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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, in der Beschwerdesache des EG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, in der Beschwerdesache des EG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1962 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundesfinanzakademie.
Mit einer an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichteten Eingabe vom 25. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979). Mit einer an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichteten Eingabe vom 25. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979).
Das in der Folge über diesen Antrag eingeleitete Ermittlungsverfahren führte zu keiner Entscheidung. In einer an die Steuer- und Zollkoordination Region Wien, Personalabteilung, gerichteten Eingabe vom 26. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe auf Grund eines Schreibens der genannten Einrichtung vom 2. März 2006 fristgerecht am 15. März 2006 Stellung genommen. Da bis zum heutigen Tage keine Reaktion erfolgt sei, gehe er davon aus, dass seine Gegenäußerung allenfalls am Postweg verloren gegangen sein könnte und übermittle nochmals eine Kopie seines damaligen Schreibens. Sodann heißt es:
"Da der psychische Druck auf Grund des langen Verfahrens meine Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt, sehe ich mich gezwungen einen Devolutionsantrag zu stellen, sofern Ihrerseits keine Reaktion bis Ende August 2006 erfolgt."
Am 17. August 2006 teilte die Steuer- und Zollkoordination Region Wien dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung vorgelegt worden sei.
Mit seiner am 11. Oktober 2006 zur Post gegebenen, am 13. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine behauptete Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über seinen Antrag vom 25. Februar 2004 geltend.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragte. Sie brachte vor, nicht sie, sondern die seit 1. Mai 2004 als erstinstanzliche Dienstbehörde eingerichtete Bundesfinanzakademie sei zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zuständig. Ein Devolutionsantrag sei nicht gestellt worden. Insbesondere sei dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2006 kein derartiger Antrag zu entnehmen. Selbst wenn man jedoch in diesem Schreiben einen Devolutionsantrag erblicken wollte, erwiese sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als verfrüht.
Trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete der Beschwerdeführer zu dieser Eingabe keine Stellungnahme.
§ 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 (im Folgenden: DVG), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lautet: Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 (im Folgenden: DVG), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, lautet:
"§ 2. ...
§ 18 DVG 1984, gleichfalls in der Fassung durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst lautet: Paragraph 18, DVG 1984, gleichfalls in der Fassung durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst lautet:
"§ 18. § 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt." "§ 18. Paragraph 2, Ziffer eins, 2, und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2001,, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt."
§ 2 Z. 4 lit. a der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 (im Folgenden: DVV 1981), in der Fassung der wiedergegebenen Bestimmungen nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1987 lautete: Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 (im Folgenden: DVV 1981), in der Fassung der wiedergegebenen Bestimmungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1987, lautete:
"§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind: "§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des Paragraph eins, sind:
...
4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
a) die Finanzlandesdirektionen,
..."
§ 1 Z. 3 und § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004 - DVPV-BMF 2004), BGBl. II Nr. 171/2004, lauten: Paragraph eins, Ziffer 3 und Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004 - DVPV-BMF 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2004,, lauten:
"§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter
Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden
erster Instanz) ... sind:
...
3. die Bundesfinanzakademie;
...
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft." Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft."
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführte, war zur Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2004 zunächst die von ihm auch angerufene Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zuständig, wie sich aus § 18 DVG 1984 in Verbindung mit § 2 Z. 4 lit. a DVV 1981 ergab. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführte, war zur Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2004 zunächst die von ihm auch angerufene Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zuständig, wie sich aus Paragraph 18, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, DVV 1981 ergab.
Mit Inkrafttreten der DVPV-BMF 2004 am 1. Mai 2004 ging diese Zuständigkeit auf die seither als erstinstanzliche Dienstbehörde eingerichtete Bundesfinanzakademie über.
Die belangte Behörde hätte daher allenfalls im Devolutionswege zuständig gemacht werden können.
Ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2006 einen Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde bewirkt hat oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Übergang der Entscheidungspflicht jedenfalls nicht vor dem 26. Juli 2006 hätte erfolgen können. Diesfalls erwiese sich die am 11. Oktober 2006 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde als verfrüht; andernfalls wäre sie mangels Zuständigkeit der belangten Behörde gleichfalls unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 28. März 2007
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120180.X00Im RIS seit
27.06.2007