TE OGH 2002/6/10 20R71/03w

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Adoptionssache der Antragsteller 1) W***** H*****, geb. am 19.08.1954, 7111 Parndorf, *****, und 2) M***** J*****, geb. 20.09.1973, Bosnien-Herzegowina, 75265 Kalesija, *****, beide vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vom 17.03.2003, GZ 1 P 89/02p-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die Antragsteller schlossen am 15.04.2002 einen Adoptionsvertrag, nach dessen Inhalt M***** J***** durch W***** H***** an Kindesstatt angenommen wird. Nach dem Vorbringen der Antragsteller besteht zwischen Wahlvater und Wahlkind schon seit Jahren ein inniges Verhältnis wie zwischen Vater und Sohn. Diese enge Beziehung fuße in der Eheschließung von W***** mit M***** H*****, der Schwester des Wahlsohnes. Das vom Gesetz geforderte gerechtfertigte Anliegen des Wahlkindes liege unter anderem darin, dass Adoptivvater und Adoptivsohn die zwischen ihnen bestehende innige Bindung durch gesetzliche familienrechtliche Bande verstärkt wissen wollten und auch darin, dass die Berufsaussichten des Wahlsohns durch spezifische Weiterbildung in seinem Beruf verbessert werden sollen. Die Schwester des Wahlkindes und Ehegattin des Adoptivvaters habe der beabsichtigten Adoption sowohl im eigenen Namen als auch als gesetzliche Vertreter ihrer dreier Kinder ausdrücklich die Zustimmung erteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Begehren der Antragsteller, die Annahme des M***** J***** durch W***** H***** an Kindesstatt aufgrund des Vertrages vom 15.04.2002 zu bewilligen, ab.

Es traf dabei folgende Feststellungen:

Der am 19.08.1954 geborene Wahlvater ist österreichischer Staatsbürger, lebt in 7111 Parndorf und ist seit 18.12.1973 in aufrechter Ehe mit M***** H*****, geborene J*****, geb. 27.02.1966, verheiratet. Der Ehe entstammen drei minderjährige Kinder. Die Ehegattin, die die Schwester des Wahlkindes ist, hat ihre schriftliche Zustimmung zur Adoption im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder erteilt. Das in Bosnien und Herzegowina lebende Wahlkind wurde am 20.09.1954 geboren, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und der Föderation Bosnien und Herzegowina. Die leiblichen Eltern des Wahlkindes stimmten der Adoption zu.

Wahlvater und Wahlsohn kennen einander seit ca. 10 Jahren und besuchen einander mehrmals pro Jahr. Innerhalb der letzten drei Jahre war das Wahlkind jeweils einen Monat beim Wahlvater in Österreich, längere Aufenthalte waren bedingt durch das auf ein Monat befristete Visum nicht möglich. W***** H***** hat M***** J***** bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Die Antragsteller verstehen sich sehr gut miteinander. Der Wahlvater wünscht sich neben seinen Töchtern einen Sohn, der ihm auch in späteren Jahren zur Hand gehen kann. Für die Zukunft ist geplant, dass der Wahlvater dem Wahlsohn einen Computerkurs finanziert.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Urkunden und die übereinstimmenden Angaben der Antragsteller.

