflichtet, beim Abschluß eines Bestellungsvertrags anhand von nachvollziehbaren Kriterien zu überprüfen, ob nun ein Tabakfachgeschäft oder eine Tabakverkaufsstelle besetzt wird. Warum die Handelsspanne geringer sein soll, nur weil der Anteil der Tabakwaren am Umsatz geringer ist, ist unerklärlich.

Zum zweiten fehlt im Tabakmonopolgesetz eine Regelung darüber, was zu geschehen hat, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Bestellungsvertrags wesentlich ändern. Wenn es etwa, wie im gegenständlichen Fall, aufgrund des Einkaufsverhaltens der Kundschaft dazu kommt, daß eine Tabakverkaufsstelle fast ausschließlich Tabakwaren verkauft und das übrige Sortiment nur einen geringfügigen Teil des Umsatzes ausmacht. Dadurch kommt es dazu, daß der Inhaber der Tabakverkaufsstelle nunmehr vor allem vom Tabakwarenumsatz leben muß, ihm aber nur die halbe Handelsspanne eines Inhabers eines Tabakfachgeschäftes zusteht, obwohl er in der gleichen Situation ist.

Zum dritten benachteiligt das Gesetz den Geschäftsnachfolger einer Tabakverkaufsstelle gegenüber dem Geschäftsnachfolger eines Tabakfachgeschäftes, und zwar auch dann, wenn es sich in beiden Fällen um einen Bevorrechteten im Sinne des §29 Abs3 TabMG handelt.

Der bevorzugte Geschäftsnachfolger eines Tabakfachgeschäftes kommt automatisch in den Genuß der höheren Handelsspanne, während der Geschäftsnachfolger einer Tabakverkaufsstelle diese unabhängige von den tatsächlichen Verhältnissen als Tabakverkaufsstelle mit der niedrigeren Handelsspanne weiterführen muß, wenn er sie nicht verlieren will. Falls die Tabakverkaufsstelle nämlich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse anläßlich der Erledigung des bisherigen Bestellungsvertrags in ein Tabakfachgeschäft umgewandelt werden soll, so hat die Monopolverwaltung GmbH die Möglichkeit, mit dem Inhaber eines Tabakfachgeschäftes unter Umgehung des Geschäftsnachfolgers einen Bestellungsvertrag abzuschließen, weil Inhaber von Tabakfachgeschäften gegenüber anderen Bewerbern bevorzugt sind.

Der Geschäftsnachfolger eines Tabakfachgeschäftes kann sich vor einer solchen Vorgangsweise absichern, indem er - als Geschäftsnachfolger - das ausschließliche Verfügungsrecht über das Geschäftslokal nachweist. Soll jedoch im Zuge der Neubesetzung die Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft besetzt werden, ist ein sogenannter ausschließlicher Lokalnachweis gesetzlich nicht vorgesehen. Aus §25 Abs8 TabMG geht hervor, daß es sich in diesem Fall nicht um die Neuerrichtung eines Tabakfachgeschäftes handelt, wie sie in §25 Abs7 Zif. 4 TabMG angesprochen ist.

Aus dem TabMG sind keine Gründe für die Ungleichbehandlung abzuleiten."

Die Antragstellerin zu G166/01 hält ferner §36 Abs11 TabMG unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 15.509/1999 wegen Verstoßes gegen die Erwerbsfreiheit für verfassungswidrig.

Schließlich lässt sich - nach Meinung der Antragsteller - die ersatzlose Streichung des Art54 B-VG, der dem Nationalrat die Kompetenz zur Mitwirkung an der Festsetzung der Preise von Monopolgegenständen eingeräumt hatte, nur so verstehen, dass der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit entziehen wollte, an der Preisbildung mitzuwirken. Wenn der Nationalrat aber kein Mitwirkungsrecht bei der Preisgestaltung hat, so sei es ihm auch verwehrt, auf dem Umweg eines Gesetzes auf der Grundlage des Art10 Abs1 Z4 B-VG, von dem der Tatbestand der Preisgestaltung früher auf Grund des Art54 B-VG nicht erfasst gewesen sei, die Preise zu regeln. Es liege daher bei diesem Bundesgesetz ein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung vor, da Kompetenzen, soweit sie nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen seien, den Ländern vorbehalten seien.

