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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AS in M, Sultanat Oman, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6020 Innsbruck Müllerstraße 3, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 31. Oktober 2005, Zl. LGv-2054/2-05, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 zeigte der Beschwerdeführer - ein Staatsbürger des Sultanats Oman - an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein unter Berufung auf § 23 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (LGBl. Nr. 61 idF der Novellen LGBl. Nr. 59/1997 und 75/1999, im Folgenden: GVG) den käuflichen Erwerb eines näher bezeichneten (bebauten) Baugrundstückes an, wobei er auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2001/02/0200, hinwies.Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 zeigte der Beschwerdeführer - ein Staatsbürger des Sultanats Oman - an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein unter Berufung auf Paragraph 23, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (LGBl. Nr. 61 in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997, und 75/1999, im Folgenden: GVG) den käuflichen Erwerb eines näher bezeichneten (bebauten) Baugrundstückes an, wobei er auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2001/02/0200, hinwies.
Auf Grund dieser - bloßen - "Anzeige" (sohin ohne einen entsprechenden Antrag auf "Genehmigung") versagte diese Behörde unter Berufung auf die §§ 9 Abs. 1 lit. a, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 und 25 GVG diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.Auf Grund dieser - bloßen - "Anzeige" (sohin ohne einen entsprechenden Antrag auf "Genehmigung") versagte diese Behörde unter Berufung auf die Paragraphen 9, Absatz eins, Litera a,, 11 Absatz eins, 12, Absatz eins, 13 und 25 GVG diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung beantragte dieser neuerlich eine Bestätigung über die Abgabe der Erklärung auszustellen, "hilfsweise die Genehmigung zu erteilen".
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 3615/05, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 GVG ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) u.a. nach den §§ 9 (betreffend Erklärungspflicht hinsichtlich Rechtserwerben an Baugrundstücken) und 12 Abs. 1 (betreffend Genehmigungspflicht von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer) der Genehmigungspflicht bzw. derGemäß Paragraph 23, Absatz eins, GVG ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) u.a. nach den Paragraphen 9, (betreffend Erklärungspflicht hinsichtlich Rechtserwerben an Baugrundstücken) und 12 Absatz eins, (betreffend Genehmigungspflicht von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer) der Genehmigungspflicht bzw. der
Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber ... der
Bezirksverwaltungsbehörde ... schriftlich anzuzeigen ....
Nach § 23 Abs. 2 GVG sind der Anzeige die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes oder die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die in den - folgenden - literae angeführten Unterlagen anzuschließen, wobei nach Abs. 3 dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Erwerber als Ausländer gilt, dieser nachzuweisen hat, dass er nicht Ausländer ist.Nach Paragraph 23, Absatz 2, GVG sind der Anzeige die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes oder die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die in den - folgenden - literae angeführten Unterlagen anzuschließen, wobei nach Absatz 3, dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Erwerber als Ausländer gilt, dieser nachzuweisen hat, dass er nicht Ausländer ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen (§ 25 Abs. 1 GVG).Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen (Paragraph 25, Absatz eins, GVG).
§ 25a GVG mit der Überschrift "Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Bestätigung der Anzeige" lautet im für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde wesentlichen Teil: Paragraph 25 a, GVG mit der Überschrift "Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Bestätigung der Anzeige" lautet im für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde wesentlichen Teil:
Es trifft zwar zu, dass § 25a Abs. 4 GVG nach seinem (bloßen) Wortlaut die Versagung einer der dort angeführten Bestätigungen mittels "Bescheid" nur für den Fall vorsieht, wenn die nach § 23 erforderlichen Unterlagen trotz eines entsprechenden Auftrages nicht vorgelegt werden.Es trifft zwar zu, dass Paragraph 25 a, Absatz 4, GVG nach seinem (bloßen) Wortlaut die Versagung einer der dort angeführten Bestätigungen mittels "Bescheid" nur für den Fall vorsieht, wenn die nach Paragraph 23, erforderlichen Unterlagen trotz eines entsprechenden Auftrages nicht vorgelegt werden.
Allerdings gebietet es das Erfordernis eines rechtsstaatlichen Verfahrens, aus der Bestimmung des § 25a Abs. 4 GVG abzuleiten, dass die Versagung einer solchen - wie im Beschwerdefall - vom Antragsteller ausdrücklich begehrten "Bestätigung" auch dann mittels Bescheid zu erfolgen hat, wenn nach Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht vorliegen (vgl. hiezu in diesem Sinne die "Ergänzung des Bearbeiters" zur EB 1999 zu § 23 GVG in "Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer", Stand: 1. Oktober 2006, Band 2, Juridica Verlag).Allerdings gebietet es das Erfordernis eines rechtsstaatlichen Verfahrens, aus der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, GVG abzuleiten, dass die Versagung einer solchen - wie im Beschwerdefall - vom Antragsteller ausdrücklich begehrten "Bestätigung" auch dann mittels Bescheid zu erfolgen hat, wenn nach Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht vorliegen vergleiche , hiezu in diesem Sinne die "Ergänzung des Bearbeiters" zur EB 1999 zu Paragraph 23, GVG in "Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer", Stand: 1. Oktober 2006, Band 2, Juridica Verlag).
Von daher gesehen wäre die Grundverkehrsbehörde verpflichtet gewesen - da sie davon ausging, dass die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Bestätigung nicht vorliegen - diese mittels Bescheid zu versagen. Für die Versagung einer "Bewilligung" bestand somit in diesem Verfahrensstadium kein Raum. Zur Klarstellung sei bemerkt, dass dem § 25 Abs. 1 GVG nicht entgegensteht, hat doch der Beschwerdeführer - wie erwähnt - ausdrücklich die angeführte "Bestätigung" und nicht die "Genehmigung" des Rechtsgeschäfts angestrebt, sodass - e contrario - die "Versagung" der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung aufgrund dieser Bestimmung nicht in Betracht kam.Von daher gesehen wäre die Grundverkehrsbehörde verpflichtet gewesen - da sie davon ausging, dass die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Bestätigung nicht vorliegen - diese mittels Bescheid zu versagen. Für die Versagung einer "Bewilligung" bestand somit in diesem Verfahrensstadium kein Raum. Zur Klarstellung sei bemerkt, dass dem Paragraph 25, Absatz eins, GVG nicht entgegensteht, hat doch der Beschwerdeführer - wie erwähnt - ausdrücklich die angeführte "Bestätigung" und nicht die "Genehmigung" des Rechtsgeschäfts angestrebt, sodass - e contrario - die "Versagung" der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung aufgrund dieser Bestimmung nicht in Betracht kam.
Am Rande sei zu dem in der Berufung gestellten "Eventualantrag" (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen an sich näher das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/2048) auf "Genehmigung" auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 95/19/1472, verwiesen, wonach ein Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben, nicht aber in einer anderen "Sache" begehren kann.Am Rande sei zu dem in der Berufung gestellten "Eventualantrag" vergleiche , zur Zulässigkeit eines solchen an sich näher das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/2048) auf "Genehmigung" auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 95/19/1472, verwiesen, wonach ein Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben, nicht aber in einer anderen "Sache" begehren kann.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 30. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005020333.X00Im RIS seit
01.05.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011