Rechtliche Beurteilung

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass im vorliegenden Fall kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 180 a ABGB vorliege. Die Förderung des beruflichen Fortkommens durch Finanzierung eines Computerkurses sei von einer Adoption nicht abhängig, dem Wahlvater sei es auch weiterhin unbenommen, die Ausbildung des Wahlkindes zu finanzieren. Der Umstand, dass der Wahlvater Vater von drei minderjährigen Töchtern sei und gerne auch einen Sohn hätte, sei ebenso wenig ein gerechtfertigtes Anliegen wie das nicht aktuelle Bedürfnis, irgendwann eine Unterstützung bei der Arbeit und den Liegenschaften zu haben. Zudem sei nicht einmal behauptet worden, dass sich das Wahlkind in Österreich niederlassen wolle, wodurch es schon an der faktischen Möglichkeit der Unterstützung mangeln würde. Das Anliegen der Antragsteller, durch die Adoption die gesetzliche Anerkennung der Beziehung zu erhalten, könne durchaus als gerechtfertigt gelten. Vorliegend sei dies jedoch verfehlt und könne nicht als solches Anliegen qualifiziert werden, weil die Antragsteller bereits eine vor dem Gesetz anerkannte Beziehung, nämlich die der Schwägerschaft, haben.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass im vorliegenden Fall kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 180, a ABGB vorliege. Die Förderung des beruflichen Fortkommens durch Finanzierung eines Computerkurses sei von einer Adoption nicht abhängig, dem Wahlvater sei es auch weiterhin unbenommen, die Ausbildung des Wahlkindes zu finanzieren. Der Umstand, dass der Wahlvater Vater von drei minderjährigen Töchtern sei und gerne auch einen Sohn hätte, sei ebenso wenig ein gerechtfertigtes Anliegen wie das nicht aktuelle Bedürfnis, irgendwann eine Unterstützung bei der Arbeit und den Liegenschaften zu haben. Zudem sei nicht einmal behauptet worden, dass sich das Wahlkind in Österreich niederlassen wolle, wodurch es schon an der faktischen Möglichkeit der Unterstützung mangeln würde. Das Anliegen der Antragsteller, durch die Adoption die gesetzliche Anerkennung der Beziehung zu erhalten, könne durchaus als gerechtfertigt gelten. Vorliegend sei dies jedoch verfehlt und könne nicht als solches Anliegen qualifiziert werden, weil die Antragsteller bereits eine vor dem Gesetz anerkannte Beziehung, nämlich die der Schwägerschaft, haben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Adoption bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurs ist nicht berechtigt. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung relevieren die Rekurswerber im Wesentlichen den Umstand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass die Adoption aufgrund des innigen Verhältnisses zwischen Adoptivvater und -sohn erfolgt sei und von beiden Antragstellern gewünscht werde, dass deren enge Beziehung, die einer Vater-Sohn-Beziehung gleiche, vom Staat anerkannt werde. Damit werden aber in Wahrheit nicht die getroffenen Tatsachenfeststellungen bekämpft, sondern "rechtliche Feststellungsmängel" moniert, also der Umstand, dass das Erstgericht infolge unrechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat. Diese Mängel sind aber mit Rechtsrüge geltend zu machen, auf die verwiesen wird (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu § 496 mwN).Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Adoption bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurs ist nicht berechtigt. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung relevieren die Rekurswerber im Wesentlichen den Umstand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass die Adoption aufgrund des innigen Verhältnisses zwischen Adoptivvater und -sohn erfolgt sei und von beiden Antragstellern gewünscht werde, dass deren enge Beziehung, die einer Vater-Sohn-Beziehung gleiche, vom Staat anerkannt werde. Damit werden aber in Wahrheit nicht die getroffenen Tatsachenfeststellungen bekämpft, sondern "rechtliche Feststellungsmängel" moniert, also der Umstand, dass das Erstgericht infolge unrechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat. Diese Mängel sind aber mit Rechtsrüge geltend zu machen, auf die verwiesen wird (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu Paragraph 496, mwN).

Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die sich im übrigen auf die übereinstimmenden Angaben der Antragsteller und die vorgelegten Urkunden stützen, wird im Rekurs gar nicht in Zweifel gezogen, sondern es werden durch die Rekurswerber lediglich die daraus vom Erstgericht getroffenen rechtlichen Schlüsse bekämpft.

