TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/26 2007/01/0263

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des A, geboren 1981, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Jänner 2007, Zl. 218.663/15- V/14/07, betreffend §§ 7, 8 AsylG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des A, geboren 1981, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Jänner 2007, Zl. 218.663/15- V/14/07, betreffend Paragraphen 7, 8, AsylG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem zur hg. Zl. 2006/01/0292 geführten Verfahren zur Beschwerde des A gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG wurde der belangten Partei gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine - über deren Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verlängerte - Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides (Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 2. August 2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juni 2000, Zahl 99 11.948-BAT) bis 10. Jänner 2007 gewährt.In dem zur hg. Zl. 2006/01/0292 geführten Verfahren zur Beschwerde des A gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG wurde der belangten Partei gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eine - über deren Ersuchen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. verlängerte - Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides (Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 2. August 2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juni 2000, Zahl 99 11.948-BAT) bis 10. Jänner 2007 gewährt.

Erst nach Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2007 erlassen und damit eine nicht mehr vorhandene Zuständigkeit in Anspruch genommen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0038, mwN). Erst nach Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2007 erlassen und damit eine nicht mehr vorhandene Zuständigkeit in Anspruch genommen vergleiche , zur ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0038, mwN).

Es bleibt der Disposition der Partei überlassen, diese Gesetzesverletzung wie jede andere allenfalls unterlaufene geltend zu machen (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Zl. 752/76, Slg. Nr. 9274/A, sowie auch hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2006/01/0502). Es bleibt der Disposition der Partei überlassen, diese Gesetzesverletzung wie jede andere allenfalls unterlaufene geltend zu machen vergleiche , hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Zl. 752/76, Slg. Nr. 9274/A, sowie auch hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2006/01/0502).

Da sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass er mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet ist und die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 35 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nichts vorbrachte, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, war der Bescheid ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. aufzuheben. Da sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass er mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet ist und die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist nichts vorbrachte, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, war der Bescheid ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010263.X00

Im RIS seit

11.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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