TE Vwgh Beschluss 2007/3/29 2005/15/0131

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der D&DGmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Juni 2005, GZ. RV/2048- W/03, RV/2049-W/03, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und für Jänner bis Mai 2002, Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 und Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 2003, Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai 2002, Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1988 für 1999 bis 2001 und von Jänner bis Mai 2002, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der D&DGmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Juni 2005, GZ. RV/2048- W/03, RV/2049-W/03, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und für Jänner bis Mai 2002, Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 und Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 2003, Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai 2002, Haftung für Abzugssteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988 für 1999 bis 2001 und von Jänner bis Mai 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der D&D GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den "Bescheid" der belangten Behörde abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 21. Oktober 2005 diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der D&D GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den "Bescheid" der belangten Behörde abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 21. Oktober 2005 diese Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über die Berufungen der D&D GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 19. August 2003 ab.

Während des Berufungsverfahrens, nämlich am 23. Dezember 2003 wurde über das Vermögen der D&D GmbH der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Peter S., Rechtsanwalt, bestellt.

Die belangte Behörde richtete im Adressfeld ihre "Berufungsentscheidung" an "D&D Ges.m.b.H., z.H. Herrn Dr. Peter S."

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört und das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371, 0372). Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört und das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des Paragraph 80, BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371, 0372).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und zuzustellen gewesen. Eine an "D&D Ges.m.b.H. z.H. Herrn Dr. Peter S." (Anmerkung: das ist der Masseverwalter) adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist ein Bescheid nicht wirksam erlassen worden. Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und zuzustellen gewesen. Eine an "D&D Ges.m.b.H. z.H. Herrn Dr. Peter S." (Anmerkung: das ist der Masseverwalter) adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist ein Bescheid nicht wirksam erlassen worden.

Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen. Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. März 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150131.X00

Im RIS seit

09.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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