Zur Rechtsrüge:

Entgegen den Ausführungen der Rekurswerber hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen getroffen, um die gegenständliche Rechtssache unter dem Gesichtspunkt des § 180a ABGB umfassend beurteilen zu können. Nach § 180 a ABGB müssen jedenfalls zwei Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Einerseits ist es erforderlich, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Daneben muss bei einem eigenberechtigten Wahlkind auch ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Das Erstgericht hat den Antrag im wesentlichen deshalb abgewiesen, weil die zweite Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt, wobei es ohnedies davon ausgegangen ist, dass zwischen den Streitteilen eine enge Beziehung besteht. Schon deshalb geht der Vorwurf der Antragsteller, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass zwischen den Antragstellern eine Beziehung wie zwischen Vater und Sohn bestünde, ins Leere. Zudem kann die Frage, ob eine Beziehung von zwei Personen einer Vater-Sohn-Beziehung gleicht, nicht global in einem Satz festgestellt werden, sondern ist lediglich eine Schlussfolgerung der einzelnen vom Erstgericht festzustellenden Eckpunkte der Beziehung. Dazu zählen im vorliegenden Fall vor allem die Art und Häufigkeit des persönlichen Umgangs, das gegenseitige Verständnis, die wechselseitige Hilfe und Unterstützung oder die Planung gemeinsamer Vorhaben. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei zwischen den Antragstellern eine dem Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern entsprechende Beziehung vor. Dies deshalb, weil die Antragsteller einander gut verstehen, des öfteren (kurz) besuchen und der Adoptivsohn vom Adoptivvater finanziell unterstützt wird.Entgegen den Ausführungen der Rekurswerber hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen getroffen, um die gegenständliche Rechtssache unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 180 a, ABGB umfassend beurteilen zu können. Nach Paragraph 180, a ABGB müssen jedenfalls zwei Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Einerseits ist es erforderlich, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Daneben muss bei einem eigenberechtigten Wahlkind auch ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Das Erstgericht hat den Antrag im wesentlichen deshalb abgewiesen, weil die zweite Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt, wobei es ohnedies davon ausgegangen ist, dass zwischen den Streitteilen eine enge Beziehung besteht. Schon deshalb geht der Vorwurf der Antragsteller, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass zwischen den Antragstellern eine Beziehung wie zwischen Vater und Sohn bestünde, ins Leere. Zudem kann die Frage, ob eine Beziehung von zwei Personen einer Vater-Sohn-Beziehung gleicht, nicht global in einem Satz festgestellt werden, sondern ist lediglich eine Schlussfolgerung der einzelnen vom Erstgericht festzustellenden Eckpunkte der Beziehung. Dazu zählen im vorliegenden Fall vor allem die Art und Häufigkeit des persönlichen Umgangs, das gegenseitige Verständnis, die wechselseitige Hilfe und Unterstützung oder die Planung gemeinsamer Vorhaben. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei zwischen den Antragstellern eine dem Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern entsprechende Beziehung vor. Dies deshalb, weil die Antragsteller einander gut verstehen, des öfteren (kurz) besuchen und der Adoptivsohn vom Adoptivvater finanziell unterstützt wird.

