TE OGH 2002/11/19 7Nc101/02s

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen EUR 9.156,78 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Josefstadt wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Kufstein bestimmt.

Text

Begründung:

Nach dem Klagevorbringen verweigert die in Deutschland ansässige beklagte Unfallversicherung dem in Tirol wohnhaften Kläger die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass die vorliegende Innenmeniskuszerreißung (Tennisunfall) nicht unter die Unfallbegriffe iSd Versicherungsbedingungen falle. In seiner beim Bezirksgericht Josefstadt (als dem gemäß § 48 VersVG nach dem Sitz des den Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrages vermittelnden Versicherungsmaklers zuständigen Gericht) eingebrachten Deckungsklage beantragt der klagende Versicherungsnehmer die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein. Die Zweckmäßigkeit der Delegation sei darin begründet, dass nicht nur der Kläger, sondern auch alle in Frage kommenden Zeugen - soweit ersichtlich - ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt in diesem Gerichtssprengel hätten.Nach dem Klagevorbringen verweigert die in Deutschland ansässige beklagte Unfallversicherung dem in Tirol wohnhaften Kläger die begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass die vorliegende Innenmeniskuszerreißung (Tennisunfall) nicht unter die Unfallbegriffe iSd Versicherungsbedingungen falle. In seiner beim Bezirksgericht Josefstadt (als dem gemäß Paragraph 48, VersVG nach dem Sitz des den Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrages vermittelnden Versicherungsmaklers zuständigen Gericht) eingebrachten Deckungsklage beantragt der klagende Versicherungsnehmer die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein. Die Zweckmäßigkeit der Delegation sei darin begründet, dass nicht nur der Kläger, sondern auch alle in Frage kommenden Zeugen - soweit ersichtlich - ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt in diesem Gerichtssprengel hätten.

Das angerufene Bezirksgericht erachtete die beantragte Delegierung aus den im Antrag angeführten Gründen für zweckmäßig. Die Beklagte trat in ihrer Äußerung dem Delegierungsantrag zwar nicht entgegen, führte jedoch aus, dass - ihrer Ansicht nach, "ohne einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorgreifen zu wollen" - die erforderliche Zweckmäßigkeit iSd § 31 Abs 1 JN nicht gegeben erscheine, weil es durch eine Delegation des Verfahrens vor ein Tiroler Gericht nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges komme; handle es sich bei dem vom Kläger angegebenen Zeugen, Dr. Peter B*****, doch offenbar um einen Mediziner, der zum Beweis für die behauptete (zumindest) 7 %ige Invalidität des Klägers geführt werde. Diese Frage sei aber nicht durch einen Zeugenbeweis, sondern durch einen Sachverständigenbeweis zu klären, wobei der offenkundig bereits außergerichtlich für den Kläger tätige Dr. B***** ohnehin nicht als Gutachter in Betracht komme. Der Sachverständigenbeweis könne aber vor einem Wiener Gericht ebenso leicht eingeholt werden, wie vor dem Bezirksgericht Kufstein. Abgesehen vom genannten Zeugen, dessen Einvernahme aus den dargelegten Gründen wohl nicht in Betracht komme, habe der Kläger aber keinerlei Zeugenbeweise angeboten und die Beklagte werde voraussichtlich keine Zeugen namhaft machen. Demgegenüber habe der Beklagtenvertreter, der regelmäßig mit ähnlich gelagerten Fällen beauftragt werde, seinen Sitz in Wien, sodass zumindest "gleich viel" für die Abhaltung des Prozesses in Wien spreche, wie für die Prozessführung vor einem Tiroler Gericht. Es ergäbe sich daher "kein eindeutiger Schwerpunkt" für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, sodass es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben habe.Das angerufene Bezirksgericht erachtete die beantragte Delegierung aus den im Antrag angeführten Gründen für zweckmäßig. Die Beklagte trat in ihrer Äußerung dem Delegierungsantrag zwar nicht entgegen, führte jedoch aus, dass - ihrer Ansicht nach, "ohne einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorgreifen zu wollen" - die erforderliche Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, JN nicht gegeben erscheine, weil es durch eine Delegation des Verfahrens vor ein Tiroler Gericht nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges komme; handle es sich bei dem vom Kläger angegebenen Zeugen, Dr. Peter B*****, doch offenbar um einen Mediziner, der zum Beweis für die behauptete (zumindest) 7 %ige Invalidität des Klägers geführt werde. Diese Frage sei aber nicht durch einen Zeugenbeweis, sondern durch einen Sachverständigenbeweis zu klären, wobei der offenkundig bereits außergerichtlich für den Kläger tätige Dr. B***** ohnehin nicht als Gutachter in Betracht komme. Der Sachverständigenbeweis könne aber vor einem Wiener Gericht ebenso leicht eingeholt werden, wie vor dem Bezirksgericht Kufstein. Abgesehen vom genannten Zeugen, dessen Einvernahme aus den dargelegten Gründen wohl nicht in Betracht komme, habe der Kläger aber keinerlei Zeugenbeweise angeboten und die Beklagte werde voraussichtlich keine Zeugen namhaft machen. Demgegenüber habe der Beklagtenvertreter, der regelmäßig mit ähnlich gelagerten Fällen beauftragt werde, seinen Sitz in Wien, sodass zumindest "gleich viel" für die Abhaltung des Prozesses in Wien spreche, wie für die Prozessführung vor einem Tiroler Gericht. Es ergäbe sich daher "kein eindeutiger Schwerpunkt" für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, sodass es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein anstelle des nach § 48 VersVG zuständigen Bezirksgerichtes Josefstadt erscheint jedoch - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - aus den vom Kläger genannten Gründen tatsächlich zweckmäßig, weil sie geeignet ist, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen:Die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein anstelle des nach Paragraph 48, VersVG zuständigen Bezirksgerichtes Josefstadt erscheint jedoch - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - aus den vom Kläger genannten Gründen tatsächlich zweckmäßig, weil sie geeignet ist, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen:

