TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/22 2006/09/0154

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

L20011 Personalvertretung Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/07 Personalvertretung;

Norm

AVG §1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GO LPV Bgld 1981 §12 Abs2;
GO LPV Bgld 1981 §5 Abs1;
LPVG Bgld 1980 §18 Abs13 idF 1996/050;
LPVG Bgld 1980 §18 Abs2;
LPVG Bgld 1980 §18 idF 1996/050;
LPVG Bgld 1980 §3 Abs1 litd;
LPVG Bgld 1980 §30 Abs3 idF 1996/050;
LPVG Bgld 1980 §30 idF 1996/050;
PVG 1967 §20 impl;
PVG 1967 §41 impl;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde 1.) des Mag. TK in E und 2.) des MF in Z, beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juli 2006, Zl. 1-A-67/131-2006, betreffend eine Angelegenheit nach dem Burgenländischen Personalvertretungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stellten mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 unter dem Betreff

"1. Feststellung der Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens der 6. und 7. Sitzung des Landespersonalausschusses" (Anm.: gemeint wohl Landeswahlausschusses) "bildenden Geschäftsführung

2. Aufhebung des Beschlusses des Landeswahlausschusses über die Stattgebung der Berufung des Herrn R 3. Aufhebung der Beschlüsse über Fertigung und Abfertigung

eines nicht genehmigten Bescheidentwurfs"

den Antrag

"1. die Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens der 6. und 7. Sitzung des Landeswahlausschusses zur Personalvertretungswahl 2006 bildenden Geschäftsführung festzustellen, und

2. so die in jenen Sitzungen des Landeswahlausschusses gefassten Beschlüsse nicht als Nicht-Akt festgestellt werden, diese aufzuheben."

In der Begründung führten sie aus:

"Die Einladung zur 6. Sitzung des Landeswahlausschusses (Beilage) wies unter Tagesordnungspunkt 4 die Behandlung der Berufung des Herrn R aus.

Die Tagesordnung wies in keiner Weise wenigstens aus, ob ein abweisender oder stattgebender Antrag zur Berufungserledigung vorliegen werde.

Eine Beschlussfassung über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 5 Abs. 2 L-PV-GO fand nicht statt.

Die Einladung zur 7. Sitzung des Landeswahlausschusses (Beilage) wies unter Tagesordnungspunkt 3 die 'Unterzeichnung eines Schriftstückes (AR R - Berufungsentscheidung, Bescheid)' aus.

Die Tagesordnung wies in keiner Weise wenigstens aus, dass ein Antrag, dass der Vorsitzende-Stellvertreter einen anlässlich der Sitzung vorgelegten Berufungsentwurf zu fertigen habe, sowie ein Antrag, dass der Berufungsentwurf vor Genehmigung des Protokolls abzufertigen wäre, gestellt werden würde."

Die beigelegte Einladung zur 6. Landeswahlausschusssitzung lautete zum Tagesordnungspunkt 4.:

"Berufung von AR R - Nichtaufnahme in die Wählerliste beim Landeswasserbaubezirksamt Oberwart".

Die beigelegte Einladung zur 7. Landeswahlausschusssitzung lautete zum Tagesordnungspunkt 3.:

"Unterzeichnung eines Schriftstückes (AR R - Berufungsentscheidung, Bescheid)"

Über diese Anträge entschied die belangte Behörde folgendermaßen:

"1. Die Anträge des VB Mag. TK und des OAR MF vom 8. Mai 2005 auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens der 6. (TOP 4) und 7. (TOP 3) Sitzung des Landeswahlausschusses zur Personalvertretungswahl 2006 bildenden Geschäftsführung bzw. auf Aufhebung der in diesen Sitzungen unter den angeführten Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse werden - vorbehaltlich Spruchpunkt 2. - als unbegründet abgewiesen und es wird die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Landeswahlausschusses festgestellt.

2. Die in Spruchpunkt 1. genannten Anträge werden - soweit sie eine Gesetzwidrigkeit der in Spruchpunkt 1. genannten Geschäftsführung wegen einer den unter den angeführten Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüssen zu Grunde liegenden inhaltlich nicht vertretbaren Rechtsmeinung, wegen Abspruch über die Wahlberechtigung einer Person, die nicht Gegenstand der Berufung war, wegen Bescheiderlassung durch ein unzuständiges Organ und wegen Mängeln bei der Zustellung des auf Grund der genannten Beschlüsse erlassenen Bescheides des Landeswahlausschusses behaupten - als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 18 und § 30 Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz (L-PVG), LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1996;

§ 5, § 12, § 17 und § 31 der Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 5/1981."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist so zu verstehen, dass damit in dessen Punkt 1. die Gesamtheit der Anträge wiedergegeben und ausgesprochen wird, dass die Anträge abgewiesen werden, soweit nicht zu Punkt 2. die Zurückweisung erfolgt, dass somit alle Anträge zurückgewiesen werden, insoweit es sich um die Fassung von Beschlüssen handelt.

