TE Vwgh Beschluss 2007/3/28 2006/12/0182

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §52 Abs1 impl;
BDG 1979 §52 impl;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §36 Abs1 idF 1995/820;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der ES in K, vertreten durch die Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 1, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 4. September 2006, Zl. IVa-782513/94, betreffend Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 36 Abs. 1 LDG 1984, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der ES in K, vertreten durch die Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 1, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 4. September 2006, Zl. IVa-782513/94, betreffend Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 36, Absatz eins, LDG 1984, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführerin steht als Volkschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Unbestritten ist, dass sie während der letzten Jahre "Alkoholprobleme" hatte und sich deshalb im Jahr 2004 in stationärer Behandlung befand. Am Vormittag des 6. Dezember 2005 wurde sie in der Direktionskanzlei ihrer Volkschule schlafend vorgefunden.

Die an die Beschwerdeführerin, zu Handen ihres Rechtsfreundes gerichtete, "Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 28.08.2006; Beurteilung der Frage ihrer Dienstfähigkeit; Dienstauftrag" betreffende Erledigung vom 4. September 2006 - der Beschwerde zufolge "am 5.9.2006 per Fax zugestellt" - lautet auszugsweise:

"Sehr geehrte Frau Direktorin!

1. Sie wurden am 28.08.2006 vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, OMR Dr. Wolfgang D., auf Ihre Dienstfähigkeit hin untersucht. In seinem Gutachten vom 28.08.2006 traf OMR Dr. D. u.a. folgende Feststellungen:

...

2. Dazu ist aus rechtlicher Sicht Nachtstehendes auszuführen:

2.1.

Die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht ...

...

2.2.

Sie sind Leiterin der Volksschule B. ...

Die Fülle der Aufgaben, die ein Schulleiter/eine Schulleiterin zu erfüllen hat, bringt ein erhebliches Belastungspotenzial. Stresssituationen verschiedenster Art sind vorprogrammiert. Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf Belastungsfaktoren wie Termindruck (vor allem zu Beginn des Schuljahrs), hohe Beanspruchung durch Verwaltungsarbeiten sowie Konfliktsituationen, wie sie an allen Schulen auftreten, zu verweisen.

OMR Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 28.08.2006 dezidiert darauf hingewiesen, dass Sie in Ihrer Funktion als Schulleiterin vermehrten Belastungen ausgesetzt wären. Gleichzeitig hat er festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs 'auch mit der jeweiligen Lebenssituation, auch mit äußeren Belastungen sicher zusammenhängt'. Bei Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit als Schulleiterin wären Sie somit einem erhöhten Rückfallsrisiko ausgesetzt. Angesichts dieser Tatsache ist die Dienstbehörde - auch vor dem Hintergrund der bezüglich des Schuljahres 2005/06 zu konstatierenden Faktenlage (ununterbrochener Krankenstand seit Dez. 2005, Entwöhnungsbehandlung Feb. bis April 2006, Krankmeldung des A.ö. KH Kitzbühel vom 19.04.2006 u.a. auf Grund der Diagnose 'C2-Abusus') zur Auffassung gelangt, dass Ihnen die Ausübung Ihrer Funktion als Schulleiterin - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt und auch noch in einem Beobachtungszeitraum von der Dauer eines Semesters (siehe unten Punkt 3.) - nicht zugemutet werden kann. Unter Berücksichtigung des unter Punkt 2.1 Ausgeführten (wenn einer Lehrkraft die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben nicht zumutbar ist, ist sie nicht dienstfähig) sind Sie daher als dienstunfähig anzusehen.

...

3.

Im Hinblick darauf, dass OMR Dr. D. in seinem Gutachten vom 28.08.2006 konstatierte, dass bei Ihnen nach wie vor ein 'Abhängigkeitsverhalten' vorliegt, erteilt Ihnen die Landesregierung gemäß § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, sich regelmäßigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Alkoholabstinenz bei einem entsprechend befähigten Facharzt zu unterziehen und dem Amt der Landesregierung anschließend bis spätestens 30.09.2006 eine Bestätigung über den Beginn der Kontrolle und sodann bis auf weiteres jeweils vierteljährlich (erstmals Ende Dezember) eine Bestätigung über Ihr regelmäßiges Erscheinen zu den Kontrollen zu übermitteln. Die Dienstbehörde wird nach Verstreichen eines Beobachtungszeitraumes (1. Semester des Schuljahres 2006/07) neuerlich die Frage Ihrer Dienstfähigkeit prüfen. Im Hinblick darauf, dass OMR Dr. D. in seinem Gutachten vom 28.08.2006 konstatierte, dass bei Ihnen nach wie vor ein 'Abhängigkeitsverhalten' vorliegt, erteilt Ihnen die Landesregierung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, sich regelmäßigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Alkoholabstinenz bei einem entsprechend befähigten Facharzt zu unterziehen und dem Amt der Landesregierung anschließend bis spätestens 30.09.2006 eine Bestätigung über den Beginn der Kontrolle und sodann bis auf weiteres jeweils vierteljährlich (erstmals Ende Dezember) eine Bestätigung über Ihr regelmäßiges Erscheinen zu den Kontrollen zu übermitteln. Die Dienstbehörde wird nach Verstreichen eines Beobachtungszeitraumes (1. Semester des Schuljahres 2006/07) neuerlich die Frage Ihrer Dienstfähigkeit prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung

