TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/30 2007/02/0075

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der U AG und des TR, beide in Wien, beide vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Stubenring 16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Zl. MA 65 - 4563/2006, betreffend Befreiung von einer Anrainerverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer stellten diese am 7. März 2006 den Antrag, sie "von der winterlichen Betreuung gem. § 93 Abs. 1 StVO im Ausmaß des über eine Breite von maximal 3 Meter ab der Grundgrenze der Liegenschaft ... hinausgehenden Bereiches gem. § 93 Abs. 4 StVO bescheidmäßig zu befreien". Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 im Instanzenzug dahingehend erledigt, dass der Antrag auf "Einschränkung der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung der Gehsteige auf eine Breite von 3 m längs der Grundgrenze der Liegenschaften ..." gemäß § 93 Abs. 4 StVO abgewiesen wurde.Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer stellten diese am 7. März 2006 den Antrag, sie "von der winterlichen Betreuung gem. Paragraph 93, Absatz eins, StVO im Ausmaß des über eine Breite von maximal 3 Meter ab der Grundgrenze der Liegenschaft ... hinausgehenden Bereiches gem. Paragraph 93, Absatz 4, StVO bescheidmäßig zu befreien". Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 im Instanzenzug dahingehend erledigt, dass der Antrag auf "Einschränkung der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung der Gehsteige auf eine Breite von 3 m längs der Grundgrenze der Liegenschaften ..." gemäß Paragraph 93, Absatz 4, StVO abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0100, Folgendes zum Ausdruck gebracht:

Der dort angefochtene Bescheid, mit welchem ein Antrag (gemäß § 93 Abs. 4 StVO auf Befreiung von der Verpflichtung des § 93 Abs. 1 StVO) abgewiesen worden sei, der sich offenbar zum Teil auf Verkehrsflächen beziehe, hinsichtlich derer eine solche Verpflichtung hinsichtlich des Beschwerdeführers als Grundstückseigentümer zur winterlichen Betreuung gar nicht bestehe - nämlich soweit der Gehsteig breiter als 3 m sei - berühre die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht. Insoweit verwies der Gerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0078. Danach besteht eine Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft; weist der Gehsteig im Anschluss an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung im Sinne des § 93 Abs. 4 lit. b bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt.Der dort angefochtene Bescheid, mit welchem ein Antrag (gemäß Paragraph 93, Absatz 4, StVO auf Befreiung von der Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO) abgewiesen worden sei, der sich offenbar zum Teil auf Verkehrsflächen beziehe, hinsichtlich derer eine solche Verpflichtung hinsichtlich des Beschwerdeführers als Grundstückseigentümer zur winterlichen Betreuung gar nicht bestehe - nämlich soweit der Gehsteig breiter als 3 m sei - berühre die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht. Insoweit verwies der Gerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0078. Danach besteht eine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft; weist der Gehsteig im Anschluss an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Litera b, bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt.

Von daher gesehen wäre der Antrag der Beschwerdeführer, womit die Befreiung von einer Verpflichtung begehrt wurde, die gar nicht besteht, "zurückzuweisen" gewesen. Durch die "Abweisung" ihres Antrages durch den angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer - da dadurch ihre Rechtsposition nicht verschlechtert wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 89/18/0009).Von daher gesehen wäre der Antrag der Beschwerdeführer, womit die Befreiung von einer Verpflichtung begehrt wurde, die gar nicht besteht, "zurückzuweisen" gewesen. Durch die "Abweisung" ihres Antrages durch den angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer - da dadurch ihre Rechtsposition nicht verschlechtert wurde - in keinem Recht verletzt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 89/18/0009).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. März 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020075.X00

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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