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes (L-PVG), LBGl. Nr. 17/1980 in der Fassung LGBl. Nr. 50/1996, lauten:

"Durchführung und Wahl der Personalvertreter

§ 18. ...

(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Landeswahlausschuss zulässig. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

...

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Landeswahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 686/1994, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

...

Aufsicht über die Personalvertretung

§ 30. (1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Dienstnehmerschaft, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Dienstnehmerschaft zuständig ist.

§ 17. Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 20) sinngemäß."

Die hier wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 1980 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Landes (Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung; L-PVGO), LGBl. 5/1981, lauten:

"§ 5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung

einberufenden Mitglied des Ausschusses ... festzulegen. Jedes

Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

...

§ 12. ...

(2) Eine Abstimmung über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig."

Aus dem zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführer geht erkennbar hervor, dass sie die das Wählerlistenverfahren betreffenden Punkte der 6. und 7. Sitzung des Landeswahlausschusses von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde prüfen lassen wollten, wobei sie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung und die Aufhebung aller in der Angelegenheit der Erledigung der Berufung des AR R ergangenen Beschlüsse begehrten.

Die belangte Behörde führte zur Zulässigkeit der Anträge Folgendes aus:

"Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge ist weiters zu prüfen, ob die von den Antragstellern behaupteten Gesetzwidrigkeiten dem Wählerlistenverfahren zuzurechnen sind. Derartige Rechtsverletzungen sind nicht von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde wahrzunehmen, sondern gemäß § 18 Abs. 2 L-PVG geltend zu machen. Gemäß § 18 Abs. 2 L-PVG können die Wahlberechtigten gegen die Wählerlisten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Landeswahlausschuss zulässig. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

Die Abgrenzung der Zuständigkeit der Landesregierung als Personalvertretungsaufsichtsbehörde und der Wahlausschüsse zur Überprüfung von Beschlüssen, die von Organen der Personalvertretung im Wählerlistenverfahren gefasst werden, ist im Gesetz nicht zweifelsfrei geregelt. Auch die Bundes-Personalvertretungs-Aufsichtskommission vertritt in ständiger Rechtsprechung zu den vergleichbaren Bestimmungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz (vgl. § 41 B-PVG) die Auffassung, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, die Überprüfung aller im Wahlverfahren gefassten Beschlüsse sowohl durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als auch durch den Zentralwahlausschuss zulassen zu wollen. Über das gesamte Wahlverfahren und damit auch über das sonstige Verhalten eines Wahlausschusses bei Durchführung des Wahlverfahrens solle vielmehr nur über Anfechtung und nur durch den Zentralwahlausschuss und dann allenfalls durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden werden ...