Dr. Stefan M."

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf die Aufhebung des "bekämpften Bescheides" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerde: Beim Schreiben vom 4. September 2006 handle es sich in Wirklichkeit um einen Bescheid, durch den ein Rechtsverhältnis, nämlich die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin, festgestellt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet beantragt. Die Beschwerde erweise sich nach Ansicht der belangten Behörde als unzulässig, weil die Erledigung vom 4. September 2006 nicht als Bescheid anzusehen sei. Die bekämpfte Erledigung entspreche weder formal noch inhaltlich einem Bescheid im Sinn des Art. 131 B-VG. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet beantragt. Die Beschwerde erweise sich nach Ansicht der belangten Behörde als unzulässig, weil die Erledigung vom 4. September 2006 nicht als Bescheid anzusehen sei. Die bekämpfte Erledigung entspreche weder formal noch inhaltlich einem Bescheid im Sinn des Artikel 131, B-VG.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzanzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzanzuges.

Vorab ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung der Erledigung vom 4. September 2006 als Bescheid zutrifft.

Die belangte Behörde gründete die beschwerdegegenständliche Anordnung ausdrücklich auf § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984. Nach dieser Bestimmung (die Absatzbezeichnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995) hat, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers bestehen, sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die belangte Behörde gründete die beschwerdegegenständliche Anordnung ausdrücklich auf Paragraph 36, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984. Nach dieser Bestimmung (die Absatzbezeichnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,) hat, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers bestehen, sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 36 Abs. 1 LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des § 52 Abs. 1 BDG 1979 stellt die Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung eine Weisung dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit Paragraph 36, Absatz eins, LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 stellt die Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung eine Weisung dar vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108).

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0055, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0055, mwN).

Mangelt nun der Erledigung vom 4. September 2006 schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene Gliederung, so sprechen überdies die Bezeichnung dieser Erledigung als "Dienstauftrag", die damit im Einklang stehende Wendung "... erteilt ihnen die Landesregierung gemäß § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, ...", die in dieser Wendung enthaltene Bezugnahme auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 - der nach dem Gesagten die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung darstellt - sowie die im Übrigen gepflogene Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Frau Direktorin!") und die weitere Wortwahl ("Mit freundlichen Grüßen ...") eindeutig gegen die Annahme, dass die belangte Behörde eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 LDG 1984 bescheidförmig erteilen wollte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, betreffend eine Anordnung nach § 52 BDG 1979). Mangelt nun der Erledigung vom 4. September 2006 schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene Gliederung, so sprechen überdies die Bezeichnung dieser Erledigung als "Dienstauftrag", die damit im Einklang stehende Wendung "... erteilt ihnen die Landesregierung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, ...", die in dieser Wendung enthaltene Bezugnahme auf Paragraph 36, Absatz eins, LDG 1984 - der nach dem Gesagten die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung darstellt - sowie die im Übrigen gepflogene Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Frau Direktorin!") und die weitere Wortwahl ("Mit freundlichen Grüßen ...") eindeutig gegen die Annahme, dass die belangte Behörde eine Anordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, LDG 1984 bescheidförmig erteilen wollte vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, betreffend eine Anordnung nach Paragraph 52, BDG 1979).

Die übrigen Ausführungen in der angefochtenen Erledigung, die sich im Ergebnis die Motive für den auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 gestützten Auftrag darlegen, entbehren schon nach ihrem Inhalt einer eigenständigen normativen Bedeutung. Die übrigen Ausführungen in der angefochtenen Erledigung, die sich im Ergebnis die Motive für den auf Paragraph 36, Absatz eins, LDG 1984 gestützten Auftrag darlegen, entbehren schon nach ihrem Inhalt einer eigenständigen normativen Bedeutung.

Die angefochtene Erledigung vom 4. September 2006 stellt daher (insgesamt) keinen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid dar, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Die angefochtene Erledigung vom 4. September 2006 stellt daher (insgesamt) keinen nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid dar, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon deshalb ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120182.X00

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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