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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des LT in W, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Mai 2006, Zl UVS- 04/G/20/8290/2005/9, betreffend Übertretung der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 31 Abs 1 lit a, b und c der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 für schuldig erkannt. Er habe am 18. Mai 2005 um 00.58 Uhr in Wien I., Laurenzerberg 2, das nach dem Kennzeichen bestimmte Taxi außerhalb eines Standplatzes auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt, obwohl hierbei weder der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet noch das Fahrzeug als außer Dienst oder bestellt gekennzeichnet gewesen sei. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe der in der mündlichen Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und zweier Zeugen - aus, dass gemäß § 31 Abs 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (im Folgenden: BO) das Parken oder Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 30 Abs 2 gestattet sei, wenn a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet sei, oder b) die Taxikraftfahrzeuge außer Dienst seien oder c) die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet seien. Gemäß § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz begehe, abgesehen von gemäß dem 5. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden sei, wer andere als die in § 15 Z 1 bis 5 leg cit genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhalte.
Die belangte Behörde folge den Angaben des Meldungslegers anlässlich seiner Anzeigenerstattung im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme und seiner Aussage in der Berufungsverhandlung. Dieser Zeuge habe anlässlich seiner Einvernahme einen persönlich glaubwürdigen und korrekten Eindruck vermittelt. Unter Darlegung der näheren, für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass die Aussagen des als Zeugen vernommenen Meldungslegers glaubwürdiger gewesen seien als die Aussagen des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen. Bei zusammenfassender Würdigung der Beweisergebnisse werde daher als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2005 um 00.58 Uhr in Wien I., Laurenzerberg 2, das nach dem Kennzeichen bestimmte Taxikraftfahrzeug außerhalb eines Standplatzes auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt gehabt habe, obwohl weder der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet und auch das Taxi nicht als außer Dienst oder bestellt gekennzeichnet gewesen sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen sei. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die Tat in nicht unerheblichem Maße das Interesse an einem geordneten Taxibetrieb und das Interesse daran, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht von unberechtigt aufgestellten Taxis verstellt werden, geschädigt habe. Der Unrechtsgehalt der Tat sei daher nicht unerheblich gewesen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden könne. Bei der Strafbemessung sei die vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen; Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996 in der Fassung BGBl I Nr 32/2002, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer andere als die in § 15 Abs 1 Z 1 bis 5 leg cit genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Gemäß § 31 der auf der Grundlage des GelverkG erlassenen Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (im Folgenden: BO), LGBl Nr 71/1993 in der Fassung LGBl Nr 36/2000, ist das Parken oder Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 30 Abs 2 gestattet, wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder Taxikraftfahrzeuge "außer Dienst" sind, oder die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind.
2. Voraussetzung für eine Übertretung des § 31 Abs 1 BO ist damit u.a. das "Parken oder Aufstellen" des Taxikraftfahrzeugs. Der Beschwerdeführer meint, dass damit das "Abstellen" nicht verboten sei und sich aus dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt eindeutig ergebe, dass er nicht geparkt und auch nicht aufgestellt habe, sondern - selbst wenn man den Einparkvorgang für abgeschlossen erachtete - höchstens gehalten habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis, das von der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung bestätigt wurde, als Tatvorwurf enthielt, dass der Beschwerdeführer das Taxifahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche "aufgestellt" habe; in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist offensichtlich auf Grund eines Versehens in der Wiedergabe des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Begriff "abgestellt" statt "aufgestellt" verwendet worden. Ein "Aufstellen" eines Taxikraftfahrzeugs liegt schon dann vor, wenn es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten wird, was bereits dann der Fall ist, wenn es nicht als "außer Dienst" oder "bestellt" gekennzeichnet ist bzw wenn der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet ist. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht darin gefolgt werden, dass ein Halten des Taxikraftfahrzeugs - somit im Sinne der StVO eine Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit - zulässig wäre, ohne dass damit ein Verstoß gegen § 31 Abs 1 BO vorläge, wenn keine Kennzeichnung als "außer Dienst" stehend oder bestellt erfolgt bzw der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet ist.
3. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, dass der Einparkvorgang zum Zeitpunkt, zu dem er vom Polizeibeamten angesprochen wurde, noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte hat angegeben, dass der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb gewesen sei, dass jedoch der Einparkvorgang bereits abgeschlossen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem erstinstanzlichen Vorbringen, auf das er in seiner Berufung verwiesen hat, die Einvernahme nicht nur des von der belangten Behörde tatsächlich in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, sondern auch der Lenker dreier weiterer nach dem Kennzeichen angegebener Kraftfahrzeuge beantragt, die nach seinen Angaben den Einparkvorgang bzw die Amtshandlung beobachtet haben. Die belangte Behörde hat eine Einvernahme dieser Zeugen unterlassen, obgleich zum Sachverhalt widersprechende Aussagen des Polizeibeamten einerseits und eines weiteren Zeugens sowie des Beschwerdeführers andererseits vorlagen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nicht dargelegt, weshalb die Einvernahme dieser Zeugen unterblieben ist.
Da eine Übertretung des § 31 Abs 1 BO jedenfalls dann nicht vorläge, wenn der Beschwerdeführer, wie er angegeben hat und durch die beantragte Zeugeneinvernahme unter Beweis stellen wollte, noch während des Einparkvorganges vom Polizeibeamten angesprochen worden wäre, sodass er noch keine Gelegenheit gehabt hätte, die Kennzeichnung als "außer Dienst" stehend vorzunehmen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Fall der Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sodass sich der Verfahrensmangel auch als wesentlich erweist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 20. März 2007
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030107.X00Im RIS seit
24.04.2007