TE Vwgh Beschluss 2007/3/26 2007/10/0034

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
UniversitätsG 2002 §46 Abs1;
UniversitätsG 2002 §46 Abs2;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der TS in I, vertreten durch Dr. Alexander Fritz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 16, gegen den Senat der Medizinischen Universität Innsbruck wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Aufhebung einer Prüfung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und den ihr beigeschlossenen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 22. November 2004 wies die Vizerektorin für Lehre und Studienangelegenheiten der Medizinischen Universität Innsbruck den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2004 auf Aufhebung einer näher bezeichneten Prüfung im Rahmen des Medizinstudiums gemäß § 79 UG 2002 ab.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen per Telefax am 20. Dezember 2004 Berufung.

Mit dem am 8. März 2007 eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck über ihre Berufung gegen den erwähnten Bescheid der Vizerektorin. Seit ihrer Berufungserhebung sei eine Entscheidung des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck nicht ergangen.

2.1.1. Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

2.1.2. Gemäß § 46 Abs. 1 UG 2002 haben die Universitätsorgane in den behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. Gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 endet in Studienangelegenheiten der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.

Gemäß § 79 Abs. 1 UG 2002 ist eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat (jedoch) das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

2.2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2006/10/0110, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, kommt dem Bundesminister nach dem UG 2002 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Diese vom Verwaltungsgerichtshof in einer Habilitationsangelegenheit, in der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Rektor einer Universität behauptet wurde, geprägte Judikatur ist auf Studienangelegenheiten, in denen der Senat zweite und letzte Instanz ist, zu übertragen.

Daraus folgt, dass schon nach dem Beschwerdevorbringen die nach den in Betracht kommenden Bestimmungen oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG nicht angerufen wurde. Damit sind die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt.

Die Beschwerde war folglich gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung, vorliegendenfalls in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat, zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2007

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100034.X00

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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