Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Ing. Georg Heindl in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Mai 2006, Zl. BauR-020425/1-2006-See/En, betreffend Enteignung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Perg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 14. September 2005 beantragte die mitbeteiligte Stadtgemeinde auf Grund der vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Perg vom 28. Juni 2005 erteilten straßenbaurechtlichen Bewilligung die Enteignung der hiezu erforderlichen Grundflächen der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf die Grundeinlösungspläne mit der Behauptung, dass eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer nicht zustande gekommen sei.
Mit "Enteignungsbescheid" der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. November 2005 wurden näher genannte Grundstücke des Beschwerdeführers "für den Neubau der Gemeindestraßenzufahrt Weichselbaumer/Heindl" im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 3. November 2005 vorgelegten Projektsunterlagen "in Anspruch genommen" (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Entschädigung festgesetzt. Mit "Enteignungsbescheid" der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. November 2005 wurden näher genannte Grundstücke des Beschwerdeführers "für den Neubau der Gemeindestraßenzufahrt Weichselbaumer/Heindl" im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 3. November 2005 vorgelegten Projektsunterlagen "in Anspruch genommen" (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die Entschädigung festgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben die Projektsunterlagen des Amtes der Oö. Landesregierung, Strategische Straßenplanung und Netzausbau, ausgearbeitet von einem - näher bezeichneten - technischen Büro, zu Grunde gelegt worden seien. Der Gemeindestraßenabschnitt sei mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg vom 18. Mai 2005 gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 für den Gemeingebrauch gewidmet worden; diese Verordnung sei rechtswirksam. Das Straßenbauprojekt sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Perg vom 28. Juni 2005 straßenrechtlich bewilligt worden. Diese straßenbaurechtliche Bewilligung sei nunmehr rechtskräftig. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens seien die für das gegenständliche Straßenbauvorhaben erforderlichen und vorweg im gütlichen Weg nicht erwerbbaren Grundstücke entsprechend den Darstellungen im Grundeinlöseplan bzw. Grundeinlösverzeichnis aus dem Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch genommen und dafür entsprechende Entschädigungsbeträge zugesprochen worden. Da die straßenrechtliche Bewilligung für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung habe und im Enteignungsverfahren lediglich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der für das bewilligte Projekt benötigten Grundstücke zu prüfen sei bzw. nur mehr die Frage zu prüfen sei, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei, könne auf die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der gegenständlichen Enteignung im Zusammenhang mit der allenfalls möglichen Verlegung der Gemeindestraße in Richtung seines gegenüber der Straße liegenden Nachbargrundstückes in Frage stelle, handle es sich um ein Vorbringen, welches auf Grund der für das geplante Straßenbauvorhaben erlassenen Verordnung sowie der straßenrechtlich erteilten Bewilligung nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei. Die für die gegenständliche Straße rechtswirksam erlassene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg sei dem Straßenbauprojekt jedenfalls als bindende Rechtsvorschrift zu Grunde zu legen und es habe die straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 auch nur dann erteilt werden dürfen, wenn sie der gemäß § 11 dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht widerspreche. Eine Änderung des vom Beschwerdeführer gewünschten Trassenverlaufes könne aus diesen Gründen daher auch nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens sein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben die Projektsunterlagen des Amtes der Oö. Landesregierung, Strategische Straßenplanung und Netzausbau, ausgearbeitet von einem - näher bezeichneten - technischen Büro, zu Grunde gelegt worden seien. Der Gemeindestraßenabschnitt sei mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg vom 18. Mai 2005 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 für den Gemeingebrauch gewidmet worden; diese Verordnung sei rechtswirksam. Das Straßenbauprojekt sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Perg vom 28. Juni 2005 straßenrechtlich bewilligt worden. Diese straßenbaurechtliche Bewilligung sei nunmehr rechtskräftig. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens seien die für das gegenständliche Straßenbauvorhaben erforderlichen und vorweg im gütlichen Weg nicht erwerbbaren Grundstücke entsprechend den Darstellungen im Grundeinlöseplan bzw. Grundeinlösverzeichnis aus dem Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch genommen und dafür entsprechende Entschädigungsbeträge zugesprochen worden. Da die straßenrechtliche Bewilligung für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung habe und im Enteignungsverfahren lediglich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der für das bewilligte Projekt benötigten Grundstücke zu prüfen sei bzw. nur mehr die Frage zu prüfen sei, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei, könne auf die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der gegenständlichen Enteignung im Zusammenhang mit der allenfalls möglichen Verlegung der Gemeindestraße in Richtung seines gegenüber der Straße liegenden Nachbargrundstückes in Frage stelle, handle es sich um ein Vorbringen, welches auf Grund der für das geplante Straßenbauvorhaben erlassenen Verordnung sowie der straßenrechtlich erteilten Bewilligung nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei. Die für die gegenständliche Straße rechtswirksam erlassene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg sei dem Straßenbauprojekt jedenfalls als bindende Rechtsvorschrift zu Grunde zu legen und es habe die straßenrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 auch nur dann erteilt werden dürfen, wenn sie der gemäß Paragraph 11, dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht widerspreche. Eine Änderung des vom Beschwerdeführer gewünschten Trassenverlaufes könne aus diesen Gründen daher auch nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 enteignet zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Von entscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall, ob die von der Enteignung betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers für die Verwirklichung des Straßenbauprojektes in vollem Umfang notwendig seien. Tatsächlich liege eine unverhältnismäßige Grundinanspruchnahme vor. Durch Verschwenkungen des Straßenverlaufes dergestalt, dass die bewilligte Straße zur Hälfte über Liegenschaften des Beschwerdeführers, zur Hälfte über jene von den Nachbarn verlaufe, hätte eine annähernd verhältnismäßige Aufteilung der Grundstücksnutzung auf alle Begünstigten erreicht werden können. Unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz resultierenden Rechtes, nicht mit Sonderopfern belastet zu werden, wären bei verhältnismäßiger Inanspruchnahme die Liegenschaften der durch die Gemeindestraße "begünstigten" Eigentümer möglichst gleichmäßig zu belasten gewesen. Eine verhältnismäßige Grundinanspruchnahme durch das Vorbeiführen der Straße in unmittelbarer Nähe des Hofgebäudes des Beschwerdeführers, ohne einen gewissen Abstand einzuhalten, sei nicht berücksichtigt worden. Durch die Verweigerung der Behörde, eine geringe Verschwenkung vorzunehmen, bestehe eine unverhältnismäßige Belastung der Grundeigentümer. Zu Unrecht und begründungslos habe sich die belangte Behörde einer solchen Verschwenkung verweigert und damit eine unverhältnismäßige gleichheitswidrige Grundinanspruchnahme angeordnet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Enteignungsverfahren stützt sich auf die §§ 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: Oö. StrG). Die maßgeblichen Das Enteignungsverfahren stützt sich auf die Paragraphen 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: Oö. StrG). Die maßgeblichen
Bestimmungen dieses Gesetzes haben folgenden Wortlaut:
"§ 35
Enteignung
§ 36 Paragraph 36
Enteignungsverfahren
Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, mit weiteren Nachweisen). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher begründet dargelegt: Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, mit weiteren Nachweisen). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher begründet dargelegt:
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung, sodass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff Oö. StrG enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr auch in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann daher auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann. Eine Enteignung nach den §§ 35 ff Oö. StrG ist demnach nicht rechtswidrig, wenn Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist. Eine durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung, sodass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach den Paragraphen 35, ff Oö. StrG enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr auch in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann daher auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann. Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff Oö. StrG ist demnach nicht rechtswidrig, wenn Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist. Eine durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig.
Ausgehend von dieser Rechtslage liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Enteignung vor.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass Flächen enteignet worden wären, die nicht von dem Straßenbauprojekt, welchem die straßenrechtliche Bewilligung der Stadtgemeinde Perg zu Grunde lag, erfasst wären. Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall nicht eine Enteignung von Grundstücken vorgenommen, die für andere Zwecke als für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung einer Straße vorgesehen sind. Die vorgenommene Enteignung ist durch die straßenrechtliche Bewilligung gedeckt. Die enteigneten Flächen waren Projektsbestandteil des Straßenbaubewilligungsverfahrens und wurden für die Errichtung der Straße für notwendig erachtet. Dass das im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine den Beschwerdeführer weniger belastende Weise erreicht werden könnte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weil die enteigneten Flächen dem Straßenbaubewilligungsverfahren entsprechen. Darauf hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend hingewiesen.
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, eine "Verschwenkung" der Straßenführung hätte den Beschwerdeführer weniger belastet, wird ein Vorbringen erstattet, das den Gegenstand des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens betrifft und von der Enteignungsbehörde auf Grund der erwähnten Bindungswirkung im Enteignungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. (Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0323, betreffend die Beschwerde gegen den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.) Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, eine "Verschwenkung" der Straßenführung hätte den Beschwerdeführer weniger belastet, wird ein Vorbringen erstattet, das den Gegenstand des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens betrifft und von der Enteignungsbehörde auf Grund der erwähnten Bindungswirkung im Enteignungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. (Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0323, betreffend die Beschwerde gegen den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.)
Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er mit einem Sonderopfer belastet werde, ist darauf zu verweisen, dass die Linienführung der bewilligten Gemeindestraße bereits durch die Trassenverordnung vorgegeben ist. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die Gesetzeskonformität der Trassenverordnung wird in der Beschwerde auch nicht angezweifelt. Es fehlen begründete Anhaltspunkte dafür, dass mit der Trassenverordnung eine den Beschwerdeführer in unverhältnismäßiger Weise belastende Grundinanspruchnahme verbunden wäre. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2002, G 342/01, vermag daran nichts zu ändern. Diesem Erkenntnis lag eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung für Zwecke des Straßenbaus zu Grunde, die mit einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Eigentümer verbunden war. Im Beschwerdefall erfolgt jedoch keine entschädigungslose Enteignung.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. März 2007
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Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
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24.04.2007