Wie bereits das Bezirksgericht Josefstadt aufzeigt, hat nämlich nicht nur der Kläger, sondern auch der einzige bisher namhaft gemachte Zeuge seinen Wohnsitz bzw Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Kufstein. Die - auch bei (amtswegiger) Sachverständigenbeiziehung nicht (jedenfalls) entbehrliche - Vernehmung dieses Zeugen vor dem Bezirksgericht Kufstein ist daher kostengünstiger als eine Anreise nach Wien, wobei gleiches für die ebenfalls beantragte Parteienvernehmung des Klägers gilt; während dem Kanzleisitz des Klagevertreters keine (wesentliche) Bedeutung zukommt (Ballon in Fasching I2 Rz 7 und 8 zu § 31 JN; RIS-Justiz RS0046540 [T1, T11 bis T15, T18, T20 bis T22]). Außerdem hat die Beklagte der begehrten Delegation letztlich gar nicht widersprochen, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN; Ballon aaO Rz 6 zu § 31 JN).Wie bereits das Bezirksgericht Josefstadt aufzeigt, hat nämlich nicht nur der Kläger, sondern auch der einzige bisher namhaft gemachte Zeuge seinen Wohnsitz bzw Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Kufstein. Die - auch bei (amtswegiger) Sachverständigenbeiziehung nicht (jedenfalls) entbehrliche - Vernehmung dieses Zeugen vor dem Bezirksgericht Kufstein ist daher kostengünstiger als eine Anreise nach Wien, wobei gleiches für die ebenfalls beantragte Parteienvernehmung des Klägers gilt; während dem Kanzleisitz des Klagevertreters keine (wesentliche) Bedeutung zukommt (Ballon in Fasching I2 Rz 7 und 8 zu Paragraph 31, JN; RIS-Justiz RS0046540 [T1, T11 bis T15, T18, T20 bis T22]). Außerdem hat die Beklagte der begehrten Delegation letztlich gar nicht widersprochen, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN; Ballon aaO Rz 6 zu Paragraph 31, JN).

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E67514 7Nc101.02s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00101.02S.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20021119_OGH0002_0070NC00101_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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