TE Vwgh Beschluss 2007/3/30 AW 2007/07/0016

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §48 Abs2;
AWG 2002 §76 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z13;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Deponie R GmbH & Co KG, vertreten durch E & H, Rechtsanwaltssozietät, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Jänner 2007, Zl. uvs-2006/K13/1782-5, betreffend Auferlegung einer Sicherstellung gemäß § 76 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Deponie zur Sicherstellung der Nachsorgeverpflichtungen aufgetragen, binnen vierzehn Tagen eine (in ihren Modalitäten näher umschriebene) wertgesicherte Bankgarantie mit einer Laufzeit bis (längstens) 31. Dezember 2046 in der Höhe von 20,4 Mio EUR zu erlegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bestritt zunächst das Vorliegen eines (zwingenden) öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides und machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass nach dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid die Abfalleinbringung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen dürfe und daher Nachsorgeverpflichtungen frühestens zu diesem Zeitpunkt entstehen könnten. In den weiteren Ausführungen legte die Beschwerdeführerin im Einzelnen dar, dass ihr der Erlag einer derartigen Bankgarantie wirtschaftlich nicht möglich und deren Gewährung nach den Bankenusancen auch ausgeschlossen wäre, weshalb die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides, die "mitten" in der Verfüllungsphase zum Konkurs der Beschwerdeführerin führe, einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2007 mit näherer Begründung, auf die noch eingegangen wird, gegen die Antragsbewilligung ausgesprochen.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voranzustellen ist, dass der gegenständliche Bescheid insofern einem Vollzug zugänglich ist, als dessen Umsetzung (bei nicht fristgerechte Erfüllung) jedenfalls durch Strafsanktionen (§ 79 Abs. 2 Z 13 AWG 2002) erfolgen könnte.

Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde sind zwingende öffentliche Interessen auf Basis der vorliegenden Aktenlage nicht zu erkennen, zumal die belangte Behörde in ihrer Äußerung - ungeachtet dessen, dass dem angefochtenen Bescheid als Zeitpunkt der "Vollfüllung" der Deponie Ende 2016 zugrunde gelegt wurde - auch davon ausgeht, dass eine Einbringung von Abfällen in die Deponie jedenfalls bis Ende 2008 "realistisch" sei. Demnach könnten Nachsorgeverpflichtungen frühesten danach entstehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin werde sich (bis dahin) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens derart ändern, dass eine wirtschaftlich aktuell gegebene Möglichkeit der Erlangung der im Bescheid geforderten Bankgarantie zwischenzeitig wegfallen könnte, zeigt die belangte Behörde aber nicht auf. In diesem Zusammenhang spricht sie in ihrer Äußerung lediglich die derzeit vorhandenen laufenden Einnahmen aus dem Deponiebetrieb und deren Wegfall nach Verfüllung der Deponie an, ohne nachvollziehbar dazulegen, dass dem unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer solchen Bankgarantie eine wirtschaftlich maßgebliche Bedeutung zukommen könnte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass dafür (neben der Deckung der laufenden Kosten der Bankgarantie) entsprechende Sicherheiten erforderlich wären, über die sie im für eine derart hohe Bankgarantie notwendigen Ausmaß nicht verfüge; dem trat die belangten Behörde nicht entgegen. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch die (bescheinigte) Behauptung, die Beschwerdeführerin habe für die Nachsorgeverpflichtungen in ihrer Bilanz Rückstellungen von ca. 8,3 Mio EUR vorgenommen, nicht in Frage gestellt.

Dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, kann angesichts der Höhe und der damit verbundenen Kosten der auferlegten Sicherheitsleistung nicht zweifelhaft sein. Daran ändert auch der Hinweis in der Stellungnahme der belangten Behörde nichts, die Verpflichtung reduziere sich nach Vornahme entsprechender Nachsorgemaßnahmen im Laufe von dreißig Jahren stufenweise. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt und durch ein Schreiben ihres Steuerberaters auch bescheinigt, dass ihr - für den Fall der Leistung der aufgetragenen Sicherstellung - die Insolvenz drohen könnte.

Angesichts dessen war dem Aufschiebungsbegehren stattzugeben.

Wien, am 30. März 2007

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070016.A00

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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