2. Die Bundesregierung hat zu beiden Anträgen eine Äußerung erstattet, in denen sie beantragt, die Anträge als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Sie begründet dies wie folgt:

Obwohl in den Anträgen die angefochtene Fassung des §38 TabMG nicht genannt werde, geht die Bundesregierung in Hinblick darauf, dass §38 bislang nicht novelliert wurde, davon aus, dass den Anträgen gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass sie sich auf §38 TabMG idF BGBl. 830/1995 beziehen. Obwohl in den Anträgen die angefochtene Fassung des §38 TabMG nicht genannt werde, geht die Bundesregierung in Hinblick darauf, dass §38 bislang nicht novelliert wurde, davon aus, dass den Anträgen gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass sie sich auf §38 TabMG in der Fassung Bundesgesetzblatt 830 aus 1995, beziehen.

Die Bundesregierung hält unter Verweis auf VfSlg. 15.343/1998 einen Weg für die Antragsteller, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, dergestalt für zumutbar, als die Monopolverwaltung GmbH vor den ordentlichen Gerichten auf Abschluss eines geänderten Bestellungsvertrages geklagt werden könnte, wenn eine Tabaktrafik als Verkaufsstelle vergeben wird, obwohl die Voraussetzungen für die Vergabe als Fachgeschäft zum Zeitpunkt der Vergabe vorgelegen wären.

Zu G166/01 führt die Bundesregierung aus, dass die Trafikantin überdies die Möglichkeit hätte, den sie beliefernden Großhändler auf Lieferung zu niedrigeren Lieferpreisen (Gewährung einer höheren Handelsspanne) zu klagen.

Dem Argument des Antrages zu G166/01, wonach die bekämpften Bestimmungen in einem von der Bundesregierung angesprochenen Verfahren vor den Zivilgerichten nicht anzuwenden wären, hält die Bundesregierung entgegen, dass diese Bestimmungen in einem engen Konnex zu den Regelungen des TabMG über die Rechtsstellung und die Verpflichtungen von Tabaktrafikanten stünden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfe ein Antrag eines antragslegitimierten Gerichtes iSd Art140 B-VG nur dann wegen fehlender Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig denkunmöglich ist, dass das angefochtene Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet.

Hinsichtlich des §36 Abs11 TabMG verweist die Bundesregierung darauf, dass es im Antrag zu G166/01 auf Grund zweimaliger Novellierung dieser Bestimmung des TabMG an der erforderlichen klaren und unmissverständlichen Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstelle und darüber hinaus an der Darlegung der Bedenken im einzelnen fehle. Weiters hält sie auch die Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit des Verkaufs zu anderen als den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen für zumutbar.

In der Sache stellt die Bundesregierung zuerst dar, dass das österreichische Tabakmonopol ein Finanzmonopol ist (Sicherung der Erhebung der Steuern auf Tabakwaren) und ein Einzelhandelsmonopol, ein wichtiger Faktor in der Nahversorgung. Es gewährleiste nicht nur österreichweit den flächendeckenden Tabakwarenverkauf, sondern sichere auch die flächendeckende Versorgung mit sonstigen wichtigen Waren (Zeitungen, Stempelmarken, Postwertzeichen etc.). Darüber hinaus diene das Tabakmonopol insbesondere auch sozialpolitischen Zielen. Die Bundesregierung führt dazu näher aus:

"Bei der Vergabe von Tabaktrafiken werden bestimmte Personen bevorzugt; dies gilt vor allem für so genannte selbständige Tabaktrafiken (Tabakfachgeschäfte). Es sind dies solche Trafiken, die nicht in Verbindung mit einem anderen Gewerbe geführt werden dürfen, weshalb die wirtschaftliche Existenz des Inhabers der Trafik allein aus den Erlösen der Trafik gesichert werden muss; dies wird mittels eines Gebietsschutzes (Verbot der Neuerrichtung bei unzumutbarer Schmälerung des Ertrages benachbarter Trafiken; siehe §24 und §36 Abs1, 2, 7 und 8 TabMG) und höhere Handelsspannen erreicht. Als bevorzugte Personen gelten Opferbefürsorgte, Kriegs- und Heeresopfer sowie deren Hinterbliebene und nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte Personen (§29 TabMG). Diese Bevorzugung erfolgt aus Gründen der öffentlichen Fürsorge und ermöglicht diesem im wirtschaftlichen Leben benachteiligten Personenkreis oft erst die Gründung einer Existenz und die Ausübung eines Berufes.

