TE Vwgh Beschluss 2007/3/29 2006/15/0329

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

ABGB §1175;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
UStG 1994 §19 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1994 § 19 heute
  2. UStG 1994 § 19 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 19 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. UStG 1994 § 19 gültig von 01.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 19 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. UStG 1994 § 19 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 19 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 19 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  14. UStG 1994 § 19 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. UStG 1994 § 19 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  16. UStG 1994 § 19 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  17. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.1996 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  18. UStG 1994 § 19 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  19. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0330

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache 1. des Ing. A J und 2. der M J, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 48, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. September 2006, RV/2238- W/02, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Umsatzsteuer 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die angefochtene, an die "Hausgemeinschaft Ing. A (Beschwerdeführer zu 2006/15/0329) und MJ (Beschwerdeführerin zu 2006/15/0330)" gerichtete Erledigung der belangten Behörde lautet auf Abweisung der Berufung der Hausgemeinschaft gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Umsatzsteuer für 1997.

In dieser Erledigung führt die belangte Behörde u.a. aus, mit Kaufvertrag vom 6. August 1993 hätten Ing. A. und MJ die Liegenschaft EZ X im Grundbuch R. gekauft. Am 9. August 1993 habe die "Hausgemeinschaft Ing. A. und MJ" einen Mietvertrag mit der Ing. A-GmbH. abgeschlossen. Der frei vereinbarte Hauptmietzins habe 20.000 S pro Monat betragen. In dieser Erledigung führt die belangte Behörde u.a. aus, mit Kaufvertrag vom 6. August 1993 hätten Ing. A. und MJ die Liegenschaft EZ römisch zehn im Grundbuch R. gekauft. Am 9. August 1993 habe die "Hausgemeinschaft Ing. A. und MJ" einen Mietvertrag mit der Ing. A-GmbH. abgeschlossen. Der frei vereinbarte Hauptmietzins habe 20.000 S pro Monat betragen.

Mit Kaufvertrag vom 14. November 1997 sei die Liegenschaft von Ing. A. und MJ um den Kaufpreis von 6,5 Mio S verkauft worden.

Hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1997 sei im Berufungsverfahren die Höhe der AfA strittig. Die belangte Behörde erachte die in der Berufung begehrte Erhöhung der AfA für unberechtigt, weil die behauptete Nachzahlung auf den für den Ankauf des Jahres 1993 vereinbarten Kaufpreis "steuerlich unbeachtliche private Motive" gehabt habe.

Hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 sei im Berufungsverfahren die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern strittig, die mit der "Ausmietung" des bisherigen Mieters in Zusammenhang stünden. Die "Ausmietung" der Ing. A-GmbH. habe nach Ansicht der belangten Behörde dem Verkauf der Liegenschaft am 14. November 1997 und damit einem gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 steuerfreien Umsatz gedient. Vom Fehlen von Rechnungserfordernissen iSd § 11 UStG abgesehen führe schon dieser Umstand dazu, dass die strittigen Vorsteuern nicht abzugsfähig seien. Hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 sei im Berufungsverfahren die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern strittig, die mit der "Ausmietung" des bisherigen Mieters in Zusammenhang stünden. Die "Ausmietung" der Ing. A-GmbH. habe nach Ansicht der belangten Behörde dem Verkauf der Liegenschaft am 14. November 1997 und damit einem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 steuerfreien Umsatz gedient. Vom Fehlen von Rechnungserfordernissen iSd Paragraph 11, UStG abgesehen führe schon dieser Umstand dazu, dass die strittigen Vorsteuern nicht abzugsfähig seien.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.

In den Beschwerden wird gleichlautend dargelegt, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid an die Hausgemeinschaft Ing A und MJ gerichtet. Ein Anhaltspunkt für die Auffassung der belangten Behörde, dass bei Bescheiderlassung am 21. September 2006 die Hausgemeinschaft noch bestanden habe, sei nicht erkennbar. Vielmehr habe auch die belangte Behörde festgestellt, dass die die Gemeinschaft begründende Liegenschaft schon am 14. November 1997 verkauft worden sei. Tatsächlich sei die Hausgemeinschaft bereits beendet gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen sei.

Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, dass die Hausgemeinschaft im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits beendet gewesen ist.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl den hg Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234). Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal vergleiche , den hg Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234).

Gemäß § 188 Abs 1 lit d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera d, BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in den Fällen des Paragraph 188, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

§ 191 Abs 2 BAO lautet: Paragraph 191, Absatz 2, BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind". "Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Absatz eins, Litera a, am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Absatz eins, Litera c, gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".

Gemäß § 19 Abs 1 UStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG ist Steuerschuldner in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs 1 lit c BAO in Verbindung mit § 191 Abs 2 leg. cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengemeinschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2001, 95/13/0064). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz 2, leg. cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf Paragraph 191, Absatz 2, BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengemeinschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2001, 95/13/0064).

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend (vgl das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Beschwerden) davon aus, dass die seinerzeit aus den Beschwerdeführern gebildete Hausgemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit den gegenständlichen Beschwerden angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend vergleiche , das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Beschwerden) davon aus, dass die seinerzeit aus den Beschwerdeführern gebildete Hausgemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit den gegenständlichen Beschwerden angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten.

Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend den Kostenersatz für die Aktenvorlage war abzuweisen, weil die Aktenvorlage für beide Beschwerdeführer in einem erfolgt ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend den Kostenersatz für die Aktenvorlage war abzuweisen, weil die Aktenvorlage für beide Beschwerdeführer in einem erfolgt ist.

Wien, am 29. März 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150329.X00

Im RIS seit

09.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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