Zudem kann aber ein gesellschaftliches und psychisches Verhältnis, wie es § 180 a Abs. 1 ABGB postuliert, zwischen leiblichen Eltern und Kindern grundsätzlich ohnedies nur schwer erfasst werden. Deshalb tritt nach einhelliger Lehre (vgl. Stabenheiner in Rummel, I³, RZ 1 zu § 180 a ABGB; Schwimann in Schwimann, ABGB², RZ 2 zu § 180 a, jeweils mwN) und Judikatur (EFSlg. 96.707 ua) bei der Erwachsenenadoption tendenziell eher die Voraussetzung des Vorliegens eines gerechtfertigten Anliegens einer der Parteien in den Vordergrund. Zu betonen ist jedoch, dass beide geschilderten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und das Fehlen einer der Voraussetzungen durch das andere Tatbestandselement nicht ersetzt werden kann. Zutreffend hat das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahingehend rechtlich richtig gewürdigt, dass hier ein gerechtfertigtes Anliegen einer der Parteien nicht abzuleiten ist. Ob ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztendlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist (9 Ob 8/03x, 3 Ob 11/03v mwN). Das nur für die Erwachsenenadoption im § 180 a Abs. 1 3. Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens - welches im Gesetz nicht näher definiert wird - soll dabei der Missbrauchsgefahr bei einer besonderen Form der Annahme begegnen. Die von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen, wonach bereits der Wunsch, die zwischen den Vertragsteilen entstandene innige Beziehung rechtlich in Erscheinung treten lassen, die Adoption rechtfertige, sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Zusammenhang kein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt. Dass die Antragsteller beabsichtigen, ihre Beziehung vom Staat anerkennen zu lassen, ist durch den Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages evident und musste vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt werden. Davon abgesehen, kann aus den von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen für die Antragsteller nichts gewonnen werden. Bei den zitierten Entscheidungen (vlg. etwa SZ 59/131; EFSlg. 71.928, 71.929 und 71.931) ging es in erster Linie darum, eine zwischen dem Adoptionskind und Adoptionseltern(teil) bereits vorliegende innige Beziehung quasi zu verrechtlichen. Der OGH anerkannte ein gerechtfertigtes Anliegen des Wahlvaters, aber auch des Wahlkindes darin, eine bereits länger bestehende familienähnliche Beziehung durch gesetzliche familienrechtliche Bande zu verstärken (2 Ob 134/02y). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu übersehen, dass ohnedies bereits eine familienrechtliche Beziehung zwischen den Antragstellern besteht, nämlich die der Schwägerschaft. Dies ist das Verhältnis zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen (§ 40 ABGB). Es ist keine Verwandtschaft, wird aber in zahlreichen Punkten mit der Verwandtschaft gleichgestellt, etwa bei der Eignung von Testamtszeugen, bei Ausschluss von Richtern, bei der Verweigerung des Zeugnisses in gerichtlichen Verfahren und dergleichen. Damit anerkennt die Gesellschaft die zweifellos auch zwischen verschwägerten Personen vorliegenden emotionalen Bande. Das Rekursgericht kann darüber hinaus kein weitergehendes Interesse der Antragsteller erkennen, ihre Beziehungen zueinander rechtlich noch weiter zu stärken, zumal sich das Wahlkind aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Österreich ohnedies nur kurz aufhalten kann und die Antragsteller nach ihrem Vorbringen "diesbezüglich keinerlei Bestrebung haben, eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung des ausländischen Wahlkindes zu erreichen" (so im Rekurs auf Seite 4). Es erscheint bei einem Wahlkind, das nicht beabsichtigt, in absehbarer Zeit nach Österreich zu kommen (allein das Erscheinen vor dem Erstgericht war unter diesem Gesichtspunkt fraglich), das Institut der Schwägerschaft ausreichend, damit die (Fern-)Beziehung der Antragsteller auch weiterhin harmonisch gepflegt werden kann. Die Adoption ist somit hier schon abstrakt nicht geeignet, die gute Beziehung zwischen den Antragstellern zu stärken. Zudem kann man die von den Antragstellern zitierten Entscheidungen wohl auch extensiv nicht dahin auslegen, dass allein der bloße Wunsch, eine faktische Eltern-Kind Beziehung zu verrechtlichen und zwar ohne Rücksichtnahme auf die übrigen Umstände des Einzelfalls, ausreicht, um ein begründetes Anliegen für eine Adoption zu begründen. Dies auch deshalb, weil bei der Erwachsenenadoption das Vorliegen einer Eltern-Kind ähnlichen Beziehung in den Hintergrund gedrängt wird (siehe oben).Zudem kann aber ein gesellschaftliches und psychisches Verhältnis, wie es Paragraph 180, a Absatz eins, ABGB postuliert, zwischen leiblichen Eltern und Kindern grundsätzlich ohnedies nur schwer erfasst werden. Deshalb tritt nach einhelliger Lehre vergleiche Stabenheiner in Rummel, I³, RZ 1 zu Paragraph 180, a ABGB; Schwimann in Schwimann, ABGB², RZ 2 zu Paragraph 180, a, jeweils mwN) und Judikatur (EFSlg. 