Den Vorteilen, die dem Trafikanten aus seiner geschützten Stellung erwachsen, stehen strenge Pflichten gegenüber: Die Tabaktrafik ist persönlich zu führen; der Inhaber des Tabakfachgeschäftes darf keine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ein Arbeitsverhältnis eingehen und darf neben Tabakwaren andere Waren nur in einem solchen Umfang verkaufen, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt; er darf das Geschäft nicht abtreten oder verpachten. Der Trafikant darf nur am Standort verkaufen; er darf seinen Kunden keine direkten oder indirekten Vorteile (z.B. Rabatte oder Skonti) gewähren; bei der Haupterwerbsquelle der Tabakfachgeschäfte, dem Tabakwaren-Kleinhandel, besteht kein unternehmerischer Gestaltungsspielraum bei der Bildung des Einkaufspreises und des Verkaufspreises. Vorgeschrieben ist darüber hinaus ein weitreichendes Werbeverbot."

Weiters:

"Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur von behördlich zugelassenen Großhändlern, die ihrerseits strengen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, bereits versteuert beziehen. Der Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen ist grundsätzlich den Trafikanten vorbehalten. Jedes Tabakerzeugnis, das im Steuer- bzw. Monopolgebiet außerhalb des Trafikensystems an Endverbraucher abgegeben wird, ist somit - von einigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - mit der Vermutung eines gesetzwidrigen Verkaufs behaftet. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an den Endverbraucher ist nur zu den im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten Kleinverkaufspreisen zulässig. Die Trafikanten unterliegen einer strengen Überwachung (insbesondere) durch die Monopolverwaltung GmbH und haben an der Einhaltung der tabaksteuer- und monopolrechtlichen Vorschriften selbst großes Interesse, zumal ihnen bei Zuwiderhandlungen neben Geldbußen und finanzstrafrechtlichen Sanktionen die Kündigung ihres Bestellungsvertrages als schwerwiegendste Folge droht. Bei einem Wegfall des Einzelhandelsmonopols in der derzeit bestehenden Form müssten aufwändigere Alternativen (z.B. möglichst fälschungssichere Steuerzeichen in Form von Banderolen) entwickelt werden.

Sicherung der Nahversorgung

Gemäß §14 Abs1 TabMG gehören zu der Monopolverwaltung (§3 Abs1 TabMG), die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, z.B. die Durchführung von Ausschreibungen (§25 Abs2 TabMG) oder der Abschluss von Bestellungsverträgen (§34 TabMG). Durch das Erfordernis des dringenden Bedarfes und den Ausschluss einer nicht zumutbaren Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken wird das wirtschaftliche Überleben der einzelnen Trafiken gesichert und damit die Nahversorgung mit den von Tabaktrafiken geführten Waren in einem weit größeren Ausmaß gewährleistet, als sie sonst auf dem Einzelhandelssektor für andere Güter des täglichen Bedarfes noch gegeben ist. Nach dem Konzept des TabMG soll grundsätzlich, wo immer es wirtschaftlich möglich ist, ein Tabakfachgeschäft eingerichtet werden. Dort wo es zur Nahversorgung notwendig ist, werden zusätzliche Tabakverkaufsstellen errichtet, bei denen die Tabaktrafik neben einer anderen Geschäftstätigkeit geführt wird (z.B. Lebensmittelhandel). Als Tabakfachgeschäfte sind hingegen nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann (§25 Abs5 TabMG). Nach §23 Abs2 leg. cit. ist ein Tabakfachgeschäft eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere - in §23 Abs3 leg. cit. angeführte - Waren nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Beim Tabakfachgeschäft bezieht der Inhaber somit den Großteil seiner Erträgnisse aus dem Tabakwarenverkauf. Die für Tabakfachgeschäftsinhaber gegenüber den Inhabern von Tabakverkaufsstellen höhere Handelsspanne hat ihre Rechtfertigung in dem Umstand der Sortimentsbeschränkung; es besteht für den Inhaber eines Fachgeschäftes keine Möglichkeit, auf Produkte mit einem höheren Ertrag auszuweichen bzw. seinen Umsatz auszuweiten.

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Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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