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L20014 Personalvertretung Oberösterreich;Norm
LLehrer-PVWO OÖ 1967 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der A B in A und der I F in L, beide vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 2005, Zl. PV-Wahl 2004 050000, betreffend Zurückweisung einer Wahlanfechtung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom nunmehrigen Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführerinnen als Proponentinnen für die wahlwerbende Gruppe "D" mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 eingebrachte Anfechtung der Wahl in den Dienststellenausschuss I für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Magistrat Linz gemäß § 9 der Oberösterreichischen Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung (in der Folge: oö. LPVWO) in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, (in der Folge: PVG) zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom nunmehrigen Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführerinnen als Proponentinnen für die wahlwerbende Gruppe "D" mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 eingebrachte Anfechtung der Wahl in den Dienststellenausschuss römisch eins für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Magistrat Linz gemäß Paragraph 9, der Oberösterreichischen Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung (in der Folge: oö. LPVWO) in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, des Bundespersonalvertretungsgesetzes, (in der Folge: PVG) zurück.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, die Beschwerdeführerinnen hätten innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist keinen "gültigen Wahlvorschlag" eingebracht, weshalb ihnen "die Berechtigung zur Einbringung einer Wahlanfechtung" im Sinne des § 20 Abs. 13 PVG "nicht zuerkannt" werde. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, die Beschwerdeführerinnen hätten innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist keinen "gültigen Wahlvorschlag" eingebracht, weshalb ihnen "die Berechtigung zur Einbringung einer Wahlanfechtung" im Sinne des Paragraph 20, Absatz 13, PVG "nicht zuerkannt" werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 der Oberösterreichischen Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 57/1967, lauten: Paragraphen 9, und 10 Absatz eins, bis 3 der Oberösterreichischen Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1967,, lauten:
"§ 9 Wahlvorschläge
.....
§ 10 Prüfung der Wahlvorschläge Paragraph 10, Prüfung der Wahlvorschläge
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde; a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt; b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält. ...." c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (Paragraph 15, Absatz 5, und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält. ...."
Die § 20 Abs. 3, 5 und 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2004, lauten wie folgt: Die Paragraph 20, Absatz 3, 5, und 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,, lauten wie folgt:
.....
.....
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei verständiger Würdigung des angefochtenen Bescheides und der daraus zum Ausdruck kommenden Auffassung der belangten Behörde, dass die gegenständliche Wahlanfechtung nicht mangels Zulassung gemäß § 20 Abs. 5 PVG zurückzuweisen sei, als Adressaten des angefochtenen Bescheides die dementsprechend auch als Beschwerdeführerinnen auftretenden Proponentinnen anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei verständiger Würdigung des angefochtenen Bescheides und der daraus zum Ausdruck kommenden Auffassung der belangten Behörde, dass die gegenständliche Wahlanfechtung nicht mangels Zulassung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, PVG zurückzuweisen sei, als Adressaten des angefochtenen Bescheides die dementsprechend auch als Beschwerdeführerinnen auftretenden Proponentinnen anzusehen sind.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die Unterlagen, die die Beschwerdeführerinnen am letzten Tag der dafür offenstehenden Frist, dem 3. November 2004, vorgelegt hatten, als "Wahlvorschlag" ausreichten, um die Beschwerdeführerinnen - mangels Zulassung des Wahlvorschlages durch den Dienststellenwahlausschuss in dessen Sitzung am 4. November 2004 - als Bedienstete, die den Wahlvorschlag eingebracht hatten, zur Anfechtung der Wahl zu legitimieren. Auf den Standpunkt, auch die erwähnten Unterlagen seien nicht fristgerecht überreicht worden, stützt sich die angefochtene Entscheidung nicht.
Bei den von den Beschwerdeführerinnen am 3. November 2004 dem Schulwart übergebenen, in den vorgelegten Akten enthaltenen Papieren handelte es sich um ein Konvolut, bestehend aus zwei Zustimmungserklärungen (jeweils der beiden Beschwerdeführerinnen, ohne Reihung) für die Kandidatur auf der Liste des Wahlvorschlags "D" und 15 Unterstützungserklärungen für den von dieser wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlag, allesamt enthaltend den Aufdruck "PV-Wahl 2004" und "An den Dienststellenwahlausschuss des Bezirkes Linz-Stadt".
Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass dieses Konvolut von Papieren kein mängelfreier Wahlvorschlag war, der - wie es im angefochtenen Bescheid an einer Stelle heißt - den "Formerfordernissen" eines Wahlvorschlages "ausdrücklich" entsprochen hätte.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihrer daraus gezogenen Schlussfolgerung, es habe "kein gültiger" bzw. überhaupt "kein Wahlvorschlag" vorgelegen, aber nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vorgelegten, zweifelsfrei auf die Kandidatur der "D" abzielenden Unterlagen ausreichten, um den Dienststellenwahlausschuss zu einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 oö. LPVWO zu verpflichten. Zu diesem Thema enthält der angefochtene Bescheid nur die Wiedergabe von Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und anderer Mitglieder des Zentralwahlausschusses in dessen Sitzung am 11. Mai 2005. Danach sei auf Grund des Fehlens einer Liste mit einer Reihung der Kandidaten (nach Meinung des Vorsitzenden auch mangels Bezeichnung eines Zustellbevollmächtigten) nichts vorgelegen, was auch nur annähernd einem Wahlvorschlag entsprochen habe. Die Frage nach einer Mängelbehebung habe sich daher nicht stellen können. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihrer daraus gezogenen Schlussfolgerung, es habe "kein gültiger" bzw. überhaupt "kein Wahlvorschlag" vorgelegen, aber nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vorgelegten, zweifelsfrei auf die Kandidatur der "D" abzielenden Unterlagen ausreichten, um den Dienststellenwahlausschuss zu einem Mängelbehebungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oö. LPVWO zu verpflichten. Zu diesem Thema enthält der angefochtene Bescheid nur die Wiedergabe von Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und anderer Mitglieder des Zentralwahlausschusses in dessen Sitzung am 11. Mai 2005. Danach sei auf Grund des Fehlens einer Liste mit einer Reihung der Kandidaten (nach Meinung des Vorsitzenden auch mangels Bezeichnung eines Zustellbevollmächtigten) nichts vorgelegen, was auch nur annähernd einem Wahlvorschlag entsprochen habe. Die Frage nach einer Mängelbehebung habe sich daher nicht stellen können.
Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen, weil mit Vorlage der für die Einbringung eines Wahlvorschlages erforderlichen Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden war, dass die Beschwerdeführerinnen unter der von ihnen gemachten Gruppenbezeichnung im Bereich des Dienststellenwahlausschusses Linz-Stadt I neben CLV-FCG und SLÖ-FSG als dritte wahlwerbende Gruppe antreten wollten, zumal die Bezeichnung jener Wählergruppe, auf deren Liste sie als Kandidatinnen zur Wahl hätten antreten wollen, auf den Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen enthalten gewesen ist. Für den Dienststellenwahlausschuss ist damit eindeutig erkennbar gewesen, dass die Proponentinnen der wahlwerbenden Gruppe "D" einen - wenn auch mängelbehafteten - Wahlvorschlag vertraten. Die Unterlassung der Beifügung des Unterschriftenverzeichnisses sowie der Bezeichnung der Reihenfolge der Kandidatinnen und des Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 2 oö. LPVWO hätte im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. Gegenstand eines von der belangten Behörde einzuleitenden Mängelbehebungsverfahrens sein müssen. Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen, weil mit Vorlage der für die Einbringung eines Wahlvorschlages erforderlichen Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden war, dass die Beschwerdeführerinnen unter der von ihnen gemachten Gruppenbezeichnung im Bereich des Dienststellenwahlausschusses Linz-Stadt römisch eins neben CLV-FCG und SLÖ-FSG als dritte wahlwerbende Gruppe antreten wollten, zumal die Bezeichnung jener Wählergruppe, auf deren Liste sie als Kandidatinnen zur Wahl hätten antreten wollen, auf den Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen enthalten gewesen ist. Für den Dienststellenwahlausschuss ist damit eindeutig erkennbar gewesen, dass die Proponentinnen der wahlwerbenden Gruppe "D" einen - wenn auch mängelbehafteten - Wahlvorschlag vertraten. Die Unterlassung der Beifügung des Unterschriftenverzeichnisses sowie der Bezeichnung der Reihenfolge der Kandidatinnen und des Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, oö. LPVWO hätte im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. Gegenstand eines von der belangten Behörde einzuleitenden Mängelbehebungsverfahrens sein müssen.
Reichten die vorgelegten Urkunden aber aus, um einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 oö. LPVWO unterzogen zu werden, so waren die Beschwerdeführerinnen als diejenigen Bediensteten, die den - wenngleich verbesserungsbedürftigen - Wahlvorschlag eingebracht haben, auch im Sinne des § 20 Abs. 13 PVG legitimiert, die Wahl anzufechten. Reichten die vorgelegten Urkunden aber aus, um einem Mängelbehebungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oö. LPVWO unterzogen zu werden, so waren die Beschwerdeführerinnen als diejenigen Bediensteten, die den - wenngleich verbesserungsbedürftigen - Wahlvorschlag eingebracht haben, auch im Sinne des Paragraph 20, Absatz 13, PVG legitimiert, die Wahl anzufechten.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 22. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090095.X00Im RIS seit
17.05.2007