96.707 ua) bei der Erwachsenenadoption tendenziell eher die Voraussetzung des Vorliegens eines gerechtfertigten Anliegens einer der Parteien in den Vordergrund. Zu betonen ist jedoch, dass beide geschilderten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und das Fehlen einer der Voraussetzungen durch das andere Tatbestandselement nicht ersetzt werden kann. Zutreffend hat das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahingehend rechtlich richtig gewürdigt, dass hier ein gerechtfertigtes Anliegen einer der Parteien nicht abzuleiten ist. Ob ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztendlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist (9 Ob 8/03x, 3 Ob 11/03v mwN). Das nur für die Erwachsenenadoption im Paragraph 180, a Absatz eins, 3. Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens - welches im Gesetz nicht näher definiert wird - soll dabei der Missbrauchsgefahr bei einer besonderen Form der Annahme begegnen. Die von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen, wonach bereits der Wunsch, die zwischen den Vertragsteilen entstandene innige Beziehung rechtlich in Erscheinung treten lassen, die Adoption rechtfertige, sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Zusammenhang kein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt. Dass die Antragsteller beabsichtigen, ihre Beziehung vom Staat anerkennen zu lassen, ist durch den Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages evident und musste vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt werden. Davon abgesehen, kann aus den von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen für die Antragsteller nichts gewonnen werden. Bei den zitierten Entscheidungen (vlg. etwa SZ 59/131; EFSlg. 71.928, 71.929 und 71.931) ging es in erster Linie darum, eine zwischen dem Adoptionskind und Adoptionseltern(teil) bereits vorliegende innige Beziehung quasi zu verrechtlichen. Der OGH anerkannte ein gerechtfertigtes Anliegen des Wahlvaters, aber auch des Wahlkindes darin, eine bereits länger bestehende familienähnliche Beziehung durch gesetzliche familienrechtliche Bande zu verstärken (2 Ob 134/02y). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu übersehen, dass ohnedies bereits eine familienrechtliche Beziehung zwischen den Antragstellern besteht, nämlich die der Schwägerschaft. Dies ist das Verhältnis zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen (Paragraph 40, ABGB). Es ist keine Verwandtschaft, wird aber in zahlreichen Punkten mit der Verwandtschaft gleichgestellt, etwa bei der Eignung von Testamtszeugen, bei Ausschluss von Richtern, bei der Verweigerung des Zeugnisses in gerichtlichen Verfahren und dergleichen. Damit anerkennt die Gesellschaft die zweifellos auch zwischen verschwägerten Personen vorliegenden emotionalen Bande. Das Rekursgericht kann darüber hinaus kein weitergehendes Interesse der Antragsteller erkennen, ihre Beziehungen zueinander rechtlich noch weiter zu stärken, zumal sich das Wahlkind aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Österreich ohnedies nur kurz aufhalten kann und die Antragsteller nach ihrem Vorbringen "diesbezüglich keinerlei Bestrebung haben, eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung des ausländischen Wahlkindes zu erreichen" (so im Rekurs auf Seite 4). Es erscheint bei einem Wahlkind, das nicht beabsichtigt, in absehbarer Zeit nach Österreich zu kommen (allein das Erscheinen vor dem Erstgericht war unter diesem Gesichtspunkt fraglich), das Institut der Schwägerschaft ausreichend, damit die (Fern-)Beziehung der Antragsteller auch weiterhin harmonisch gepflegt werden kann. Die Adoption ist somit hier schon abstrakt nicht geeignet, die gute Beziehung zwischen den Antragstellern zu stärken. Zudem kann man die von den Antragstellern zitierten Entscheidungen wohl auch extensiv nicht dahin auslegen, dass allein der bloße Wunsch, eine faktische Eltern-Kind Beziehung zu verrechtlichen und zwar ohne Rücksichtnahme auf die übrigen Umstände des Einzelfalls, ausreicht, um ein begründetes Anliegen für eine Adoption zu begründen. Dies auch deshalb, weil bei der Erwachsenenadoption das Vorliegen einer Eltern-Kind ähnlichen Beziehung in den Hintergrund gedrängt wird (siehe oben).