Die von den Antragstellern als gesetzwidrig erachteten Beschlüsse des Landeswahlausschusses bildeten die Grundlage für den Bescheid des Landeswahlausschusses, mit dem über die Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses beim Landeswasserbaubezirksamt Oberwart betreffend die Wählerliste abgesprochen wurde. Soweit die Antragsteller eine Rechtswidrigkeit darin erblicken, dass dem Beschluss des Landeswahlausschusses und dem in Durchführung dieses Beschlusses ausgefertigten und zugestellten Bescheid 'auch inhaltlich eine unvertretbare klar gesetzeswidrige Rechtsmeinung zu Grunde liegt', dass weiters auch über die Wahlberechtigung einer Person abgesprochen worden sei, welche nicht Gegenstand der Berufung gewesen sei, dass der Bescheid von einem unzuständigen Organ, nämlich dem Vorsitzenden des Landeswahlausschusses, erlassen worden sei und dass die Bescheidzustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, machen sie die Verletzung von Bestimmungen geltend, deren Einhaltung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 L-PVG zu überprüfen sind. Da der Landeswahlausschuss ein Selbstverwaltungsorgan ist und ein ordentliches Rechtsmittel an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Selbstverwaltung systemwidrig wäre, hat der Landesgesetzgeber die Anfechtung eines Berufungsbescheides des Landeswahlausschusses im Wählerlistenverfahren ausgeschlossen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig, sodass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berufungsbescheide des Landeswahlausschusses gewährleistet ist ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 17. Dezember 1986, Slg. Nr. 12350/A, zu der inhaltlich im Wesentlichen vergleichbaren Normenlage der §§ 20 (Durchführung der Wahl der Personalvertreter) und 41 (Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Personalvertretungsaufsichtskommission) des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (B-PVG) mit näherer Begründung (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) ausgeführt, dass das Verfahren über Einwendungen gegen die Wählerliste ein Teil des gesamten Wahlprüfungsverfahrens ist und die Wahlbehörden auch bei Entscheidungen über Einwendungen gegen die Wählerliste das AVG anzuwenden haben. Diese Aussage ist auch für die gegenständlichen Normen des L-PVG gültig. Im Falle der Anfechtung eines im Wählerlistenverfahren ergangenen Bescheides des Landeswahlausschusses (eines Organs der Dienstnehmerschaft, siehe § 3 Abs. 1 lit. d L-PVG) hat der Verwaltungsgerichtshof - weil die Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 13 L-PVG durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann - ua. zu prüfen, ob dem Bescheid ein gültiger Beschluss des Landeswahlausschusses zu Grunde liegt, ob der Bescheid dem Beschluss entspricht und ob der Bescheid gültig erlassen wurde.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Überprüfung aller im Wahlverfahren ergangenen Beschlüsse sowohl durch die Aufsichtsbehörde über die Tätigkeit der Personalvertretung als auch durch die in § 18 Abs. 2 L-PVG vorgesehenen Behörden zulassen wolle. Denn es macht keinen Sinn und ist auch nicht auf Grund eines Rechtsschutzbedürfnisses geboten, dass die Möglichkeit bestünde, Beschlüsse durch ein Aufsichtsorgan einer Überprüfung zu unterziehen, wenn der auf Grundlage dieser durch Beschlüsse ausgedrückten internen Willensbildung des Kollegialorgans erlassene Bescheid nicht von diesem Aufsichtsorgan geprüft werden kann, aber eine solche Prüfung ohnehin in einem anderen Verfahren stattfindet (vgl. auch die Ausführungen in Schragel, PVG, § 41, Rz 11 zum im Wesentlichen gleichgelagerten Zuständigkeitsproblem nach §§ 41 und 20 Bundes-PVG).

Hinzu kommt, dass das Wählerlistenverfahren, das der Klärung dient, ob bestimmte Personen zur Wahl der Personalvertretungsorgane legitimiert sind, im vorwiegenden Interesse der Wahlberechtigten liegt. Nur diese sind berechtigt, Einwendungen bzw. Berufung zu erheben, nicht aber potentielle Wählergruppen oder Personalvertretungsorgane.

Alle im Wahlverfahren gefassten Beschlüsse, die auf Grund einer mit Beschwerde gegen einen im Wahlprüfungsverfahren unter Einschluss des Wählerlistenverfahrens ergangenen (letztinstanzlichen) Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof geprüft werden können, dürfen sohin vor der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden; ein an die Aufsichtsbehörde gerichteter Prüfungsantrag ist mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Dies hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtig erkannt.

Zum - zulässig gestellten - Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung:

§ 5 Abs. 1 L-PVGO verlangt - entgegen der offenbar von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht - nicht, dass bei der Festlegung der Tagesordnung bereits Anträge auf inhaltlich bestimmte Beschlüsse mitenthalten sein müssen. Vielmehr spricht etwa § 5 Abs. 1 letzter Satz L-PVGO von "Punkten". Dies ist auch sachgerecht, kann doch häufig nicht in Vorwegnahme der Diskussion über einen Tagesordnungspunkt ein Antrag auf Fassung eines bestimmten Beschlusses formuliert werden.

Sollten die Beschwerdeführer allerdings meinen, dass die Tagesordnungen in der Einladung zur 6. und 7. Sitzung des Landeswahlausschusses so unpräzise umschrieben gewesen wären, dass die Anträge auf Beschlussfassung über die Berufung im Wählerlistenverfahren nicht diesen Tagesordnungspunkten zurechenbar gewesen wären, so übersehen sie, dass - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - im gegenständlichen Fall durch die oben wiedergegebenen Formulierungen in den Einladungen für ein Mitglied eines Wahlausschusses, das sich mit den Bestimmungen für die Ausübung dieser Funktion vertraut zu machen hat, objektiv klar wurde, um welche Angelegenheit es sich handelt. Denn für die Umschreibung von Tagesordnungspunkten reicht es aus, dass diese so formuliert sind, dass ein Mitglied eines Wahlausschusses in die Lage versetzt wird, den Gegenstand des umschriebenen Tagesordnungspunktes zu erkennen, um sich auf dessen Behandlung in der Sitzung (allenfalls durch entsprechende eigene Ermittlungen) vorbereiten zu können.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. März 2007

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090154.X00

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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