Auch in der von den Antragstellern vorgebrachten Verbesserung der Berufsaussichten des Wahlsohnes liegt im vorliegenden Fall kein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes. Die Entscheidungen der Judikatur zu den Verbesserung der Berufsaussichten des Wahlkindes (vgl. EFSlg. 82.084, 29.273, JBl. 1967, 317; LGZ Wien EFSlg. 71.929) akzeptieren ein gerechtfertigtes Interesse aufgrund der Verbesserung der Berufsaussichten, wenn sich die Adoption diesbezüglich positiv auf die Entwicklungschancen des Wahlkindes auswirkt. So hat der OGH (JBl. 1967, 317 = EFSlg. 82.084) ausgeführt, dass zB durch die Adoption und die damit zusammenhängende Namensgleichheit günstige Voraussetzungen für die Übernahme eines Kundenstockes durch das Wahlkind geschaffen werden. Die Adoption ändere somit in einem solchen Fall mittelbar die Berufsaussichten des Wahlkindes. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil - wie das Erstgericht schon zutreffend ausgeführt hat - es dem Adoptivvater auch weiterhin unbenommen bleibt, das Wahlkind finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck bedarf es nicht des Rechtsinstituts der Adoption. Da aus dem Vorbringen und dem Beweisverfahren auch sonst ein gerechtfertigtes Interesse eines der Antragsteller für die Adoption nicht hervorgeht, hat das Erstgericht den Antrag zutreffend abgewiesen. Dem sohin unbegründeten Rekurs war deshalb nicht Folge zu geben.Auch in der von den Antragstellern vorgebrachten Verbesserung der Berufsaussichten des Wahlsohnes liegt im vorliegenden Fall kein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes. Die Entscheidungen der Judikatur zu den Verbesserung der Berufsaussichten des Wahlkindes vergleiche EFSlg. 82.084, 29.273, JBl. 1967, 317; LGZ Wien EFSlg. 71.929) akzeptieren ein gerechtfertigtes Interesse aufgrund der Verbesserung der Berufsaussichten, wenn sich die Adoption diesbezüglich positiv auf die Entwicklungschancen des Wahlkindes auswirkt. So hat der OGH (JBl. 1967, 317 = EFSlg. 82.084) ausgeführt, dass zB durch die Adoption und die damit zusammenhängende Namensgleichheit günstige Voraussetzungen für die Übernahme eines Kundenstockes durch das Wahlkind geschaffen werden. Die Adoption ändere somit in einem solchen Fall mittelbar die Berufsaussichten des Wahlkindes. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil - wie das Erstgericht schon zutreffend ausgeführt hat - es dem Adoptivvater auch weiterhin unbenommen bleibt, das Wahlkind finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck bedarf es nicht des Rechtsinstituts der Adoption. Da aus dem Vorbringen und dem Beweisverfahren auch sonst ein gerechtfertigtes Interesse eines der Antragsteller für die Adoption nicht hervorgeht, hat das Erstgericht den Antrag zutreffend abgewiesen. Dem sohin unbegründeten Rekurs war deshalb nicht Folge zu geben.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf §§ 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 AußerStrG. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Zudem ist die Frage, ob ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Person geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist (vgl. auch 9 Ob 8/03x).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer 2,, 14 Absatz eins, AußerStrG. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Zudem ist die Frage, ob ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Person geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist vergleiche auch 9 Ob 8/03x).

Landesgericht Eisenstadt

7000 Eisenstadt, Wiener Straße 9

Anmerkung

EES00010 20R71.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2002:02000R00071.03W.0610.000

Dokumentnummer

JJT_20020610_LG00309_02000R00071_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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